Sozialrecht und Rechtsordnung
| 06. August 2017 | Wirtschaft & Steuern
Sozialrecht und Rechtsordnung
Sozialrecht ist jener Teil der Rechtsordnung, der sich mit staatlichen Hilfen (Sozialleistungen) zur Bewältigung sozialer Risiken und zur Beseitigung oder Verringerung von Benachteiligungen befasst. Sozialrecht ist das normative Ergebnis staatlicher Sozialpolitik und somit tragende Säule eines jeden Sozialstaates.
Unter Sozialrecht werden subsumiert:
- Sozialversicherung im engeren Sinn (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung),
- Arbeitslosenversicherung,
- Sozialhilfe,
- Pflegevorsorge,
- soziale Versorgungsleistungen und
- Familienleistungen
Sozialrecht und Privatrecht
Das Sozialrecht gehört zum öffentlichen Recht . Es wird der Leistungsverwaltung zugezählt. Es geht konkret um staatliche Leistungen in Ausübung hoheitlicher Funktionen. Privatrechtliche Einschübe finden sich in der Krankenversicherung bei der Sachleistungserbringung und im sozialrechtlich modifizierten Schadenersatzrecht. Verschränkungen bestehen auch zwischen dem Sozialrecht und dem Familienrecht (Angehörigenschutz in der Krankenversicherung) sowie dem Arbeitsrecht (Entgeltfortzahlung bei Krankheit).
Bundesverfassung und Sozialrecht
Die österreichische Bundesverfassung kennt weder einen Kompetenz-Artikel Sozialrecht noch ein Grundrecht auf soziale Sicherheit oder eine Bestandsgarantie für die Sozialversicherung als Institution. Zwischen dem einfachgesetzlichen Sozialrecht und dem Verfassungsrecht bestehen jedoch einige Berührungspunkte, die den Versicherten vor willkürlicher Umgestaltung schützen sollen.
Für die Sozialversicherung maßgebend ist der Kompetenztatbestand Sozialversicherungswesen in Artikel 10 Abs. 1 Z 11 B-VG, der dem Bund die Gesetzgebung und Vollziehung zuweist. Nach der Versteinerungstheorie (= objektiv-historische Auslegung der Bundesverfassung) ist der einfache Gesetzgeber angehalten, bei der Ausgestaltung der Sozialversicherung seine Regelungskompetenzen nicht über jene Grundsätze hinaus zu gehen, die bei Inkrafttreten des Kompetenzartikels am 1.10.1925 gegolten haben. Eine Weiterentwicklung ist zwar nicht ausgeschlossen, aber stets unter dem Gesichtspunkt der „Typuserhaltung“ im Versteinerungszeitpunkt (1925) zu sehen.
Weitere Kompetenztatbestände für andere Bereiche des Sozialrechtes finden sich im B-VG in Artikel 10 Abs. 1 Z 11 Pflegegeldwesen bzw. Sozialentschädigungsrecht, Z 12 Gesundheitswesen Z 16 Dienstrecht und Z 17 Familienlastenausgleich sowie in Artikel 12 Abs. 1 Z 1 Armenwesen.
1 z. B.: Arbeitslosigkeit, Minderung der Erwerbsfähigkeit usw.
2 z. B.: Familie, Behinderte usw.
3 Das öffentliche Recht ist derjenige Teil der Rechtsordnung, der das Verhältnis zwischen Trägern der öffentlichen Gewalt (dem Staat) und einzelnen Privatrechtsubjekten (den Bürgern) regelt. Ferner umfasst das öffentliche Recht die Rechtsbeziehungen der Verwaltungsträger untereinander und regelt die Organisation und Funktion des Staates. Im Unterschied dazu regelt das Privatrecht die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatrechtssubjekten.
4 Die Verfassung schafft den Rahmen für den Aufbau des Staates und es legt die Grundregeln für das Handeln der Staatsorgane fest. Sie sichert die Grundrechte der Menschen, die in einem Staat leben.
- Stichworte:
- sozialrecht
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- ausgabe 01/2017