Mit welchen Veränderungen könnten wir rechnen?
Unser Haftungsrecht wird von Prinzipien geprägt und getragen, die zum Teil noch auf dem Recht des antiken Roms aufbauen. Da drängt sich die Frage auf, wie es um das Veränderungspotenzial unseres Haftungsrechts steht. Tatsächlich müssen sich das Haftungsrecht und die Rechtsprechung den aktuellen Technologien und gesellschaftlichen Änderungen und Neuerungen praktisch täglich stellen.
Was darf man in den wenigen bis 2025 verbleibenden Jahren von der Entwicklung des Haftungsrechts erwarten? Bestehen überhaupt Änderungswünsche für dieses Rechtssegment und wenn ja, auf wessen Seite und mit welchen Intentionen? Oder gibt es gar nur Befürchtungen, dass die Haftungsbestimmungen noch überbordender werden?
Auf der Wunschliste findet sich immer wieder der Ruf nach Vereinfachung des Haftungsrechts, wie auch immer eine solche aussehen könnte, jedenfalls mit der Intention, die zahllosen, kostspieligen und langwierigen Prozesse zu reduzieren oder gar überflüssig zu machen. Andere wünschen sich eine Eindämmung der zunehmenden Anspruchsmentalität. Der immer wieder geforderte Schritt vom Verschuldensprinzip – kein Anspruch auf Schadenersatz ohne Verschulden des Schädigers – hin zum sog. „sozialen“ Haftungsrecht hat sich im Verbraucherschutz bereits als praktikabel gezeigt und die Durchsetzung von Ansprüchen seitens der Konsumenten erleichtert.
Manche sehen die Zukunft aber auch in der Ablöse des Haftungsrechts durch eine Art allgemeine Volksversicherung oder einer Form der Selbstversicherung für Sach- und Personenschäden aus Haftpflichtfällen. Ein solches Modell wurde etwa in Neuseeland mit dem Accident Compensation (AC) Act von 2001 verwirklicht und zwar im Sinn einer Kompensation für körperliche Unfallschäden, auf die alle BürgerInnen, sowie BesucherInnen Neuseelands Anspruch haben. Kritiker vermissen bei diesen Systemen aber den Präventionsgedanken des Haftpflichtrechts. Prävention müsste dann eher Sache des Strafrechts werden. Die Präventionswirksamkeit des heutigen Haftpflichtrechts ist allerdings umstritten.
Das Haftungsrecht spielt im Wirtschaftsleben, besonders hinsichtlich vertraglicher Haftungen, eine enorme Rolle und der Wunsch nach Vereinfachung bzw. Erleichterung wird auch in diesem Bereich immer wieder geäußert. Das sogenannte „Smart Conflict Management“ könnte zur gewünschten Vereinfachung von Haftungsfällen außerhalb der Gerichte führen.
Wenn es um Veränderungsprozesse im Haftungsrecht geht, finden sich die sog. „Amerikanisierung“ aber auch die zunehmende Verlagerung regulatorischer Aufgaben der Behörden mittels Pflichthaftpflichtversicherungen hin zur privaten Versicherungswirtschaft in den Schlagzeilen.
Die dynamischen Veränderungen des sozialen Gefüges, der rasante Zuwachs an neuen Produkten und Dienstleistungen und der Kontext der Globalisierung erfordern einen hohen Regelungsbedarf im nationalen und internationalen Haftungsrecht. Aktuelle Beispiele für den Regelungsbedarf sind Cyberrisiken, Drohnen, Pflegeroboter und selbstfahrende Autos. Meist wird versucht diesen Bedarf durch analoge Anwendung bestehender Rechtsquellen abzudecken. Im Rahmen der Europäischen Union strebt man einheitliche Haftungsregeln zum Schutz der Verbraucher bzw. zur Gewährleistung von einheitlichen Wettbewerbsbedingungen an, was praktisch einer technologiegetriebenen Europäisierung von Teilen des Haftungsrechts gleichkommen würde.
Wenn es jedoch um größere Veränderungsprozesse geht, etwa im Sinn der eingangs erwähnten Wunschlisten, könnte das Traditionsbewusstsein der nationalstaatlichen Lehre diesen entgegenstehen. Die Zeiten klarer politischer Mehrheiten, die für die Beschlussfassung von nationalen Gesetzesänderungen notwendig sind, scheinen immer weniger gegeben. Das Finden von Mehrheiten, insbesondere wenn es um wenig wahlwirksame, unpopuläre Veränderungen geht, gestaltet sich zunehmend schwieriger. Auch auf Ebene der Europäischen Union würden der Einführung neuer Haftungsregeln viele Hindernisse entgegenstehen und lange Umsetzungszeiträume nach sich ziehen. Diese ergeben sich aus der Notwendigkeit, die unterschiedlichsten Interessen der Mitgliedstaaten aber auch jene der betroffenen Stakeholder zu berücksichtigen. Man erinnere sich an die Einführung der Umwelthaftungsrichtlinie. Aufgrund der sich abzeichnenden Veränderungen in den politischen Landschaften der Europäischen Union – Stichwort Brexit, ist aus unserer Sicht bis 2025 nicht mit wesentlichen Veränderungen des Haftungsrechts auf europäischer Ebene zu rechnen. Zu erwarten sind allenthalben Direktiven zur Regelung des Einsatzes der bereits erwähnten neuen Technologien. Festzuhalten ist an dieser Stelle auch, dass es nicht Aufgabe der Union ist, das private Haftungsrecht der einzelnen Mitgliedstaaten generell anzugleichen, quasi zu europäisieren.
Dem Gespenst der Amerikanisierung des europäischen Haftungsrechts können wir vorerst gelassen entgegensehen. Hinsichtlich des Trends Pflichthaftpflichtversicherungen als Ordnungs- bzw. Zulassungsinstrumente einzusetzen, sind vermutlich Ausweitungen zu erwarten.
Wesentlich wird auch sein, wie sich die Situation einzelner Staaten auf nationaler Ebene entwickelt. Das US Intelligence Service erwartet etwa, dass sich 2025 die Regierungen weltweit immer weniger um internationale Vereinbarungen kümmern werden und im Kampf um Ressourcen auch aus Freihandelsabkommen aussteigen wollten. Gleichzeitig würde die Rivalität zwischen den Nationen zunehmen und alte Spannungen wecken. Angesichts solcher Szenarien kann man sich auch neue polarisierende Mehrheiten hinsichtlich der Gesetzgebung vorstellen – durchaus auch im Sinn eines „disruptiven“ Prozesses bezogen auf die Rechtstradition. Die aktuelle Situation in den USA hat diese Erwartungen praktisch eingeholt.
Was bedeuten die möglichen Entwicklungen des Haftungsrechtes im europäischen und internationalen Bereich nun für die Produzenten und Dienstleister und wie könnte man sich allenfalls darauf vorbereiten?
Auch wenn die bestehende Situation mit ihren Regularien und Anforderungen von vielen schon als belastend genug gesehen wird, ist kaum mit einer Verringerung zu rechnen, eher im Gegenteil. Ebenso wenig ist mit einem Rückgang der Anspruchsmentalität zu rechnen. Gerade in den jüngeren Mitgliedstaaten der Union stehen wir hier erst am Anfang. Als primäre Haftungsadressaten werden die Unternehmen daher auch in Zukunft nur mit einem proaktiven Risikomanagement, einschließlich maßgeschneiderter Risikotransferlösungen, weiter bestehen und nachhaltige Erträge erwirtschaften können.