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Hier finden Sie ausgewählte Artikel aus den MaklerIntern-Ausgaben der letzten Jahre.

Serie Sozialversicherung - Beitrags- und Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung 2023

03. Mai 2023, ÖVM | Wirtschaft & Steuern

Bei der Höchstbeitragsgrundlage handelt es sich um eine Einkommensschwelle, bis zu deren Höhe Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden müssen. Im Jahr 2023 beträgt die Höchstbeitragsgrundlage bei unselbständig Erwerbstätigen (14 Zahlungen pro Jahr) € 5.850,00 brutto monatlich bzw. bei Selbständigen/Unternehmern € 6.825,00 brutto monatlich. Aufs Jahr gesehen sohin € 81.900,00 brutto.

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Was ist das...

03. Mai 2023, ÖVM | Wirtschaft & Steuern

Gedeckte Schuldverschreibungen und Pfandbriefgesetz (Deckungsregister)

Mit dieser Serie/Rubrik wollen wir dem interessierten Leser Begriffe aus der Finanzwirtschaft näher -bringen, um für etwaige Kundenfragen gewappnet zu sein.
Frei nach dem Motto: „Was wir wissen, ist ein Tropfen; was wir nicht wissen, ein Ozean.“   Sir Isaac Newton

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Neues Klauselpaket mit UNIQA vereinbart

25. April 2023, ÖVM | Intern

Bei der Unterzeichnung des Klauselpaketes im UNIQA-Tower, vlnr: Patrick Grill, Produktverantwortlicher für Betriebe & Planen; Alexander Huter, UNIQA Leiter für Affinity & Kundengruppenlösungen; Ing. Alexander Punzl, Präsident ÖVM; Christian Voith, UNIQA Leiter Makler- und Partnervertrieb Österreich; Christopher Knapp, Makler und ÖVM-Mitglied; Igor Richtmann, UNIQA Verkaufsleiter Affinity & Kundengruppenlösungen

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Doppelversicherung und Regress im Schadensfall

25. April 2023, Mag. Alexander Meixner | Recht

In der Schadensversicherung gilt in Österreich das gesetzlich normierte Bereicherungsverbot. Der Versicherungsnehmer soll im Schadensfall nicht besser gestellt sein, als wenn der Schaden nicht eingetreten wäre. Wurde nun ein Risiko – wissentlich oder unwissentlich – bei zwei Versicherern eingedeckt, besteht möglicherweise Handlungsbedarf, will man nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen.

 

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VersVG in der Praxis

25. April 2023, Gerhard Veits | Recht

§ 21 VersVG (Vorvertragliche Anzeigepflicht)

Tritt der Versicherer zurück, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist, so bleibt seine Verpflichtung zur Leistung gleichwohl bestehen, wenn der Umstand, in Ansehung dessen die Anzeigepflicht verletzt ist, keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit er keinen Einfluss auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.

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