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Hier finden Sie ausgewählte Artikel aus den MaklerIntern-Ausgaben der letzten Jahre.


was ist das ...

31. Jänner 2019, Mag. Alexander Meixner | Recht

Solvabilitätsbilanz

Mit dieser Serie/Rubrik wollen wir dem interessierten Leser Begriffe aus der Finanzwirtschaft näher bringen, um für etwaige Kundenfragen gewappnet zu sein. Frei nach dem Motto: „Was wir wissen, ist ein Tropfen; was wir nicht wissen, ein Ozean.“Sir Isaac Newton

Solvabilitätsbilanz


Mit Solvabilität II1  wurde das europäische Versicherungsaufsichtsrecht grundlegend reformiert und harmonisiert. Die Umsetzung erfolgte in Österreich im Rahmen des neu verlautbarten Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016. Eine zentrale Bedeutung im neuen Aufsichtsregime hat die erstmals aufzustellende ökonomische Bilanz, in Österreich als Solvenz- oder Solvabilitätsbilanz bezeichnet.
Die Solvenzbilanz bildet die Grundlage für die Ermittlung der Solvenzkapitalanforderung sowie der regulatorischen Eigenmittel und ist ein wichtiger Bestandteil externer Berichtspflichten. In diesem Zusammenhang ist insbesondere der jährliche Bericht über die Solvabilität und Finanzlage zu erwähnen. Die mechanische Berechnung der Solvenzkapitalanforderung wurde durch ein System abgelöst, das möglichst genau die mit der Geschäftstätigkeit verbundenen Risiken abbilden soll.

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben zusätzlich zum UGB/VAG-Abschluss und gegebenenfalls zum Abschluss im Sinne der IFRS2 eine Solvenzbilanz zu erstellen.

Die Gliederung der Solvenzbilanz ist europarechtlich harmonisiert. Die in dieser Bilanz ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden – mit Ausnahme der versicherungstechnischen Rückstellungen –  sind zum sogenannten ökonomischen Wert zu bewerten, d.h. mit dem Betrag, zu dem sie zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern getauscht bzw. im Falle von Verbindlichkeiten übertragen oder beglichen werden könnten.

Versicherungstechnische Rückstellungen3 haben jenem aktuellen Betrag zu entsprechen, den Versicherungsunternehmen zahlen müssten, wenn sie ihre (Rück-)Versicherungsverpflichtungen unverzüglich auf ein anderes Versicherungsunternehmen übertragen würden.
Die marktwertorientierte Solvenzbilanz führt bei Versicherungsunternehmungen zu deutlich volatileren Eigenmittelanforderungen. Dies hat zur Folge, dass Fehlentwicklungen schneller erkannt und dadurch notwendige Maßnahmen zeitgerechter gesetzt werden können, was letztendlich die Stabilität der Versicherungswirtschaft stärkt.

Einbau einer Elektroladestation für ein E-Auto in Wohngebäude

31. Jänner 2019, Gerhard Veits | Recht

Einbau einer Elektroladestation für ein E-Auto in Wohngebäude

Gefahrenerhöhung gemäß §§ 23 ff
§ 23 VersVG
(1) Nach Abschluß des Vertrages darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers weder eine Erhöhung der Gefahr vornehmen noch ihre Vornahme durch einen Dritten gestatten.
(2) Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis, daß durch eine von ihm ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommene oder gestattete Änderung die Gefahr erhöht ist, so hat er dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen.

Die Elektromobilität ist zweifelsfrei auch für viele ÖsterreicherInnen ein großes Thema. Der Trend der Fortbewegung mit Elektroautos verbreitet sich immer mehr und damit auch die Installation von (privaten) Ladestationen in Wohngebäuden.

Damit eröffnet sich aber auch die Frage, ob ein nachträglicher Einbau einer solchen  Elektroladestation von Versicherungen als Gefahrenerhöhung in der Sachversicherung betrachtet werden könnte.

Zur Klärung dieser Materie hat der ÖVM folgende Anfrage an den Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs (VVO) gerichtet:

Anfrage zur Thematik:

■   Feuerversicherung
■   Gefahrenerhöhung gemäß §§ 23 ff
■   Nachträglicher Einbau einer Elektroladestation für ein E-Auto in Wohngebäude

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Interesse unserer Mitglieder und insbesondere im Interesse betroffener Versicherungsnehmer erlauben wir uns höflich, folgende Anfrage an die zuständige Sektion Ihres Verbandes zu richten:

Stellt – nach Ansicht des VVO – ein nachträglicher Einbau einer Elektroladestation für E-Autos Wohnhäusern (auch Wohnanlagen, etc., z.B. in der Tiefgarage) und nach positiven Abschluss des baurechtlichen Genehmigungsverfahrens eine Gefahrerhöhung gemäß §§ 23 ff VersVG dar?

Für Ihre Stellungnahme bedanken wir uns im Voraus.


Der VVO sah sich leider außerstande, eine allgemein gültige Stellungnahme abzugeben. So wurden wir sowohl telefonisch als auch schriftlich davon in Kenntnis gesetzt, dass eine abschließende Aussage auch unter dem Fokus des Wettbewerbsrechts seitens des VVO nicht getroffen werden kann. Das heißt, dass sich die einzelnen Versicherer vorbehalten werden, die Gefahrensituation (und den möglichen Einwand der Leistungsfreiheit wegen Gefahrenerhöhung) im Einzelfall zu beurteilen. In diesem Zusammenhang werde demnach empfohlen, jedenfalls eine entsprechende Mitteilung an den betreffenden Versicherer zu erstatten.

