§ 12 VersVG (1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Steht der Anspruch einem Dritten zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leistung des Versicherers bekanntgeworden ist; ist dem Dritten dieses Recht nicht bekanntgeworden, so verjähren seine Ansprüche erst nach zehn Jahren. […]
§ 1431 ABGB Wenn jemandem aus einem Irrtum, wäre es auch ein Rechtsirrtum, eine Sache oder eine Handlung geleistet wurde, wozu diesem gegen den Leistenden kein Recht zustand, so kann in der Regel im ersten Falle die Sache zurückgefordert, im zweiten aber ein dem verschafften Nutzen angemessener Lohn verlangt werden.
§ 1479 ABGB Alle Rechte gegen einen Dritten, sie mögen den öffentlichen Büchern einverleibt sein oder nicht, erlöschen also in der Regel längstens durch den dreißigjährigen Nichtgebrauch, oder durch ein so lange Zeit beobachtetes Stillschweigen.
§ 1480 ABGB Forderungen von rückständigen jährlichen Leistungen, insbesondere Zinsen, Renten, Unterhaltsbeiträgen, Ausgedingsleistungen, sowie zur Kapitalstilgung vereinbarten Annuitäten erlöschen in drei Jahren; das Recht selbst wird durch einen Nichtgebrauch von dreißig Jahren verjährt.
Sachverhalt:
Der Kläger (VN) schloss 2004 mit der Beklagten (VU) einen Haftpflicht-, Kasko und Insassen-Unfallversicherungsvertrag ab. Die Klägerin veräußerte das Fahrzeug und setzte die Beklagte davon in Kenntnis. Bis 2016 zog die Beklagte weiterhin vom Konto der Klägerin die monatlichen Versicherungsprämien ein, ohne dass dies der Klägerin auffiel. Nach Mitteilung dieses Umstands überwies die Beklagte die Versicherungsprämien der letzten drei Jahre zurück.
Der Kläger begehrte die Rückzahlung der abgebuchten Versicherungsprämien für die Jahre 2004 bis 2013.
Rechtliche Beurteilung seitens des OGH:
Gemäß § 12 (1) VersVG verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag innerhalb von drei Jahren nach Fälligkeit. Davon umfasst sind alle Ansprüche, die ihre Grundlage im Versicherungsvertrag haben, nicht jedoch Bereicherungsansprüche infolge einer zu Unrecht bezahlten Prämie. Auf diese sind die allgemeinen Regeln des ABGB (§§ 1431, 1479 und 1480 ABGB) anzuwenden.
Der Kläger machte ausdrücklich einen Anspruch nach § 1431 ABGB wegen rechtsgrundloser Zahlung geltend. Die Verjährungsfrist für derartige Bereicherungsansprüche beträgt grundsätzlich 30 Jahre. Die jüngere Rechtsprechung folgt allerdings nunmehr einem differenzierten Ansatz.
Es gilt, dass die 30-jährige Verjährungsfrist nur einen Auffangtatbestand darstellt. Die Verjährung von Kondiktionsansprüchen (Bereicherungsansprüchen) ist nämlich analog der Art des Anspruchs zu beurteilen, an dessen Stelle die Kondiktion (Bereicherung) tritt. Nur in Ausnahmefällen, wenn keine jener Bestimmungen, die eine kurze Verjährungsfrist vorsehen anwendbar ist, hat es bei einer Verjährungszeit von 30 Jahren zu bleiben.
Nach § 1480 ABGB verjähren Forderungen von rückständigen jährlichen Leistungen, insbesondere von Zinsen, Renten, Unterhaltsbeiträgen, Ausgedingeleistungen sowie zur Kapitaltilgung vereinbarten Annuitäten in drei Jahren. Unter „rückständigen jährlichen Leistungen“ sind periodisch, das heißt jährlich oder in kürzeren Zeiträumen, wiederkehrende Leistungen zu verstehen. Die Rechtsprechung übertrug daher die dreijährige Verjährungsfrist auf Bereicherungsansprüche auf Rückforderung zu Unrecht eingehobener periodisch wiederkehrender Zahlungen. So wurde die dreijährige Verjährungsfrist etwa bejaht für die Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Kreditzinsen, für die von einem Netzbetreiber zu Unrecht eingehobenen Gebrauchsabgaben, für Mietzinsüberzahlungen und für periodisch zu Unrecht geleistete Leasingentgelte.
Ergebnis:
Die Entscheidung 7 Ob 191/03v, die zu dem Ergebnis kam, dass nicht dem § 12 VersVG unterliegende Bereicherungsansprüche wegen irrtümlich bezahlter Versicherungsprämien der dreißigjährigen Verjährungsfrist unterliegen, kann nicht aufrechterhalten werden.
Bereicherungsansprüche wegen der Leistung von Versicherungsprämien ohne vertragliche Grundlage unterliegen zwar nicht § 12 (1) VersVG, aber der analogen Anwendung des § 1480 ABGB und damit der dreijährigen Verjährungsfrist.
Das Begehren des Klägers war sohin abzuweisen.