Bekanntlich ist der Versicherungsmakler gemäß § 28 (3) MaklerG dazu verpflichtet, seinem Kunden stets den nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutz anzubieten. Dabei ist die Verwendung von Maklerklauseln und sonstigen Vereinbarungen, welchen den zu vermittelnden Versicherungsschutz qualitativ verbessern sollen, inzwischen absolut üblich und weitgehend auch von Seite der Versicherungswirtschaft akzeptiert.