Cyber-Risiken und Cyber-Versicherung

31. Jänner 2019, Dr. Sven Erichsen | Recht

Cyber-Risiken und Cyber-Versicherung

Cyber-Risiken werden bisher nur ausschnittsweise und begrenzt über die bestehenden Haftpflicht-, Sach- oder Vertrauensschadenversicherungen abgedeckt. Der Versicherungsschutz für Cyber-Risiken in diesen Sparten ist unzureichend, da

■   die Versicherungsfalldefinition Cyber-Vorfälle nicht erfasst
■   oder Ausschlüsse einschlägig sind und
■   im Schadenfall stets mehrere Versicherer zu involvieren wären.

Im Folgenden wird als Teil 3 unserer Serie zur Cyber-Versicherung das Verhältnis zu den Sach-Versicherungssparten beschrieben:
Sach-Versicherungen (d.h. Feuer, Elektronik- oder Maschinenversicherungen) gehören zu den Standard-Versicherungen, die in jedem Unternehmen vorhanden sind. Insbesondere ohne eine Feuer-Versicherung wird kein Unternehmen auskommen. In allen Sachversicherungen wird der Versicherungsfall als ein Sachschaden definiert, d.h. der Versicherer entschädigt nur, wenn Sachen durch Eingriff in die Sachsubstanz zerstört oder beschädigt werden und zwar auch, wenn diese eine Folge eines Cyber-Angriffes wäre.
Ein Cyber-Vorfall und die damit verbundenen Kosten lösen unmittelbar in der Regel keine Eingriffe in die Sachsubstanz aus. Diese Vorfälle sind zumeist nur Vermögens- und keine Sachschäden. Unter den Sachversicherungen besteht daher in aller Regel kein Versicherungsschutz für Cyber-Schäden.
Damit ist die Abgrenzung zwischen der Cyber-Versicherung und den Sach-Versicherungen eigentlich einfach: Beide Versicherungen überschneiden sich nicht. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass es ohne versicherten Sachschaden auch keine Deckung für einen BU-Schaden gibt!
Allerdings gibt es Bestrebungen der Versicherer in den Sach-Versicherungen klarzustellen, inwieweit Sachschäden, die durch Cyber-Angriffe entstehen tatsächlich auch in den Sach-Versicherungs-Deckungen abgesichert sind. Auf Seiten der Versicherer herrscht Unsicherheit darüber, ob Versicherungsverträge außerhalb der Sparte Cyber über die bisherigen Bedingungswerke und Gefahrendefinitionen – aus Sicht der Versicherer möglicherweise unbemerkt und ungewollt – Schäden durch Hacker & Co decken. „Silent“ ist hier nicht im Sinne von „still“ zu verstehen, sondern als ein Sachverhalt, der sich implizit ohne ausdrückliche Erwähnung oder Erläuterung ergibt, also „undeclared“. Betroffen sind zum einen sämtliche Versicherungssparten, die in ihrer Definition des Versicherungsfalles auf ein Allgefahrenkonzept aufbauen und keinen ausdrücklichen Ausschluss für Cyber-Gefahren beinhalten.
Doch auch in den Deckungen auf der Basis sog. „benannter Gefahren“ kann das Cyber- Risiko schlummern. Beispiel: Feuerversicherung - Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder diesen verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Durch einen Hackerangriff oder das Einspielen von Schadsoftware in beispielsweise maschinelle Steuerungsanlage können Steuerungsbefehle so manipuliert werden, dass es etwa zu Kurzschlüssen oder Überhitzungen kommt, die ein Feuer auslösen. Der Brandbegriff dürfte als erfüllt anzusehen sein.
Denn die altbekannten Gefahrendefinitionen sind noch nicht angepasst an die neuen Risiken aus der vierten industriellen Revolution. Cyber-Risiken wurden bisher allenfalls in Verbindung mit der Kommunikations-IT gesehen. Doch das Internet der Dinge (sog. „Internet of Things“, „IoT“, auch „Allesnetz“) ist da: wir haben und nutzten die Technologie einer globalen Infrastruktur, die es ermöglicht, physische und virtuelle Einheiten miteinander zu vernetzen. Roboter werden in allen erdenklichen Bereichen eingesetzt, sie operieren nicht länger in isolierten und zweckindividuell konzipierten Schutzräumen, auf Distanz zu der realen Welt.  In Zeiten von Industrie 4.0 arbeiten Mensch und Roboter Hand in „Hand“. In der Fabrik der Zukunft wird sich die Trennung zwischen automatisierten und manuellen Arbeitsplätze immer weiter verwischen, Menschen und Roboter arbeiten als „hybride Teams“ kollaborativ zusammen. Cyber-Risiken sind damit nun endgültig aus der virtuellen Welt in die Welt der Sachen und Personen übergetreten, die ihnen charakteristischen Schadenszenarien schließen Sach- und Personenschäden nun mit ein.
Die aktuelle Herausforderung für die Versicherungswirtschaft: die Grundlagen der Risikoeinschätzung und Prämienkalkulation bei den Versicherern dürften diese neuen Risiken in der Regel noch nicht angemessen berücksichtigen. Fragebögen, Tarifmerkmale, kurzum: die Underwriting-Tools sind noch nicht auf die neue Welt eingestellt. Konkrete Schadenerfahrungen liegen noch nicht in ausreichender Anzahl vor; Schäden werden möglicherweise nicht bewusst als Verwirklichung einer Cyber-Gefahr erkannt oder können, falls dies doch gelingt, wegen fehlender Schadenursachenschlüssel noch nicht zielführend aggregiert und ausgewertet werden.
Das Thema ist für Versicherer nun deshalb besonders sensibel, weil Cyber-Risiken sehr leicht einen Hang zum Kumul aufweisen. Und die in den Beständen der Versicherer möglicherweise schlummernden Cyber-Risiken ohne adäquate Steuerungsmechanismen noch keiner Kumulkontrolle unterliegen. Erschwerend kommt hinzu: Cyber kumuliert global. Während sich beispielsweise in den Sachversicherungssparten das Kumulrisiko der alten Welt typischerweise in einer regional begrenzten Ausprägung zeigt, etwa in Form von Erdbeben oder Überschwemmungen. Diese und ähnliche Szenarien sind über Ausschlüsse oder auf bestimmte Gefahren bezogenen Sublimits aus Underwriting-Sicht gut beherrschbar und werden durch die Versicherer aktuell sehr genau kontrolliert und gesteuert. Doch anders als Naturgefahren haben Cyber-Kriminelle weltweite Reichweite, das Internet der Dinge ist weltweit vernetzt – das Kumulrisiko über das Einfallstor Cyber ist um ein Vielfaches höher als bei konventionell versicherten Gefahren, was den Handlungsdruck der Gesellschaften verschärft.
Hier muss sehr genau betrachtet werden, an welcher Stelle eingegriffen wird: wird es zur Formulierung von Ausschlüssen kommen?

