(Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.)
Auf den Punkt gebracht, fallen laut heutigem Urteil des EuGH freiwillige und entgeltliche Gruppenversicherungen in den Anwendungsbereich der IDD. Nach dem EuGH ist ein Gruppenversicherungsnehmer dann als Versicherungsvermittler anzusehen, wenn er eine Zahlung für die Mitversicherung von anderen Personen bekommt und/oder ein wirtschaftliches Interesse an der Gruppenversicherung hat.
Diesfalls hat der Gruppenversicherungsnehmer sämtliche Zugangsvoraussetzungen (Zulassungs- und Eintragungspflichten) für die Tätigkeit zu erfüllen.