Die Naturalherstellung ist – neben dem Bereicherungsverbot – das zweite tragende Element im Schadenersatzrecht. Es ist grundsätzlich auf die Beseitigung des realen Schadens gerichtet, der in der tatsächlichen negativen Veränderung der Vermögensgüter des Geschädigten liegt.
Insbesondere bei Arbeits- und Freizeitunfällen entstehen Schadenersatzansprüche, wenn der Versicherte von Dritten geschädigt wird. Dritte können der Dienstgeber, Arbeitskollegen und Dritte sein