Fazit: Es ist davon auszugehen, dass Cyber-Risiken einen immer größeren Stellenwert im Risiko- und Versicherungsmanagement einnehmen werden. Die Bewertung und Bewältigung dieser Risiken stellt neue Anforderungen, deren Entwicklung noch in den Kinderschuhen stecken. Unternehmensleiter müssen sich mit den Aspekten der IT-Sicherheit und des Risikotransfers qualifiziert beschäftigen und Maßnahmen festlegen, um nicht selber in eine Haftungssituation zu geraten.

Verjährungsfrist für die Rückforderung von zu Unrecht bezahlten Versicherungsprämien

31. Jänner 2019, Mag. Alexander Meixner | Recht

Verjährungsfrist für die Rückforderung von zu Unrecht bezahlten Versicherungsprämien

§ 12 VersVG (1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Steht der Anspruch einem Dritten zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leistung des Versicherers bekanntgeworden ist; ist dem Dritten dieses Recht nicht bekanntgeworden, so verjähren seine Ansprüche erst nach zehn Jahren. […]

§ 1431 ABGB Wenn jemandem aus einem Irrtum, wäre es auch ein Rechtsirrtum, eine Sache oder eine Handlung geleistet wurde, wozu diesem gegen den Leistenden kein Recht zustand, so kann in der Regel im ersten Falle die Sache zurückgefordert, im zweiten aber ein dem verschafften Nutzen angemessener Lohn verlangt werden.

§ 1479 ABGB Alle Rechte gegen einen Dritten, sie mögen den öffentlichen Büchern einverleibt sein oder nicht, erlöschen also in der Regel längstens durch den dreißigjährigen Nichtgebrauch, oder durch ein so lange Zeit beobachtetes Stillschweigen.

§ 1480 ABGB Forderungen von rückständigen jährlichen Leistungen, insbesondere Zinsen, Renten, Unterhaltsbeiträgen, Ausgedingsleistungen, sowie zur Kapitalstilgung vereinbarten Annuitäten erlöschen in drei Jahren; das Recht selbst wird durch einen Nichtgebrauch von dreißig Jahren verjährt.

Sachverhalt:
Der Kläger (VN) schloss 2004 mit der Beklagten (VU) einen Haftpflicht-, Kasko  und Insassen-Unfallversicherungsvertrag ab. Die Klägerin veräußerte das Fahrzeug und setzte die Beklagte davon in Kenntnis. Bis 2016 zog die Beklagte weiterhin vom Konto der Klägerin die monatlichen Versicherungsprämien ein, ohne dass dies der Klägerin auffiel. Nach Mitteilung dieses Umstands überwies die Beklagte die Versicherungsprämien der letzten drei Jahre zurück.

Der Kläger begehrte die Rückzahlung der abgebuchten Versicherungsprämien für die Jahre 2004 bis 2013.


Rechtliche Beurteilung seitens des OGH
:
Gemäß § 12 (1) VersVG verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag innerhalb von drei Jahren nach Fälligkeit. Davon umfasst sind alle Ansprüche, die ihre Grundlage im Versicherungsvertrag haben, nicht jedoch Bereicherungsansprüche infolge einer zu Unrecht bezahlten Prämie. Auf diese sind die allgemeinen Regeln des ABGB (§§ 1431, 1479 und 1480 ABGB) anzuwenden.

Der Kläger machte ausdrücklich einen Anspruch nach § 1431 ABGB wegen rechtsgrundloser Zahlung geltend. Die Verjährungsfrist für derartige Bereicherungsansprüche beträgt grundsätzlich 30 Jahre. Die jüngere Rechtsprechung folgt allerdings nunmehr einem differenzierten Ansatz.

Es gilt, dass die 30-jährige Verjährungsfrist nur einen Auffangtatbestand darstellt. Die Verjährung von Kondiktionsansprüchen (Bereicherungsansprüchen) ist nämlich analog der Art des Anspruchs zu beurteilen, an dessen Stelle die Kondiktion (Bereicherung) tritt. Nur in Ausnahmefällen, wenn keine jener Bestimmungen, die eine kurze Verjährungsfrist vorsehen anwendbar ist, hat es bei einer Verjährungszeit von 30 Jahren zu bleiben.

Nach § 1480 ABGB verjähren Forderungen von rückständigen jährlichen Leistungen, insbesondere von Zinsen, Renten, Unterhaltsbeiträgen, Ausgedingeleistungen sowie zur Kapitaltilgung vereinbarten Annuitäten in drei Jahren. Unter „rückständigen jährlichen Leistungen“ sind periodisch, das heißt jährlich oder in kürzeren Zeiträumen, wiederkehrende Leistungen zu verstehen. Die Rechtsprechung übertrug daher die dreijährige Verjährungsfrist auf Bereicherungsansprüche auf Rückforderung zu Unrecht eingehobener periodisch wiederkehrender Zahlungen. So wurde die dreijährige Verjährungsfrist etwa bejaht für die Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Kreditzinsen, für die von einem Netzbetreiber zu Unrecht eingehobenen Gebrauchsabgaben, für Mietzinsüberzahlungen und für periodisch zu Unrecht geleistete Leasingentgelte.

