Stichwort "versvg" / MaklerIntern - Archiv

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VersVG-Bestimmungen in der Praxis

11. Dezember 2023, Gerhard Veits | Recht

§ 24 VersVG (Gefahrenerhöhung - Kündigungsrecht des VR)

(1) Verletzt der Versicherungsnehmer die Vorschrift des § 23 Abs. 1, so kann der Versicherer das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Beruht die Verletzung nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers, so muss dieser die Kündigung erst mit dem Ablauf eines Monates gegen sich gelten lassen.

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VersVG-Bestimmungen in der Praxis

05. Dezember 2022, Gerhard Veits | Recht

§ 20 VersVG (Vorvertragliche Anzeigepflicht)

(1) Der Rücktritt ist nur innerhalb eines Monates zulässig. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt.

(2) Der Rücktritt ist gegenüber dem Versicherungsnehmer zu erklären. Im Falle des Rücktrittes sind, soweit dieses Bundesgesetz nicht in Ansehung der Prämie etwas anderes bestimmt, beide Teile verpflichtet, einander die empfangenen Leistungen zurückzugewähren; eine Geldsumme ist von dem Zeitpunkt des Empfanges an zu verzinsen.

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Sind 10-jährige Laufzeiten für Versicherungsverträge überhaupt zulässig?

27. Oktober 2022, ÖVM | Recht

In Österreich ist es übliche Praxis, Versicherungsverträge mit 10-jähriger Laufzeit – meist gegen Gewährung eines Prämiennachlasses – abzuschließen. Verbrauchern wurde mit der VersVG-Novelle 1994 im § 8 Abs 3 das Recht eingeräumt, einen Versicherungsvertrag nach Ablauf von 3 Jahren zu kündigen. Unternehmern ist eine derartige Kündigungsmöglichkeit nicht gegeben. Umstritten ist, ob diese Lücke planwidrig oder gewollt ist. Der Oberste Gerichtshof hat jedenfalls in seiner Entscheidung 7 Ob 152/01 für Unternehmensverträge eine Analogie zu § 8 Abs 3 VersVG abgelehnt.

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VersVG-Bestimmungen in der Praxis § 33 VersVG (unverzügliche Anzeige des Versicherungsfalls)

16. Dezember 2020, Gerhard Veits | Recht

§ 33 VersVG (unverzügliche Anzeige des Versicherungsfalls)(1) Der Versicherungsnehmer hat den Eintritt des Versicherungsfalles, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen.(2) Auf eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, wenn der Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalles nicht genügt wird, kann sich der Versicherer nicht berufen, sofern er in anderer Weise von dem Eintritt des Versicherungsfalles rechtzeitig Kenntnis erlangt hat.

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