In Österreich ist es übliche Praxis, Versicherungsverträge mit 10-jähriger Laufzeit – meist gegen Gewährung eines Prämiennachlasses – abzuschließen. Verbrauchern wurde mit der VersVG-Novelle 1994 im § 8 Abs 3 das Recht eingeräumt, einen Versicherungsvertrag nach Ablauf von 3 Jahren zu kündigen. Unternehmern ist eine derartige Kündigungsmöglichkeit nicht gegeben. Umstritten ist, ob diese Lücke planwidrig oder gewollt ist. Der Oberste Gerichtshof hat jedenfalls in seiner Entscheidung 7 Ob 152/01 für Unternehmensverträge eine Analogie zu § 8 Abs 3 VersVG abgelehnt.