Mit dieser Serie/Rubrik wollen wir dem interessierten Leser Begriffe aus der Finanzwirtschaft näher bringen, um für etwaige Kundenfragen gewappnet zu sein. Frei nach dem Motto: „Was wir wissen, ist ein Tropfen; was wir nicht wissen, ein Ozean.“
Zur Geltendmachung bestimmter Rechte sieht die österreichische Rechtsordnung eine gewisse zeitliche Limitierung vor. Diese zeitliche Grenzziehung wird durch die Normierung von Fristen verwirklicht. Erfolgt innerhalb dieser Fristen keine gerichtliche Geltendmachung, liegt Verjährung vor. Eine solche führt zu einem Rechts- oder Durchsetzungsverlust der Ansprüche.
Es werden zwei Kapitalgesellschaften miteinander verschmolzen. Beide Gesellschaften hatten bei unterschiedlichen Versicherern eine Betriebshaftpflichtversicherung mit weitestgehend identem Deckungsumfang abgeschlossen. Die aufnehmende Gesellschaft als Erwerber will nun einen der beiden Verträge mit Hinweis auf § 60 (Doppelversicherung), § 68 (Risikowegfall) und § 70 (Veräußerung der versicherten Sache) kündigen. Das Versicherungsunternehmen weist die Kündigung als unwirksam fristgerecht zurück.
(1) Der Rücktritt ist nur innerhalb eines Monates zulässig. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt.
(2) Der Rücktritt ist gegenüber dem Versicherungsnehmer zu erklären. Im Falle des Rücktrittes sind, soweit dieses Bundesgesetz nicht in Ansehung der Prämie etwas anderes bestimmt, beide Teile verpflichtet, einander die empfangenen Leistungen zurückzugewähren; eine Geldsumme ist von dem Zeitpunkt des Empfanges an zu verzinsen.