"Gerhard Veits" / MaklerIntern - Archiv

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VersVG-Bestimmungen in der Praxis

11. Dezember 2023, Gerhard Veits | Recht

§ 24 VersVG (Gefahrenerhöhung - Kündigungsrecht des VR)

(1) Verletzt der Versicherungsnehmer die Vorschrift des § 23 Abs. 1, so kann der Versicherer das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Beruht die Verletzung nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers, so muss dieser die Kündigung erst mit dem Ablauf eines Monates gegen sich gelten lassen.

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VersVG-Bestimmungen in der Praxis

27. September 2023, Gerhard Veits | Recht

§ 23 VersVG (Gefahrenerhöhung - Kündigungsrecht des VR)

(1) Nach Abschluss des Vertrages darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers weder eine Erhöhung der Gefahr vornehmen, noch ihre Vornahme durch einen Dritten gestatten.
(2) Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis, dass durch eine von ihm ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommene oder gestattete Änderung die Gefahr erhöht ist, so hat er dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen.

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VersVG in der Praxis

25. April 2023, Gerhard Veits | Recht

§ 21 VersVG (Vorvertragliche Anzeigepflicht)

Tritt der Versicherer zurück, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist, so bleibt seine Verpflichtung zur Leistung gleichwohl bestehen, wenn der Umstand, in Ansehung dessen die Anzeigepflicht verletzt ist, keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit er keinen Einfluss auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.

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VersVG-Bestimmungen in der Praxis

05. Dezember 2022, Gerhard Veits | Recht

§ 20 VersVG (Vorvertragliche Anzeigepflicht)

(1) Der Rücktritt ist nur innerhalb eines Monates zulässig. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt.

(2) Der Rücktritt ist gegenüber dem Versicherungsnehmer zu erklären. Im Falle des Rücktrittes sind, soweit dieses Bundesgesetz nicht in Ansehung der Prämie etwas anderes bestimmt, beide Teile verpflichtet, einander die empfangenen Leistungen zurückzugewähren; eine Geldsumme ist von dem Zeitpunkt des Empfanges an zu verzinsen.

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Es liegt keine "firmenmäßige Zeichnung" vor?

25. Oktober 2022, Gerhard Veits | Recht

Immer wieder erreichen uns Berichte, wonach Versicherer Vollmachten oder Verträge nicht akzeptieren, weil angeblich keine „firmenmäßige Unterfertigung“ vorliege. So werde bemängelt, dass eine firmenmäßige Zeichnung immer auch die Verwendung eines Firmenstempels voraussetze. Abgesehen davon, dass dieser angebliche Formfehler völlig aus der Luft gegriffen ist, führen solche Diskussionen nur zu Verunsicherung, Ärger und Zeitverschwendung.

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