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Spätrücktritt in der Lebensversicherung

27. Oktober 2022, Mag. Alexander Meixner | Wirtschaft & Steuern

Nach einer grundlegenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) aus 2013 (C209/12) und einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) aus 2015 (7 Ob 107/15h) steht einem Versicherungsnehmer bei fehlender oder fehlerhafter Belehrung des Versicherers über das bei Lebensversicherungen bestehende Rücktrittsrecht ein „ewiges“ Rücktrittsrecht zu.

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Rechtsschutzversicherung – paritätisches Kündigungsrecht durch den Versicherer nichtig!

12. Oktober 2020, Mag. Alexander Meixner | Recht

Das paritätische Kündigungsrecht im Schadensfall gilt in der Rechtsschutzversicherung – anders als in der Haftpflichtversicherung – nicht kraft Gesetz. Es muss separat zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden. In der Praxis erfolgt dies durch Aufnahme einer entsprechenden Klausel in die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die dann – mehr oder weniger –  einvernehmlich Grundlage des abzuschließenden Versicherungsvertrages werden.

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Pflichten des Versicherungsunternehmens im Kündigungsrecht

31. Jänner 2019, Mag. Alexander Meixner | Recht

Pflichten des Versicherungs-unternehmens im Kündigungsrecht

Zurückweisungspflicht einer mangelhaften Kündigung
Die Rechtsprechung leitet aus dem – den Versicherungsvertrag beherrschenden – Grundsatz von Treu und Glauben eine besondere Verpflichtung zu Lasten des Versicherers ab. Dieser ist verpflichtet, fehlerhafte (= an sich unwirksame, weil beispielsweise verspätete oder formwidrige) Kündigungen des Versicherungsnehmers unverzüglich zurückzuweisen. Kommt der Versicherer dieser Kündigungszurückweisungspflicht nicht nach, so wirkt die (eigentlich unwirksame) Kündigung dem Versicherer gegenüber so, wie der Versicherungsnehmer sie erklärt hat.

Einen konkreten Zeitraum, innerhalb dessen der Versicherer dieser Kündigungszurückweisungspflicht nachzukommen hat, nennt der OGH nicht; er stellt auf die Umstände des Einzelfalls ab. Eine Zurückweisung nach drei Wochen hat der OGH im Urteil 7Ob 97/01t jedoch als nicht „unverzüglich“ und somit als verspätet erachtet, weshalb die Kündigung des Versicherungsnehmers in diesem Fall wirksam geworden ist.

Umdeutungspflicht einer zeitwidrigen Kündigung
Eine Kündigung, bei der die Kündigungsfrist nicht eingehalten oder zum falschen Kündigungstermin ausgesprochen wurde, ist rechtlich so zu behandeln, als ob sie unter Einhaltung der vorgeschriebenen Frist zum nächstzulässigen Termin ausgesprochen worden wäre, wenn dies dem mutmaßlichen, dem Empfänger erkennbaren Willen des Erklärenden entspricht (7Ob 210/03p). Diese Wirkung tritt auch ein, wenn der Versicherer die zeitwidrige Kündigung als mangelhaft zurückweist und derart auf den Fortbestand des Vertrages besteht.

Eine Kündigung kann prinzipiell niemals zu früh ausgesprochen werden. Sie wirkt aber erst unter Einhaltung der vorgesehenen Frist zum nächst möglichen Kündigungstermin. Grundvoraussetzung dafür, dass eine Kündigung überhaupt ausgesprochen werden kann ist, dass dem Versicherungsnehmer überhaupt ein Kündigungsrecht zusteht. Ein solches Recht fehlt beispielsweise bei einer Besitzwechselkündigung vor Einverleibung des Eigentumsrechtes. In einem solchen Fall liegt ein tatsächlicher Kündigungsfehler vor, auf den sich der Versicherer erfolgreich berufen darf.

