URTEIL C 633/20 des EuGH im Hinblick auf Gruppenversicherungen ist da!
| 05. Dezember 2022 | Recht
(Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.)
Auf den Punkt gebracht, fallen laut heutigem Urteil des EuGH freiwillige und entgeltliche Gruppenversicherungen in den Anwendungsbereich der IDD.
Nach dem EuGH ist ein Gruppenversicherungsnehmer dann als Versicherungsvermittler anzusehen, wenn er eine Zahlung für die Mitversicherung von anderen Personen bekommt und/oder ein wirtschaftliches Interesse an der Gruppenversicherung hat.
Diesfalls hat der Gruppenversicherungsnehmer sämtliche Zugangsvoraussetzungen (Zulassungs- und Eintragungspflichten) für die Tätigkeit zu erfüllen.
Im Detail erkannte der EuGH Folgendes:
Derjenige, der als Gruppenversicherungsnehmer auftritt („Gruppenleiter“), und andere Personen mitversichert, ist dann als Versicherungsvermittler anzusehen, wenn er eine direkte Zahlung für diesen Vertrieb bekommt oder/und ein wirtschaftliches Interesse an diesem Vertrieb hat.
(Rz 41 Rz 44) „Bei einem Sachverhalt wie demjenigen des Ausgangsverfahrens ist das Tatbestandsmerkmal der Vergütung als erfüllt anzusehen, wenn jede Mitgliedschaft eines Kunden der juristischen Person, die den Gruppenversicherungsvertrag mit der Versicherungsgesellschaft abgeschlossen hat und in diesem Rahmen Versicherungsbeiträge an sie entrichtet, zu einer Zahlung an diese juristische Person führt“ maW:
Diesfalls ist der Gruppenleiter als Versicherungsvermittler anzusehen.
(Rz 45) „Eine solche Tätigkeit ist nämlich mit der vergüteten Tätigkeit eines Versicherungsvermittlers oder eines Versicherungsvertreibers vergleichbar, die darauf gerichtet ist, dass Versicherungsnehmer mit einem Versicherer Versicherungsverträge abschließen, die die Deckung bestimmter Risiken gegen Zahlung einer Versicherungsprämie zum Gegenstand haben.“
(Rz 46) „Und zwar unbeschadet dessen, ob der Gruppenleiter selbst Partei des Gruppenversicherungsvertrages ist.“
Zusammenfassend:
Es ist erstaunlich, dass sich der EuGH konkret auch zu den Zugangsvoraussetzungen (Zulassungs- und Eintragungspflichten) äußert. Damit geht der EuGH inhaltlich über die Ausführungen des Generalanwalts vom 22.03.2022 hinaus.
Der Markt muss sich darauf einstellen, dass Gruppenversicherungen fortan als Bündel von einzelnen Versicherungsverträgen anzusehen sind.
Sämtliche gewerberechtlichen Offenlegungs- und Informationspflichten (etwa Wünsche und Bedürfnistest) sind zu erfüllen.
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