Ergebnis:

Die Entscheidung 7 Ob 191/03v, die zu dem Ergebnis kam, dass nicht dem § 12 VersVG unterliegende Bereicherungsansprüche wegen irrtümlich bezahlter Versicherungsprämien der dreißigjährigen Verjährungsfrist unterliegen, kann nicht aufrechterhalten werden.

Bereicherungsansprüche wegen der Leistung von Versicherungsprämien ohne vertragliche Grundlage unterliegen zwar nicht § 12 (1) VersVG, aber der analogen Anwendung des § 1480 ABGB und damit der dreijährigen Verjährungsfrist.

Das Begehren des Klägers war sohin abzuweisen.

Die häufigsten Drohnen-Irrtümer

31. Jänner 2019, Recht

Die häufigsten Drohnen-Irrtümer

… die ganz schön teuer werden können

Das Internet ist ein Marktplatz der Selbstprofilierung. Egal zu welchem Thema – es wimmelt geradezu von selbsternannten Experten. Das davon auch die Drohnen Fliegerei nicht verschont bleibt, wundert niemanden. Hier also wieder ein Auszug aus den häufigsten Drohnen-Irrtümern, die nicht nur teuer werden können:

■   Meine Drohne wiegt nur 250 Gramm. Mit diesem Spielzeug falle ich ja noch nicht unters Luftfahrtgesetz?
Achtung: Die sogenannte 250 Gramm Grenze wird zwar auf vielen Webseiten beschrieben und zitiert, existiert aber de facto in keinem einzigen Gesetzestext des Luftfahrtgesetzes (LFG). Tatsächlich handelt es sich hier um eine nicht ganz unbedenkliche Vereinfachung:
Nämlich fallen Drohnen spätestens ab 79 Joule Bewegungsenergie bei einem potentiellen Absturz, spätestens aber ab 30 Meter über Grund (kurz: AGL, Above Ground Level) in das Luftfahrtgesetz. Man sollte sich dabei eher an die Joule Regel halten, wobei sich die freiwerdende Bewegungsenergie beim Aufprall nach dem Gewicht der Drohne plus die Flughöhe bemisst. Und wie es der Zufall will, kann eben eine 250 Gramm Drohne genau 30 Meter hoch steigen bis sie über 79 Joule entwickelt. Dabei wird mit der Vereinfachung auf eine 250 Gramm Grenze nicht bedacht, dass natürlich auch derartige Mini- und FPV Drohnen locker über 30 Meter fliegen können und auch geflogen werden. Wer also hier zu hoch steigt, kann rechtlich in Teufels Küche kommen. Und das nicht nur finanziell, „Spielzeug“ hin oder her. Auf unserer Website (www.airandmore.at) finden Sie deshalb eine spezielle Mini-Drohnen Versicherung. Diese gilt unter 79 Joule, über 79 Joule sowie auch für private und auf Wunsch auch für gewerbliche Flüge mit Aufnahmen.

■   Die Austro Control Drohnenbewilligung macht mein Versicherungsmakler für mich?
Wer also über 79 Joule bzw. über 30 Meter AGL mit seiner Drohne unterwegs ist, fällt in das Österreichische Luftfahrtgesetz und betreibt damit zumindest ein Flugmodell nach Paragraph 24c LFG. Wer zudem Bilder aufzeichnet oder die Kamera nicht rein zum Zwecke des Fluges selbst verwendet, muss drüber hinaus um eine Bewilligung für unbemannte Luftfahrzeuge bei der Austro Control ansuchen – Fakt.
Nun handelt es sich beim Bewilligungsansuchen rein rechtlich um einen Behördengang. Und diesen sollten Drohnen Piloten, wenn irgend möglich, auch selbst erledigen, zumal Drohnenflieger sich auch ein wenig mit der Materie auseinandersetzen sollten. Denn immerhin nimmt man ja ein „unbemanntes Luftfahrzeug“ (uLFZ) in Betrieb und keinen Rasenmäher. Zudem sei hier festgehalten, dass man sich bei Behördengängen, wenn überhaupt nur von einem Rechtsanwalt vertreten lassen darf. Wer sich hier an externe Dienstleister wendet, sollte dringend prüfen, ob deren Dienste rechtlich gedeckt sind. Das schont nicht nur die Brieftasche, sondern vermeidet auch unnötige Scherereien. Aus oben genannten Gründen gilt daher auch für Makler: Finger weg von der Drohnenbewilligung, das ist Sache des Kunden, und das ist auch gut so!

Wie man einen Austro Control Antrag richtig ausfüllt, zeigen wir in einfachen Schritten auf unserer Website unter www.airandmore.at/drohnenbewilligung/.

Fortsetzung folgt ...

Pflichten des Versicherungsunternehmens im Kündigungsrecht

31. Jänner 2019, Mag. Alexander Meixner | Recht

Pflichten des Versicherungs-unternehmens im Kündigungsrecht

Zurückweisungspflicht einer mangelhaften Kündigung
Die Rechtsprechung leitet aus dem – den Versicherungsvertrag beherrschenden – Grundsatz von Treu und Glauben eine besondere Verpflichtung zu Lasten des Versicherers ab. Dieser ist verpflichtet, fehlerhafte (= an sich unwirksame, weil beispielsweise verspätete oder formwidrige) Kündigungen des Versicherungsnehmers unverzüglich zurückzuweisen. Kommt der Versicherer dieser Kündigungszurückweisungspflicht nicht nach, so wirkt die (eigentlich unwirksame) Kündigung dem Versicherer gegenüber so, wie der Versicherungsnehmer sie erklärt hat.

