Der Kläger beabsichtigte im Jahr 2016 umzuziehen. Er wandte sich daher an seine Hausbank (die beklagte Partei), welche ihm als Versicherungsagent auch seine bisherige Haushaltsversicherung vermittelt hatte. Er teilte mit, er wolle seine Haushaltsversicherung auf die neue Wohnung „umschreiben“.