Zurückweisungspflicht einer formunwirksamen Kündigung
Das VersVG normiert in § 1b (1) VersVG, dass die Abgabe von Erklärungen grundsätzlich in geschriebener Form zulässig und völlig ausreichend. Demzufolge bedarf es weder einer Unterschrift noch einer qualifizierten elektronischen Signatur, um den Willen des Versicherungsnehmers zu bekunden, wenn aus der Erklärung, die Person und der Wunsch des Erklärenden eindeutig hervorgehen.

Von dieser Empfehlung kann einvernehmlich – die Zustimmung des Versicherungsnehmers muss gesondert und ausdrücklich sein – abgegangen werden, wenn dies zum einen für den Versicherungsnehmer nicht gröblich benachteiligend ist und zum anderen aus Gründen der Rechtsicherheit sachlich gerechtfertigt erscheint. In der Praxis hat sich gezeigt, dass sich die Versicherer die Schriftform ausschließlich für Erklärungen ausbedingen, die Inhalt und Bestand des Versicherungsvertrages betreffen.

Beruft sich der Versicherer auf die Unwirksamkeit einer nicht in Schriftform abgegebenen Kündigung, so hat er dies dem Erklärenden im Sinne des § 1b (2) VersVG unverzüglich nach dem Zugang der Erklärung mitzuteilen. Dem Empfänger steht es frei, das Formgebrechen sodann binnen 14 Tagen durch Absendung einer schriftlichen Erklärung fristwahrend zu bestätigen.

Übermittelt der Versicherungsnehmer beispielsweise die Kündig am letzten Tag der Kündigungsfrist in geschriebener Form per Mail und beruft sich der Versicherer umgehend auf die vertraglich vereinbarte Schriftform im Zusammenhang mit Vertragskündigungen, so hat der Versicherungsnehmer 14 Tage Zeit, um diesen Mangel zu beseitigen. Kommt er dieser Verpflichtung zeitgerecht nach, dann gilt die Kündigung wie ursprünglich in geschriebener Form seitens des Versicherungsnehmers gewünscht.

Rückweisungspflicht des Widerrufs einer Kündigung
Die Kündigung ist eine einseitige, vertragsgestaltende Willenserklärung eines Vertragspartners, die darauf gerichtet ist, den Vertrag zu beenden. Sie ist empfangsbedürftig und wird daher mit dem Zugang beim Empfänger im Sinne des § 862a ABGB wirksam.

Kündigt nun ein Versicherungsnehmer ordnungsgemäß seinen Vertrag und wird diese Kündigung seitens des Versicherers angenommen, so entfaltet diese rechtliche Bindung. Eine gesetzliche Frist, innerhalb derer ein einseitiger Widerruf der Kündigung seitens des Versicherungsnehmers möglich wäre, existiert nicht. Vereinzelt sehen Versicherungsbedingungen eine Reaktivierungsfrist vor (z. B. in der Krankenversicherung 14 Tage).

Eine Erklärung des Versicherungsnehmers, aus der hervorgeht, dass er seine Kündigung widerrufen möchte, ist als Anbot auf Fortsetzung des früheren Vertrages zu verstehen. Dieses Offert muss seitens des Versicherers angenommen werden, damit es in Kraft tritt. Eine derartige Annahme kann auch stillschweigend erfolgen, da bei Versicherungsverträgen der Versicherer nach Treu und Glauben hätte reden oder antworten müssen (7Ob 86/16x).

Ist der Versicherer mit dem Widerruf der Kündigung nicht einverstanden, so muss er diese unverzüglich dem Versicherungsnehmer mitteilen. Eine festgeschrieben Zeitspanne, was als unverzüglich gilt, gibt es nicht. Es wird auf die Umstände des Einzelfalls abgestellt. Eine zeitliche Obergrenze stellen sicherlich jene drei Wochen dar, die der OGH als zu lange für die Zurückweisung einer mangelhaften Kündigung erachtet hat.