Einen konkreten Zeitraum, innerhalb dessen der Versicherer dieser Kündigungszurückweisungspflicht nachzukommen hat, nennt der OGH nicht; er stellt auf die Umstände des Einzelfalls ab. Eine Zurückweisung nach drei Wochen hat der OGH im Urteil 7Ob 97/01t jedoch als nicht „unverzüglich“ und somit als verspätet erachtet, weshalb die Kündigung des Versicherungsnehmers in diesem Fall wirksam geworden ist.

Umdeutungspflicht einer zeitwidrigen Kündigung
Eine Kündigung, bei der die Kündigungsfrist nicht eingehalten oder zum falschen Kündigungstermin ausgesprochen wurde, ist rechtlich so zu behandeln, als ob sie unter Einhaltung der vorgeschriebenen Frist zum nächstzulässigen Termin ausgesprochen worden wäre, wenn dies dem mutmaßlichen, dem Empfänger erkennbaren Willen des Erklärenden entspricht (7Ob 210/03p). Diese Wirkung tritt auch ein, wenn der Versicherer die zeitwidrige Kündigung als mangelhaft zurückweist und derart auf den Fortbestand des Vertrages besteht.

Eine Kündigung kann prinzipiell niemals zu früh ausgesprochen werden. Sie wirkt aber erst unter Einhaltung der vorgesehenen Frist zum nächst möglichen Kündigungstermin. Grundvoraussetzung dafür, dass eine Kündigung überhaupt ausgesprochen werden kann ist, dass dem Versicherungsnehmer überhaupt ein Kündigungsrecht zusteht. Ein solches Recht fehlt beispielsweise bei einer Besitzwechselkündigung vor Einverleibung des Eigentumsrechtes. In einem solchen Fall liegt ein tatsächlicher Kündigungsfehler vor, auf den sich der Versicherer erfolgreich berufen darf.

Zurückweisungspflicht einer formunwirksamen Kündigung
Das VersVG normiert in § 1b (1) VersVG, dass die Abgabe von Erklärungen grundsätzlich in geschriebener Form zulässig und völlig ausreichend. Demzufolge bedarf es weder einer Unterschrift noch einer qualifizierten elektronischen Signatur, um den Willen des Versicherungsnehmers zu bekunden, wenn aus der Erklärung, die Person und der Wunsch des Erklärenden eindeutig hervorgehen.

Von dieser Empfehlung kann einvernehmlich – die Zustimmung des Versicherungsnehmers muss gesondert und ausdrücklich sein – abgegangen werden, wenn dies zum einen für den Versicherungsnehmer nicht gröblich benachteiligend ist und zum anderen aus Gründen der Rechtsicherheit sachlich gerechtfertigt erscheint. In der Praxis hat sich gezeigt, dass sich die Versicherer die Schriftform ausschließlich für Erklärungen ausbedingen, die Inhalt und Bestand des Versicherungsvertrages betreffen.

Beruft sich der Versicherer auf die Unwirksamkeit einer nicht in Schriftform abgegebenen Kündigung, so hat er dies dem Erklärenden im Sinne des § 1b (2) VersVG unverzüglich nach dem Zugang der Erklärung mitzuteilen. Dem Empfänger steht es frei, das Formgebrechen sodann binnen 14 Tagen durch Absendung einer schriftlichen Erklärung fristwahrend zu bestätigen.

Übermittelt der Versicherungsnehmer beispielsweise die Kündig am letzten Tag der Kündigungsfrist in geschriebener Form per Mail und beruft sich der Versicherer umgehend auf die vertraglich vereinbarte Schriftform im Zusammenhang mit Vertragskündigungen, so hat der Versicherungsnehmer 14 Tage Zeit, um diesen Mangel zu beseitigen. Kommt er dieser Verpflichtung zeitgerecht nach, dann gilt die Kündigung wie ursprünglich in geschriebener Form seitens des Versicherungsnehmers gewünscht.

Rückweisungspflicht des Widerrufs einer Kündigung
Die Kündigung ist eine einseitige, vertragsgestaltende Willenserklärung eines Vertragspartners, die darauf gerichtet ist, den Vertrag zu beenden. Sie ist empfangsbedürftig und wird daher mit dem Zugang beim Empfänger im Sinne des § 862a ABGB wirksam.

Kündigt nun ein Versicherungsnehmer ordnungsgemäß seinen Vertrag und wird diese Kündigung seitens des Versicherers angenommen, so entfaltet diese rechtliche Bindung. Eine gesetzliche Frist, innerhalb derer ein einseitiger Widerruf der Kündigung seitens des Versicherungsnehmers möglich wäre, existiert nicht. Vereinzelt sehen Versicherungsbedingungen eine Reaktivierungsfrist vor (z. B. in der Krankenversicherung 14 Tage).

Eine Erklärung des Versicherungsnehmers, aus der hervorgeht, dass er seine Kündigung widerrufen möchte, ist als Anbot auf Fortsetzung des früheren Vertrages zu verstehen. Dieses Offert muss seitens des Versicherers angenommen werden, damit es in Kraft tritt. Eine derartige Annahme kann auch stillschweigend erfolgen, da bei Versicherungsverträgen der Versicherer nach Treu und Glauben hätte reden oder antworten müssen (7Ob 86/16x).

Ist der Versicherer mit dem Widerruf der Kündigung nicht einverstanden, so muss er diese unverzüglich dem Versicherungsnehmer mitteilen. Eine festgeschrieben Zeitspanne, was als unverzüglich gilt, gibt es nicht. Es wird auf die Umstände des Einzelfalls abgestellt. Eine zeitliche Obergrenze stellen sicherlich jene drei Wochen dar, die der OGH als zu lange für die Zurückweisung einer mangelhaften Kündigung erachtet hat.

