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Versicherer kündigt "alte" Unfallversicherungen

Avatar of Gerhard Veits Gerhard Veits | 02. Mai 2019 | Intern

Versicherer kündigt "alte" Unfallversicherungen

Ein ÖVM-Mitgliedsbetrieb hat mich davon in Kenntnis gesetzt, dass die Wiener Städtische Versicherung AG, mehrere bestehende („alte“) Unfallversicherungen zum jeweiligen Ablauf - aber nicht gesetzeskonform - gekündigt hat. Abgesehen davon war berechtigte Kritik an der Vorgehensweise des Versicherers anzubringen.

In Anbetracht der im Kündigungsschreiben ausgeführten Begründung (technische Ursache iZm dem IT-System der Wiener Städtischen Versicherung AG) ist davon auszugehen, dass eine nicht unerhebliche Anzahl von weiteren Kündigungen dieser Art an Kunden anderer Maklerunternehmen ergangen sind.

Daher habe ich als Ombudsmann bei KR Gerhard Heine von der Wiener Städtischen Versicherung AG mit folgenden Argumenten interveniert:

1.) Informationsmanko

Der Vermittler wurde nicht von den geplanten Vertragskündigungen in Kenntnis gesetzt. Damit wurde dem Vermittler auch jegliche Möglichkeit genommen, in angemessener Frist zu reagieren, um den betroffenen Versicherungsnehmern rechtzeitig einen gleichwertigen, alternativen Versicherungsschutz verschaffen zu können. Vielmehr wurde der Vermittler erst durch die Versicherungsnehmer informiert!

2.) Kündigungen sind nicht vertragskonform und nicht gesetzeskonform

Den jeweiligen Verträgen liegen die AUVB 2006 (18V) zugrunde, aus welchen zum Punkt „Vertragsdauer“ hervorgeht, dass sich die Vertragsdauer jedes Mal um ein weiteres Jahr verlängert, wenn nicht spätestens drei Monate vor Ablauf entweder der Versicherer oder der Versicherungsnehmer kündigt. Wie aus den Kündigungsschreiben zu entnehmen ist, erfolgte deren Versand im November 2018, die Kündigung selbst wurde zum 01.01.2019 ausgesprochen. Damit wurde die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist nicht eingehalten und die Kündigungen damit rechtsunwirksam.

 

Ein Bezug auf die Bestimmungen des § 8 (3) VersVG auf die gesetzlich normierte Kündigungsfrist von nur einem Monat ist dem Versicherer verwehrt, nachdem es sich hier um eine halbzwingende Bestimmung handelt. Der § 15a VersVG stellt ausdrücklich fest, dass von den Bestimmungen des § 8 (3) VersVG nicht zu Lasten des Versicherungsnehmers abgewichen werden darf. Daraus ist zu folgern, dass eine Abweichung zu Lasten des Versicherers sehr wohl gesetzeskonform ist. Damit bleibt die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist von drei Monaten für den Versicherer verbindlich.

3.) Maklerpflichten gemäß MaklerG

In diesem Zusammenhang darf ich darauf hinweisen, dass nach den Bestimmungen des Maklergesetzes auch die Versicherungsmakler GmbH die Interessen ihrer Kunden wahrnehmen muss!

Im hier vorliegenden Fall muss daher der beauftragte Makler den rechtsunwirksamen Kündigungen widersprechen (was auch bereits geschah!) und insbesondere in einem Schadensfall auf die Leistungen gemäß aufrechtem Versicherungsvertrag bestehen. Hierbei handelt es sich nicht um ein uneinsichtiges Verhalten eines Querulanten, sondern um die Einhaltung der Bestimmungen des § 28 (6) MaklerG.

 

KR Heine meldete sich unmittelbar nach Erhalt meiner Email telefonisch bei mir und kündigte eine unbürokratische und kundenorientierte Problemlösung an … und er hielt Wort!

 

Für die überaus prompte und korrekte Problembehebung bedanke ich mich an dieser Stelle bei KR Gerhard Heine recht herzlich!