Was ist das...
| 30. Mai 2023 | Wirtschaft & Steuern
Im Volksmund heißt es oft: „Ich muss als Unternehmer eine Bilanz erstellen!“ Gemeint ist damit aber, dass man entweder eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder einen Betriebsvermögensvergleich machen muss. Denn eine Bilanz ist eine stichtagsbezogene Gegenüberstellung von Kapital und Vermögen, also eine Darstellung von Mittelherkunft und Mittelverwendung. Sie ist nur ein Teil einer umfassenden Erklärung, die als Jahresabschluss bezeichnet wird und nicht für alle Unternehmer vorgeschrieben.
Mit einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung hat eine Bilanz überhaupt nichts zu tun, denn bei dieser vereinfachten Form der Gewinnermittlung muss die Vermögenslage nicht offengelegt werden. Beim Betriebsvermögensvergleich ist die Bilanz nur ein Teilbereich des gesetzlich geforderten Jahresabschlusses.
Der Betriebsvermögensvergleich endet im Jahresabschluss und besteht grundsätzlich aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und den Aufzeichnungen über die Entwicklung des Anlagevermögens. Diese Aufzeichnungen werden in Form von Nebenbüchern geführt und liefern detaillierte Informationen über das Anlagevermögen des Unternehmens, wie beispielsweise das Datum der Anschaffung, den Anschaffungswert, den Abschreibungssatz oder die Buchwerte zu Beginn und am Ende des Jahres. Je nachdem, ob für jeden Anlagegegenstand ein eigenes Kartei-blatt angelegt wird oder ob eine Erfassung in Staffelform erfolgt, bezeichnet man diese Nebenbücher als Anlagenkarte oder Anlagenverzeichnis bzw. bei Kapitalgesellschaften als Anlagenspiegel.
Bei Kapitalgesellschaften, beispielsweise bei AGs und GmbHs, müssen ab einer gewissen Größenordnung die Jahresabschlüsse zusätzlich noch einen Anhang und einen Lagebericht enthalten. Aktiengesellschaften, deren Aktien und sonstigen Finanzanlagen auf einem geregelten Markt zugelassen sind, müssen darüber hinaus noch einen Corporate Governance-Bericht verfassen.
Im Anhang wird die Bilanzierung einzelner Posten des Jahresabschlusses näher erläutert. Der Lagebericht soll den Geschäftsverlauf einschließlich der zukünftigen Entwicklung darstellen.
Bei Corporate Governance, übersetzt mit Unternehmensführung und Unternehmenskontrolle, geht es vor allem um die rechtliche und faktische Verteilung der Aufgaben zwischen Vorstand, Gesellschafterversammlung und Aufsichtsrat. Die Regeln der Zusammenarbeit dieser Organe sind grundsätzlich im österreichischen Gesellschaftsrecht, wie beispielsweise dem Aktiengesetz oder dem GmbH-Gesetz, festgehalten. Ein im Oktober 2002 veröffentlichter Kodex, der jedoch nur freiwilligen Charakter besitzt, enthält Empfehlungen, Regeln und Verhaltensstandards, die weit über die gesetzlichen Verpflichtungen hinausreichen. Mit dem Corporate Governance Bericht sollen börsennotierte Unternehmen dazu motiviert werden, die freiwilligen Regeln des Kodex zu akzeptieren. Unternehmen müssen sich dem Kodex jedoch nicht unterwerfen, im Rahmen des Berichts muss die Einhaltung bzw. Nichteinhaltung allerdings berichtet und veröffentlicht werden.
Für alle Aktiengesellschaften sowie für Gesellschaften oder Körperschaften, die gesetzlich vorgeschriebene Schwellenwerte hinsichtlich der Bilanzsumme, des Umsatzes oder der Mitarbeiteranzahl überschreiten, besteht eine gesetzliche, externe Prüfpflicht. Dieser Pflicht wird durch eine Abschlussprüfung nachgekommen, die von einem Wirtschaftsprüfer durchzuführen ist.
Im Mittelpunkt der Prüfung steht dabei die Überprüfung, ob die Vermögenswerte und Schulden ordnungsgemäß erfasst sind, ob sie auch tatsächlich existieren, zutreffend bewertet sind, dem Unternehmen gehören und im Jahresabschluss richtig dargestellt wurden. Er hat primär nicht die Aufgabe, die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Mittelverwendung zu überprüfen. Er prüft also nicht, ob das Unternehmen gute Leistungen erbracht oder das Management gut gewirtschaftet hat. Dies ist Aufgabe des Aufsichtsrates.
Wirtschaftsprüfer haben das Recht, jegliche Informationen von der Gesellschaft zu verlangen und erstellen einen Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfung. Falls sich keinerlei Beanstandungen ergeben haben, erteilt der Wirtschaftsprüfer den Bestätigungsvermerk.
Der fertige Jahresabschluss ist kostenpflichtig zu veröffentlichen.
Quellen:
Schauer; Betriebswirtschaftslehre; Linde
Bertl/Deutsch/Hirschler; Buchhaltungs- und Bilanzierungshandbuch; LexisNexis
www.bwl-lexikon.de
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