Nebensache Nebengebäude

31. Jänner 2019, Christian Grünsteidl | Recht

Nebensache Nebengebäude

Vor kurzem hatte ich im Rahmen meiner Tätigkeit als Ombudsmann der Versicherungsmakler in Oberösterreich einen interessanten Schadenfall im Zusammenhang mit dem Brand einer Gartenhütte zu bearbeiten. Die Gartenhütte am Grundstück des Versicherungsnehmers im Wert von ca. Euro 11.000 laut Gutachten wurde bei dem Brand völlig zerstört. Als der Versicherungsmakler den Schaden an die Donauversicherung meldete, erlebte er allerdings eine böse Überraschung. Die Donauversicherung teilte dem Makler nämlich mit, dass das Nebengebäude im Vertrag nicht versichert sei. Im seinerzeitigen Tarif der Donauversicherung war zwar vermerkt, dass Nebengebäude bis zu einer Versicherungssumme in der Höhe von Euro 30.000 prämienfrei mitversichert sind. In den zugrunde liegenden Vertragsbedingungen war dann allerdings für diese prämienfreie Mitversicherung gefordert, dass diese auch beantragt werden müssen, um wirklich mitversichert zu sein. Der Ordnung halber sei erwähnt, dass sich in den neueren Tarifen der Donauversicherung auch ein dementsprechender Hinweis findet. Aufgrund der nicht eindeutig formulierten Vertragsbestimmungen und der besonderen Begleitumstände im konkreten Fall hat sich die Donau letztendlich bereit erklärt den Schadenfall am Gebäude zur Gänze zu übernehmen. Es kommt leider allzu selten vor, dass solche Unklarheiten außergerichtlich bereinigt werden können. Ein solches Verhalten eines Versicherers finden wir deshalb eindeutig HUI. In diesem Fall gilt unser Lob im speziellen der Kooperationsbereitschaft und Unterstützung von Landesdirektor Wolfgang Gadermaier und dem regionalen Vertriebsmanager Maximilian Aichberger. Für uns als Versicherungsmakler bleibt aus diesem Fall die Erkenntnis, zu prüfen, welche prämienfreien Einschlüsse automatisch inkludiert sind, welche zusätzlich abgerufen werden müssen und welche vertraglichen Vereinbarungen wir mit Kunden und Versicherern z. B. für den Fall von „Gebäude-Nachwuchs“ während der Vertragslaufzeit treffen können, damit im Ernstfall geschenkt nicht teuer kommt.

Haftungsrecht 2025

31. Jänner 2019, DI Heimo Gruber | Recht

Haftungsrecht 2025

Mit welchen Veränderungen könnten wir rechnen?
Unser Haftungsrecht wird von Prinzipien geprägt und getragen, die zum Teil noch auf dem Recht des antiken Roms aufbauen. Da drängt sich die Frage auf, wie es um das Veränderungspotenzial unseres Haftungsrechts steht. Tatsächlich müssen sich das Haftungsrecht und die Rechtsprechung den aktuellen Technologien und gesellschaftlichen Änderungen und Neuerungen praktisch täglich stellen.

Was darf man in den wenigen bis 2025 verbleibenden Jahren von der Entwicklung des Haftungsrechts erwarten? Bestehen überhaupt Änderungswünsche für dieses Rechtssegment und wenn ja, auf wessen Seite und mit welchen Intentionen? Oder gibt es gar nur Befürchtungen, dass die Haftungsbestimmungen noch überbordender werden?
Auf der Wunschliste findet sich immer wieder der Ruf nach Vereinfachung des Haftungsrechts, wie auch immer eine solche aussehen könnte, jedenfalls mit der Intention, die zahllosen, kostspieligen und langwierigen Prozesse zu reduzieren oder gar überflüssig zu machen. Andere wünschen sich eine Eindämmung der zunehmenden Anspruchsmentalität. Der immer wieder geforderte Schritt vom Verschuldensprinzip – kein Anspruch auf Schadenersatz ohne Verschulden des Schädigers – hin zum sog. „sozialen“ Haftungsrecht hat sich im Verbraucherschutz bereits als praktikabel gezeigt und die Durchsetzung von Ansprüchen seitens der Konsumenten erleichtert.

Manche sehen die Zukunft aber auch in der Ablöse des Haftungsrechts durch eine Art allgemeine Volksversicherung oder einer Form der Selbstversicherung für Sach- und Personenschäden aus Haftpflichtfällen. Ein solches Modell wurde etwa in Neuseeland mit dem Accident Compensation (AC) Act von 2001 verwirklicht und zwar im Sinn einer Kompensation für körperliche Unfallschäden, auf die alle BürgerInnen, sowie BesucherInnen Neuseelands Anspruch haben. Kritiker vermissen bei diesen Systemen aber den Präventionsgedanken des Haftpflichtrechts. Prävention müsste dann eher Sache des Strafrechts werden. Die Präventionswirksamkeit des heutigen Haftpflichtrechts ist allerdings umstritten.

Das Haftungsrecht spielt im Wirtschaftsleben, besonders hinsichtlich vertraglicher Haftungen, eine enorme Rolle und der Wunsch nach Vereinfachung bzw. Erleichterung wird auch in diesem Bereich immer wieder geäußert. Das sogenannte „Smart Conflict Management“ könnte zur gewünschten Vereinfachung von Haftungsfällen außerhalb der Gerichte führen.

