Serie Juristische Begriffe - Verjährung im Zivilrecht
| 04. Mai 2023 | Wirtschaft & Steuern
Zur Geltendmachung bestimmter Rechte sieht die österreichische Rechtsordnung eine gewisse zeitliche Limitierung vor. Diese zeitliche Grenzziehung wird durch die Normierung von Fristen verwirklicht. Erfolgt innerhalb dieser Fristen keine gerichtliche Geltendmachung, liegt Verjährung vor. Eine solche führt zu einem Rechts- oder Durchsetzungsverlust der Ansprüche.
Verjährung bedeutet also, dass durch den Ablauf einer bestimmten Frist die Möglichkeit verloren geht, einen bestimmten Anspruch gerichtlich durchzusetzen. Das bedeutet aber nicht, dass durch die Verjährung der Anspruch selbst untergeht. Ein kleines Beispiel soll dies verdeutlichen:
Pächter A schuldet Pächter B seit über 4 Jahren eine Pachtzahlung. Im Sinne des ABGB liegt nach drei Jahren für derartige Forderungen Verjährung vor. Pächter A überweist nach Ablauf von 6 Jahren versehentlich – er verwechselt beim Internetbanking den Empfänger – die offene Pachtforderung des Verpächters B. Als er den Fehler erkennt, verlangt er das Geld mit Hinweis auf die bereits nach 3 Jahren eingetretene Verjährung zurück. Zu Unrecht. Es ist zwar die Möglichkeit zur gerichtlichen Geltendmachung verloren gegangen, nicht aber der Anspruch selbst. Pächter B darf das Geld behalten.
Die Verjährung wird in einem Gerichtsverfahren nicht von Amts wegen wahrgenommen, sondern muss von der Partei selbst eingewendet werden.
Grundsätzlich sieht die Rechtsordnung eine 30-jährige Verjährungsfrist vor (lange Verjährungsfrist). Um im Geschäfts- bzw. Rechtsverkehr eine raschere Rechtssicherheit zu gewährleisten, verjähren gewisse Ansprüche meist schon nach 3 Jahren (kurze Verjährungsfrist).
Anspruchsgrundlage | Worauf ist der Anspruch gerichtet? | Frist | Ab wann beginnt der Fristlauf? |
Drohung | Vertragsanfechtung bzw. Vertragsanpassung wegen begründeter Furcht | 3 Jahre | Wegfall der Zwangssituation |
List | Vertragsanfechtung bzw. Vertragsanpassung wegen List | 30 Jahre | Vertragsabschluss |
Irrtum | Vertragsanfechtung bzw. Vertragsanpassung wegen Irrtums | 3 Jahre | Vertragsabschluss |
Schadenersatz | a) auf Schadenersatzzahlung wegen Verletzung eines Gesetzes oder Vertrages b) auf Schadenersatzzahlung ohne Kenntnis des Schadens oder des Schädigers bzw. auf Schadenersatzzahlung wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung mit Vorsatz und Freiheitsstrafe | 3 Jahre 30 Jahre | Kenntnis Schaden und Schädiger Schadenseintritt |
Miete oder Pacht | Miete- oder Pachtzinsforderung und Betriebskosten | 3 Jahre | Zeitpunkt der Fälligkeit |
Kauf | a) Kaufpreisforderung des Verkäufers bei beweglichen Sachen b) Anspruch des Käufers auf Leistung des Verkäufers | 3 Jahre 30 Jahre | Lieferung Zeitpunkt der Fälligkeit |
Bereicherung | Rückforderung wegen irrtümlicher Leistungserbringung (§ 1431 ABGB), Rückforderung wegen Wegfalls des rechtlichen Grundes (§ 1435 AGBG) | 30 Jahre | Erbringung der Leistung |
Vertrags- bzw. Konventionalstrafe | Erbringung der Strafe | 3 Jahre | Fälligkeit |
Gewährleistung | a) auf Verbesserung, Austausch, Preisminderung, Rücktritt vom Vertrag bei Mängeln an unbeweglichen Sachen b) auf Verbesserung, Austausch, Preisminderung, Rücktritt vom Vertrag bei Mängeln an beweglichen Sachen | 2 Jahre plus 3 Monate 3 Jahre plus 3 Monate | Sachmängel: Ab Übergabe des Kauf- oder Werkgegenstandes/Vollendung der Dienstleistung Rechtsmängel: Ab Bekanntwerden des Mangels |
Produkthaftung | Personen- oder Sachschaden | 3 Jahre 10 Jahre | Kenntnis Schaden und Schädiger Inverkehrbringung |
Werkvertrag | Werklohn | 3 Jahre | Fälligkeit |
Zinsen im geschäftlichen Verkehr | Zinsen auf die offene Forderung | 3 Jahre | Fälligkeit |
Bankzinsen | Kreditzinsen Sparzinsen | 3 Jahre 30 Jahre | Fälligkeit Fälligkeit |
Spareinlagen | Einzahlungen | 30 Jahre | Einzahlungstag |
Rückforderung von zu Unrecht ausbezahlten Provisionen durch die VU | Zinsen auf Guthaben | 30 Jahre | Zahlung |
Provisionsforderungen des Maklers gegen die VU | Provision | 3 Jahre | Fälligkeit der Provision |
Rückforderung von Versicherungsprämien, die zu Unrecht bezahlt wurden | Prämien | 3 Jahre | Zeitpunkt der Prämienzahlung |
Versicherungsleistungen | Leistung oder Auszahlung | 10 Jahre | Fälligkeit; Anspruch steht einem Dritten zu und sind ihm nicht bekannt |
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