Serie Sozialversicherung - Beitrags- und Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung 2023
| 03. Mai 2023 | Wirtschaft & Steuern
Höchstbeitragsgrundlage bei unselbständig Erwerbstätigen monatlich | € 5.850,00 |
Höchstbeitragsgrundlage bei Selbständigen/Unternehmern monatlich | € 6.825,00 |
Geringfügigkeitsgrenze monatlich | € 500,91 |
Beitragssatz in der Krankenversicherung ASVG insgesamt | 7,65% |
Beitragssatz in der Unfallversicherung ASVG insgesamt | 1,10% |
Beitragssatz in der Pensionsversicherung ASVG insgesamt | 22,80% |
Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung | 6,00% |
Beitragssatz Abfertigungsvorsorge | 1,53% |
Beitragssatz in der Krankenversicherung GSVG | 6,80% |
Beitragssatz in der Pensionsversicherung GSVG | 18,50% |
Unfallversicherung pauschalierter Betrag GSVG monatlich | € 10,97 |
Unfallversicherung pauschalierter Zusatzbetrag GSVG monatlich – Stufe 1 | € 10,98 |
Unfallversicherung pauschalierter Zusatzbetrag GSVG monatlich – Stufe 2 | € 16,49 |
Bemessungsgrundlage für Geldleistungen in der UV GSVG | € 22.784,41 |
Bemessungsgrundlage gesamt für Geldleistungen in der UV GSVG – Stufe 1 | € 37.259,14 |
Bemessungsgrundlage gesamt für Geldleistungen in der UV GSVG – Stufe 2 | € 44.602,36 |
Mindestbeitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung GSVG monatlich | € 500,91 |
Mindestbeitrag GSVG monatlich | € 145,36 |
Höchstbeitrag GSVG monatlich | € 1.842,12 |
Rezeptgebühr | € 6,85 |
Service-Entgelt für die e-card jährlich | € 13,35 |
Pflegestufe 1 | € 175,00 |
Pflegestufe 2 | € 322,70 |
Pflegestufe 3 | € 502,80 |
Pflegestufe 4 | € 754,00 |
Pflegestufe 5 | € 1.024,20 |
Pflegestufe 6 | € 1.430,20 |
Pflegestufe 7 | € 1.879,50 |
Aufzahlung für halbe Geldleistung in der Krankenversicherung GSVG monatlich | € 96,25 |
Aufzahlung volle Geldleistung in der Krankenversicherung GSVG monatlich | € 120,30 |
Mindestbeitrag Krankengeldversicherung GSVG (freiwillig) monatlich | € 30,77 |
Maximalbetrag Krankengeldversicherung GSVG (freiwillig) monatlich | € 170,63 |
Mindestleistung Krankengeldversicherung GSVG täglich | € 10,02 |
Maximalleistung Krankengeldversicherung GSVG täglich | € 136,50 |
Mindestbeitrag Arbeitslosenversicherung GSVG (freiwillig) monatlich | € 51,19 |
Maximalbetrag Arbeitslosenversicherung GSVG (freiwillig) monatlich | € 307,13 |
Anmerkungen Höchstbeitragsgrundlage
Bei der Höchstbeitragsgrundlage handelt es sich um eine Einkommensschwelle, bis zu deren Höhe Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden müssen. Im Jahr 2023 beträgt die Höchstbeitragsgrundlage bei unselbständig Erwerbstätigen (14 Zahlungen pro Jahr) € 5.850,00 brutto monatlich bzw. bei Selbständigen/Unternehmern € 6.825,00 brutto monatlich. Aufs Jahr gesehen sohin € 81.900,00 brutto.
Geringfügige Beschäftigung
Unter geringfügiger Beschäftigung versteht man ein Beschäftigungsverhältnis, dessen Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis kann vorliegen, wenn Mitarbeiter in Teilzeitarbeit, fallweise oder in einem freien Dienstvertrag beschäftigt werden. Bei einem derartigen Dienstverhältnis fallen aus der Sicht des Beschäftigten in der gesetzlichen Sozialversicherung nur Unfallversicherungsbeiträge an.
Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge
Die Berechnung der zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge erfolgt durch Multiplikation der Bemessungsgrundlage (Mindest- und Höchstbeitragsgrundlage) mit dem jeweiligen Beitragssatz. Bei unselbständigen Erwerbstätigen setzt sich der Beitragssatz aus einem Dienstnehmer- und einem Dienstgeberanteil zusammen.
Versehrtenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung
Anders als bei unselbständigen Erwerbstätigen, bei denen die Versehrtenrente auf Basis des tatsächlich erzielten Einkommens berechnet wird, existiert bei Selbständigen/Unternehmern eine fixe – sehr geringe – Bemessungsgrundlage (2023: € 22.784,41), die nichts mit dem wahren Einkommen zu tun hat. Selbständige/Unternehmer können gegen Zahlung eines Zusatzbeitrages diese Bemessungsgrundlage erhöhen (2 Stufen – Bemessungsgrundlage inklusive Pflichtversicherung 2023: € 37.259,14 bzw. € 44.603,36).
Übergang vom Krankheits- zum Pflegefall
Kann das Leiden aufgrund einer Krankheit nicht mehr gelindert und/oder der Zustand nicht mehr verbessert werden, erlischt der Anspruch auf Anstaltspflege. Man spricht dann von einem Asylierungsfall. Ab diesem Zeitpunkt erhält der Sozialversicherte keine Leistungen mehr aus der gesetzlichen Krankenversicherung, sondern nur noch Pflegegeld.
Freiwillige Krankengeldversicherung
für Selbständige/Unternehmer
Die Zusatzversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung für Selbständige/Unternehmer ist eine freiwillige Versicherung. Wird eine derartige Versicherung abgeschlossen, besteht bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall ein Anspruch auf Krankengeld.
Freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbständige/Unternehmer
Ein Selbständiger/Unternehmer kann seit dem 01.01.2009 für die Dauer der selbständigen Tätigkeit eine freiwillige Versicherung für Arbeitslosigkeit abschließen. Mit dieser hat er Anspruch auf sämtliche Leistungen der Arbeitslosenversicherung, wie Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe.
Sach- und Geldleistung in der gesetzlichen Krankenversicherung für Selbständige/Unternehmer
Nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) unterscheidet man bei Leistungsansprüchen in der Krankenversicherung zwischen Sach- und Geldleistungsberechtigung. Die Einstufung hängt von der Höhe der versicherungspflichtigen Einkünfte des drittvorangegangenen Jahres ab. Wurde die Höchstbeitragsgrundlage überschritten, erfolgt automatisch eine Einstufung als Geldleistungsberechtigter. Dem Versicherten steht es jedoch frei, auf Wunsch und gegen Entgelt von Sach- auf (halbe) Geldleistung zu optieren. Ebenso wäre unentgeltlich für den Geldleistungsberechtigten die Beantragung einer e-card möglich.
Der Geldleistungsberechtigte erhält ärztliche Hilfe, inklusive Zahnarzt, ohne e-card als Geldleistung. Das bedeutet, dass er den Arztbesuch selbst bezahlen muss und im Nachhinein von der SVS einen Kostenersatz erhalten kann. Bei Spitalsaufenthalten und Medikamenten können Geldleistungsberechtigte wählen, ob die Leistungen als Sach- (Allgemeine Gebührenklasse) oder als Geldleistung (Sonderklasse) beziehen wollen.
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