Wenn es um Veränderungsprozesse im Haftungsrecht geht, finden sich die sog. „Amerikanisierung“ aber auch die zunehmende Verlagerung regulatorischer Aufgaben der Behörden mittels Pflichthaftpflichtversicherungen hin zur privaten Versicherungswirtschaft in den Schlagzeilen.
Die dynamischen Veränderungen des sozialen Gefüges, der rasante Zuwachs an neuen Produkten und Dienstleistungen und der Kontext der Globalisierung erfordern einen hohen Regelungsbedarf im nationalen und internationalen Haftungsrecht. Aktuelle Beispiele für den Regelungsbedarf sind Cyberrisiken, Drohnen, Pflegeroboter und selbstfahrende Autos. Meist wird versucht diesen Bedarf durch analoge Anwendung bestehender Rechtsquellen abzudecken. Im Rahmen der Europäischen Union strebt man einheitliche Haftungsregeln zum Schutz der Verbraucher bzw. zur Gewährleistung von einheitlichen Wettbewerbsbedingungen an, was praktisch einer technologiegetriebenen Europäisierung von Teilen des Haftungsrechts gleichkommen würde.

Wenn es jedoch um größere Veränderungsprozesse geht, etwa im Sinn der eingangs erwähnten Wunschlisten, könnte das Traditionsbewusstsein der nationalstaatlichen Lehre diesen entgegenstehen. Die Zeiten klarer politischer Mehrheiten, die für die Beschlussfassung von nationalen Gesetzesänderungen notwendig sind, scheinen immer weniger gegeben. Das Finden von Mehrheiten, insbesondere wenn es um wenig wahlwirksame, unpopuläre Veränderungen geht, gestaltet sich zunehmend schwieriger. Auch auf Ebene der Europäischen Union würden der Einführung neuer Haftungsregeln viele Hindernisse entgegenstehen und lange Umsetzungszeiträume nach sich ziehen. Diese ergeben sich aus der Notwendigkeit, die unterschiedlichsten Interessen der Mitgliedstaaten aber auch jene der betroffenen Stakeholder zu berücksichtigen. Man erinnere sich an die Einführung der Umwelthaftungsrichtlinie. Aufgrund der sich abzeichnenden Veränderungen in den politischen Landschaften der Europäischen Union – Stichwort Brexit, ist aus unserer Sicht bis 2025 nicht mit wesentlichen Veränderungen des Haftungsrechts auf europäischer Ebene zu rechnen. Zu erwarten sind allenthalben Direktiven zur Regelung des Einsatzes der bereits erwähnten neuen Technologien. Festzuhalten ist an dieser Stelle auch, dass es nicht Aufgabe der Union ist, das private Haftungsrecht der einzelnen Mitgliedstaaten generell anzugleichen, quasi zu europäisieren.

Dem Gespenst der Amerikanisierung des europäischen Haftungsrechts können wir vorerst gelassen entgegensehen. Hinsichtlich des Trends Pflichthaftpflichtversicherungen als Ordnungs- bzw. Zulassungsinstrumente einzusetzen, sind vermutlich Ausweitungen zu erwarten.

Wesentlich wird auch sein, wie sich die Situation einzelner Staaten auf nationaler Ebene entwickelt. Das US Intelligence Service erwartet etwa, dass sich 2025 die Regierungen weltweit immer weniger um internationale Vereinbarungen kümmern werden und im Kampf um Ressourcen auch aus Freihandelsabkommen aussteigen wollten. Gleichzeitig würde die Rivalität zwischen den Nationen zunehmen und alte Spannungen wecken. Angesichts solcher Szenarien kann man sich auch neue polarisierende Mehrheiten hinsichtlich der Gesetzgebung vorstellen – durchaus auch im Sinn eines „disruptiven“ Prozesses bezogen auf die Rechtstradition. Die aktuelle Situation in den USA hat diese Erwartungen praktisch eingeholt.

Was bedeuten die möglichen Entwicklungen des Haftungsrechtes im europäischen und internationalen Bereich nun für die Produzenten und Dienstleister und wie könnte man sich allenfalls darauf vorbereiten?
Auch wenn die bestehende Situation mit ihren Regularien und Anforderungen von vielen schon als belastend genug gesehen wird, ist kaum mit einer Verringerung zu rechnen, eher im Gegenteil. Ebenso wenig ist mit einem Rückgang der Anspruchsmentalität zu rechnen. Gerade in den jüngeren Mitgliedstaaten der Union stehen wir hier erst am Anfang. Als primäre Haftungsadressaten werden die Unternehmen daher auch in Zukunft nur mit einem proaktiven Risikomanagement, einschließlich maßgeschneiderter Risikotransferlösungen, weiter bestehen und nachhaltige Erträge erwirtschaften können.

Der Versicherungsschaden

31. Jänner 2019, Gerhard Veits | Recht

Der Versicherungsschaden

Kosten vor dem Schaden gedeckt? (§§62, 63VersVG)

Der §62 VersVG besagt, dass man bei Eintritt eines Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung bzw. die Minderung des Schadens zu sorgen hat. Dabei sind die Weisungen des Versicherers zu befolgen – wenn es die Umstände des Schadens möglich machen, sollte man den Schaden auch mit der Versicherung umgehend absprechen.

Diese Schadenabwendungs- bzw Schadenminderungspflicht („Rettungspflicht“) ist eine spezifisch versicherungsrechtliche Verpflichtung des VN in Form einer sekundären Obliegenheit, die nicht mit der schadenersatzrechtlichen Schadenminderungspflicht verwechselt werden darf.
Sind mehrere Versicherer beteiligt und geben unterschiedliche Weisungen, so hat der Versicherungsnehmer nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
Wenn diese Verpflichtung zur Schadenminderung verletzt wird, wäre der Versicherer leistungsfrei - außer die Verletzung beruht weder auf Vorsatz noch auf grobe Fahrlässigkeit. Bei grobfahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als der Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung der Verpflichtungen nicht geringer gewesen wäre.

