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Avatar of ÖVM ÖVM | 03. Mai 2023 | Wirtschaft & Steuern


Gedeckte Schuldverschreibungen und Pfandbriefgesetz (Deckungsregister)

Das neue Pfandbriefgesetz (PfandBG) setzt die EU-Richtlinie 2019/2162 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen um und ist seit 8.7.2022 in Kraft. Historisch bedingt waren in Österreich die gesetzlichen Vorgaben zu gedeckten Schuldverschreibungen bisher auf das Hypothekenbankgesetz, das Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten sowie das Gesetz betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen verteilt.

Das Pfandbriefgesetz ersetzt nun diese drei Gesetze, die mit Ablauf des 7.7.2022 außer Kraft getreten sind. Somit besteht nun ein einheitlicher Rechtsrahmen für die Begebung (Emission) sämtlicher Arten von gedeckten Schuldverschreibungen.

Was sind verdeckte Schuldverschreibungen?
Bei einer gedeckten Schuldverschreibung handelt es sich um eine besondere Form der Schuldverschreibung, die von einem Kreditinstitut gemäß den Vorschriften des Pfandbriefgesetzes ausgegeben wird und die durch sogenannte Deckungswerte besichert ist. Die Anleger einer solchen gedeckten Schuldverschreibung haben als bevorrechtigte Gläubiger direkten Zugriff auf die Deckungswerte, aus deren Verwertung sie im Falle einer ausbleibenden Rückzahlung befriedigt werden. Der internationale Begriff für gedeckte Schuldverschreibungen ist Covered Bonds.

Gedeckte Schuldverschreibungen dienen der Refinanzierung von Kreditinstituten und bieten Anlegern im Gegenzug eine Investitionsmöglichkeit mit hoher Sicherheit. Wesentliches Element der gedeckten Schuldverschreibungen sind Deckungswerte. Dabei handelt es sich um Forderungen der Bank, die sie als Sicherheiten in einen Deckungsstock einbringt.

Die Deckungswerte der Bank werden in ein Deckungsregister eingetragen und bilden so für die Investoren der gedeckten Schuldverschreibungen den Deckungsstock. Für die Investoren bedeutet die „Deckung“, dass sie im Insolvenzfall (bzw. im Fall der Abwicklung) der Bank neben der Insolvenzforderung gegen die Bank selbst auch ein Absonderungsrecht bezüglich der Deckungswerte haben, die im Deckungsregister eingetragen sind (sogenannter „doppelter Rückgriff“). Für die Bank hat die Ausgabe von gedeckten Schuldverschreibungen den Vorteil, dass sie damit ihre Geschäftstätigkeit, wie z.B. das Gewähren von Hypothekarkrediten, refinanziert. Ein typisches Beispiel für einen solchen Deckungswert sind Hypothekarforderungen (Forderungen aus einem Immobilienkredit).

Was ist das Deckungsregister?
Die Deckungswerte (z.B. Kreditforderungen) werden in das Deckungsregister aufgenommen und bilden so einen Sicherungsfonds für die gedeckten Schuldverschreibungen. Die Eintragungen im Deckungsregister sowie der Deckungsstock an sich werden von einem Treuhänder überwacht.

Neu ist, dass nun für die Eintragung von Kreditforderungen in das Deckungsregister das Einverständnis des Kreditnehmers erforderlich ist. Dafür ist eine Anmerkung im Grundbuch (= Kautionsband) bei der Liegenschaft des Kreditnehmers seit 08.07.2022 nicht mehr notwendig. Bislang wurde durch das Kautionsband als Anmerkung im Grundbuch offengelegt, dass die verpfändete Immobilie im Deckungsstock der Bank aufgenommen wurde.

Kautionsbänder, die zum 08.07.2022 noch in das Grundbuch eingetragen sind, werden binnen zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes gelöscht.

Muss die Eintragung im Deckungsregister durch den Kreditnehmer veranlasst werden?
Der Kreditnehmer bzw. Sicherungsgeber muss die Eintragung in das Deckungsregister nicht veranlassen. Allerdings muss im Fall von Kreditforderungen vorab die Zustimmung des Kreditnehmers eingeholt werden. Erst mit dieser Zustimmung darf der Deckungswert in das Deckungsregister eingetragen werden.

Ist die Eintragung im Deckungsregister für den Kreditnehmer mit Kosten verbunden?
Dem Sicherungsgeber entstehen durch die Eintragung in das Deckungsregister keine Kosten. Auch bei der Löschung der Forderung aus dem Deckungsregister muss der Kunde keine Zahlung tätigen.
Auch bei der Löschung des Kautionsbandes entstehen dem Kreditnehmer keinerlei Kosten. Das Kautionsband erlischt mit der Tilgung des Hypothekarkredites und der Löschung des Pfandrechtes automatisch.

Gibt es für den Kreditnehmer einen Nachteil durch die Eintragung ins Deckungsregister?
Grundsätzlich ergibt sich aufgrund der Eintragung in das Deckungsregister für Kreditnehmer der Vorteil, dass dieser aufgrund der geringeren Refinanzierungskosten der Pfandbriefbank bessere Konditionen erhalten. Ein Nachteil, welcher jedoch mit der Eintragung in das Deckungsregister einhergeht, ist das sogenannte Aufrechnungsverbot.

Zum besseren Verständnis ein Beispiel:
Ein Kreditnehmer hat bei einer Bank sowohl einen Kredit über € 200TS als auch ein Sparbuch über € 100TS. Die Bank wird insolvent. Der Kunde kann im Normalfall die Aufrechnung der beiden Positionen verlangen und schuldet demnach der Masse nur noch € 100TS.

Erfolgte nun hinsichtlich des Kredites eine Eintragung ins Deckungsregister, dann ist eine Aufrechnung mit dem Sparguthaben nicht möglich. Der Kreditnehmer muss den offenen Kreditbetrag zur Gänze bezahlen und erhält für sein Guthaben nur die beschlossene Quote.1