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Der NEUE § 5c VersVG Teil 8

Avatar of Mag. Alexander Meixner Mag. Alexander Meixner | 09. Mai 2019 | Recht

Der NEUE § 5c VersVG Teil 8

 § 5c VersVG

(1)     Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherungsvertrag innerhalb von 14 Tagen, bei Lebensversicherungen innerhalb von 30 Tagen, ohne Angabe von Gründen zurücktreten.

2) Die Frist für die Ausübung des Rücktrittsrechts beginnt mit dem Tag, an dem der Versicherungsvertrag zustande gekommen ist und der Versicherungsnehmer darüber informiert worden ist, jedoch nicht bevor der Versicherungsnehmer folgende Informationen erhalten hat

1. den Versicherungsschein (§ 3)

2. die Versicherungsbedingungen

3. die Bestimmungen über die Festsetzung der Prämie, soweit diese nicht im Antrag bestimmt ist, und über vorgesehene Änderungen der Prämie sowie

4. eine Belehrung über das Rücktrittsrecht (Abs. 3).

(3) Die nach Abs. 2 Z 4 zu erteilende Rücktrittsbelehrung muss enthalten: 

1. Informationen über die Rücktrittsfrist und deren Beginn,

2. die Anschrift des Adressaten der Rücktrittserklärung,

3. einen Hinweis auf die Regelungen der Abs. 4 bis 6.

Die Rücktrittsbelehrung genügt jedenfalls diesen Anforderungen, wenn das Muster gemäß Anlage A verwendet wird.

(4) Der Rücktritt ist in geschriebener Form gegenüber dem Versicherer zu erklären. § 45 Abs. 1 Z 2 bleibt unberührt. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.

(5) Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins einschließlich einer Belehrung über das Rücktrittsrecht.

(6) Hat der Versicherer vorläufige Deckung gewährt, so gebührt ihm die der Dauer der Deckung entsprechende Prämie.

(7) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Versicherungsverträge über Großrisiken gemäß § 5 Z 34 VAG 2016.

 

Anlage A zum VersVG

Sie können von Ihrem Versicherungsvertrag innerhalb von 14 Tagen bzw. von 30 Tagen in der Lebensversicherung  ohne Angabe von Gründen in geschriebener Form (z. B. Brief, Fax, E-Mail) zurücktreten.

Die Rücktrittsfrist beginnt mit der Verständigung vom Zustandekommen des Versicherungsvertrages (= Zusendung der Polizze bzw. Versicherungsschein), jedoch nicht, bevor Sie den Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen einschließlich der Bestimmungen über die Prämienfestsetzung oder -änderung und diese Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten haben.

Die Rücktrittserklärung ist zu richten an: [Name/Firma und ladungsfähige Anschrift des Adressaten der Rücktrittserklärung]. Zur Wahrung der Rücktrittsfrist reicht es aus, dass Sie die Rücktrittserklärung vor Ablauf der Rücktrittsfrist absenden. Die Erklärung ist auch wirksam, wenn sie in den Machtbereich Ihres Versicherungsvertreters gelangt.

Mit dem Rücktritt enden ein allfällig bereits gewährter Versicherungsschutz und Ihre künftigen Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag. Hat der Versicherer bereits Deckung gewährt, so gebührt ihm eine der Deckungsdauer entsprechende Prämie. Wenn Sie bereits Prämien an den Versicherer geleistet haben, die über diese Prämie hinausgehen, so hat sie Ihnen der Versicherer ohne Abzüge zurückzuzahlen.

Ihr Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat, nachdem Sie den Versicherungsschein einschließlich dieser Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten haben.

 

Der NEUE § 5c VersVG führt zu einer „Straffung“ der bisherigen Rechtslage. Nach dieser waren Rücktrittsrechte in den §§ 5b, 5c und 165a VersVG sowie den §§ 3 und 3a KSchG geregelt. Die gegenständlichen Rechte

■  galten für unterschiedliche Personenkreise:
§ 5b VersVG – für alle Versicherungsnehmer;
§ 5c VersVG und §§ 3 und 3a KSchG – nur für  Verbraucher; § 165a VersVG – für jeden Versicherungsnehmer, jedoch war die Rücktrittsfrist bei Verbrauchern gesondert geregelt;

■  hingen von sehr unterschiedlichen Voraussetzungen ab und

■  lösten auch unterschiedliche Rechtsfolgen aus: Rückabwicklung nach § 40 VersVG bzw. nach § 4 KSchG.

 

Die (teilweise) Streichung der §§ 5b und 165a VersVG sowie die Erklärung der Nichtanwendbarkeit der §§ 3 und 3a KSchG auf Versicherungsverträge bei gleichzeitiger Einführung eines einheitlichen, von keinen näheren Voraussetzungen oder Rücktrittsgründen abhängigen Rücktrittsrechtes des Versicherungsnehmers erhöht

■  die Übersichtlichkeit der Rechtslage,

■  gibt dem Versicherungsnehmer ein von keinen weiteren Voraussetzungen abhängiges Rücktrittsrecht und

■  „vereinheitlicht“ die bisher unterschiedlich geregelten Rechtsfolgen.

 

Das in Anlage A enthaltene Formular „Belehrung über das Rücktrittsrecht“ schafft Rechtssicherheit für die aus rechtlicher Perspektive erforderliche Rücktrittsbelehrung und normiert für eine derartige Belehrung den Mindeststandard. Von welch erheblicher Bedeutung für die Versicherungspraxis dieser Aspekt ist, zeigte erst unlängst die Diskussion rund um die ordnungsgemäße Belehrung bei Lebensversicherungsverträgen.

 
Das Wichtigste in aller Kürze!

■  Vereinheitlichung des Rücktrittsrechtes in einem einzigen Paragraphen;

■  (teilweise Streichung) der §§ 5b und 165a VersVG;

■  §§ 3 und 3a KSchG sind auf Verträge, die dem VersVG unterliegen, nicht mehr anwendbar;

■  Rücktrittsfrist 14 Tagen bzw. 30 Tage in der Lebensversicherung

■  Rücktrittsrecht endet spätestens einen Monat nach Zugang der Polizze einschließlich der Belehrung über das Rücktrittsrecht;

■  Fristwahrung, wenn die Absendung innerhalb der vorgesehenen Frist erfolgt;

■  gilt für alle Versicherungsnehmer;

■  Vertriebsweg (Makler, Agent oder Außendienstmitarbeiter) ohne Bedeutung;

■  Erklärung des Rücktritts in geschriebener Form;

■  Mindestinformationen: Polizze, Belehrung über das Rücktrittsrecht, Versicherungsbedingungen, Bestimmungen über die Festsetzung der Prämie

■  „ewiges“ Rücktrittsrecht bei fehlender Rücktrittsbelehrung;

■  Formular „Belehrung über das Rücktrittsrecht“ als Mindeststandard