Aufwendungen, die dem Versicherungsnehmer daraus resultieren, müssen (auch wenn sich kein Erfolg einstellt) vom Versicherer bezahlt werden, soweit der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte. Siehe dazu eindrucksvoll die Entscheidung des OGH vom 20.12.2017 7 Ob 174/17i: Nach § 62 VersVG ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, bei Eintritt des Versicherungsfalls den Schaden möglichst abzuwenden oder zu mindern. Er hat unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Ersatz des Rettungsaufwands durch den Versicherer. Mit dem Beginn eines Ereignisses, das in seiner Folge wahrscheinlich den Schaden herbeiführen wird, beginnt die Abwendungs- und Minderungspflicht. Nach § 63 Abs 1 VersVG fallen dem Versicherer auch erfolglose Aufwendungen des Versicherungsnehmers gem § 62 VersVG zur Last, soweit sie der Versicherungsnehmer den Umständen nach für geboten halten durfte. Voraussetzung für die Anwendung der §§ 62 ff VersVG ist aber, dass der Versicherungsfall unmittelbar bevorstand oder der Versicherungsnehmer subjektiv dies annehmen durfte, wofür stets den Versicherungsnehmer die Beweislast trifft.
In der Regel nicht zu den Rettungskosten iSd § 63 VersVG zählen demgegenüber Sacherhaltungs- bzw Schadensverhütungskosten, die vom Versicherungsnehmer nicht in Kontext mit der Abwehr (oder zumindest Minderung) eines der versicherten Sache unmittelbar drohenden Schadens aufgewendet werden. Dies hat die Ursache darin, dass derartige Aufwendungen vom – grundsätzlich auf den Ersatz des Primärschadens gerichteten – Versicherungsschutz nicht umfasst sind. Die Versicherungen bezeichnen dies gerne als sogenannte „Instandhaltungspflicht“.

Aus obigen Gründen empfehle ich einem jeden Maklerkollegen bei der Übermittlung der Schadenmeldung folgenden wichtigen Nebensatz nicht unerwähnt zu lassen: „Wir bitten etwaige Weisungen lt §62 VersVG schriftlich an unser Maklerbüro zu erteilen.“ Damit liegt der Ball bei der Versicherung.

Warum?
Aufwendungen, die der VN auf Weisung des Versicherers getätigt hat, sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der übrigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen.
Gemäß § 62 Abs 1 VersVG sind nur solche Aufwendungen zu ersetzen, die der VN „beim“ Eintritt des Versicherungsfalles gemacht hat. Bloße „Schadenverhütungskosten“ fallen daher dem VN zur Last. Allerdings ist die Abgrenzung zwischen Rettungskosten und Schadenverhütungskosten nicht immer ganz einfach, da nach herrschender Meinung die Rettungspflicht auch schon dann beginnt, wenn der Versicherungsfall „unmittelbar droht“ („Vorerstreckungstheorie“).
Die Vorerstreckungstheorie ist für den VN nicht ungefährlich, da durch sie eine Überschneidung der Anwendungsbereiche der Vorschriften über die Rettungspflicht einerseits und jener über die Herbeiführung des Versicherungsfalles andererseits (insbesondere §§ 61, 152 VersVG) eintreten kann. Das ist im Bereich der Schadensversicherung in Form der Aktivenversicherung noch kein Problem, da dort auch bei § 61 VersVG zumindest grobe Fahrlässigkeit für die Leistungsfreiheit des Versicherers erforderlich ist; insofern besteht also Parallelität der Regelungen der §§ 61 und 62 VersVG. Bedenklich wäre es jedoch, wenn man auch in der Haftpflichtversicherung die Vorerstreckungstheorie anwenden wollte, da dort § 152 VersVG Vorsatz verlangt, bei einer Vorerstreckung der Rettungspflicht gemäß § 62 VersVG indessen bereits grobe Fahrlässigkeit den Versicherungsschutz entfallen lassen würde. Nach herrschender Meinung kann die „Vorerstreckungstheorie“ daher nur im Bereich der Aktivenversicherung zur Anwendung kommen.

Ist aber eine Schadenmeldung aus zeitlichen Gründen (noch) gar nicht möglich, so ist bei unmittelbar drohenden oder eingetretenen Schaden für die Erhaltung, Rettung und Wiedererlangung der versicherten Sachen zu sorgen bzw danach das Einvernehmen mit dem Versicherer herzustellen und Weisungen des Versicherers zu beachten. Wann beginnt und endet die Rettungspflicht? Die Rettungsverpflichtung nach § 62 VersVG beginnt objektiv mit dem Versicherungsfall. Sie gilt zeitlich unbeschränkt, solange der Schaden abgewendet oder gemindert oder der Umfang der Entschädigung gemindert werden kann. Sie verlangt inhaltlich vom Versicherungsnehmer, die ihm in der jeweiligen Situation möglichen und zumutbaren Rettungsmaßnahmen unverzüglich und mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu ergreifen, wie wenn er nicht versichert wäre. Er hat in der jeweiligen Situation unverzüglich, auch wenn der Erfolg zweifelhaft ist, einzuschreiten. Hat der Versicherer auch vor einem (drohenden) Schaden zu zahlen? Ja, die Schadenminderungspflicht beginnt nicht erst mit dem Eintritt des Schadens, sondern bereits dann, wenn der Eintritt des Schadens unmittelbar droht. Hier wäre dann der Terminus „Vorerstreckung der Rettungsobliegenheit“ anzuwenden (z.B. 7 Ob20/99p). Wiewohl dies die Versicherungen nur sehr ungern hören, bin ich bei gewissen Einzelfällen überzeugt, dass der VR gem. § 63 VersVG auch Kosten zu übernehmen hat, die dem VN zur Vermeidung eines unmittelbar bevorstehenden Schadenereignisses erwachsen.