Produkthaftung
| 11. Oktober 2020 | Recht
Die Produkthaftung umfasst Personen- und Sachschäden, die durch Fehler verursacht werden, welche das Produkt beim Inverkehrbringen hatte. Die Haftung ist verschuldensunabhängig und kann im Voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Der wichtigste Unterschied zum „normalen“ Schadenersatz ist, dass auch außenstehende Dritte Ansprüche stellen können. Es muss also zwischen dem Erzeuger eines Produktes und dem Geschädigten keine vertragliche Verbindung bestehen.
Für welche Schäden ist einzustehen?
Die Produkthaftung umfasst Personen- und Sachschäden, die durch Fehler verursacht werden, welche das Produkt beim Inverkehrbringen durch den Haftpflichtigen hatte.
Personenschäden werden ohne Unterscheidung zwischen Verbraucher und Unternehmer uneingeschränkt ersetzt (kein Selbstbehalt). Der Sachschaden muss bei einer vom fehlerhaften Produkt verschiedenen Sache eingetreten sein, wobei nur privat genutzte Sachen im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes (PHG) ersetzt werden.
Als Produkt im Sinne des PHG gilt jede bewegliche körperliche Sache, auch wenn sie ein Teil einer anderen beweglichen Sache oder mit einer unbeweglichen Sache verbunden worden ist, einschließlich Energie.
Ein Produkt gilt als fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist. Dabei kommt es auf die objektiv berechtigten Sicherheitserwartungen und die Darbietung des Produkts an. Durch Werbeaussagen oder besondere Garantien kann der Maßstab für die Sicherheitserwartung erhöht werden.
Als Fehlerarten kommen Konstruktions-, Produktions- und Instruktionsfehler (Gebrauchsanweisungen) in Betracht.
Für welche Schäden ist nicht einzustehen?
Es wird aber nicht jeder Sachfolgeschaden ersetzt. Nicht ersetzt wird der bloße Vermögensschaden, der entgangene Gewinn und der sogenannte „Weiterfresserschaden“, der als Folge des Fehlers an der Sache selbst entsteht. Beispiel: Ein defekter Wasserschlauch zerstört den restlichen Motor. Derartige Schäden können unter Umständen im Rahmen des allgemeinen Schadenersatzrechtes ersetzt werden. Bezüglich privater Sachschäden besteht für den Geschädigten ein Selbstbehalt von EUR 500.
Wer kann nach dem Produkthaftungsgesetz belangt werden?
Grundsätzlich trifft die Schadenersatzpflicht den Hersteller (Produzenten von End- und Teilprodukten bzw. Grundstoffen), den Quasi-Hersteller (das sind Unternehmer, die fremdproduzierte Produkte mit ihren Erkennungszeichen, Namen, Marke etc. versehen) und den Importeur, der das Produkt erstmals zum Vertrieb in den europäischen Wirtschaftsraum (EWR) bzw. EU eingeführt und hier in den Verkehr gebracht hat.
Es kann jedoch auch ein Händler haftpflichtig werden, wenn für den Geschädigten der Hersteller oder Importeur nicht festgestellt werden kann. Der Händler kann sich jedoch dadurch von der Haftung befreien, wenn er dem Geschädigten innerhalb angemessener Frist (ca. 1-2 Wochen) den Hersteller oder seinen Vorlieferanten nachweislich namhaft machen kann. Quasi-Hersteller können sich durch Benennung des tatsächlichen Herstellers nicht von der Produkthaftung befreien.
Teil- oder Grundstoffhersteller müssen nur für die von ihnen fehlerhaft hergestellten Produkte einstehen, wenn genau dieses Teilprodukt bzw. der Grundstoff für den Schaden ursächlich ist. Der Hersteller von Endprodukten haftet auch für die Fehler von Grundstoffen bzw. Teilprodukten (jedoch Regressmöglichkeit beim Teilhersteller!).
Wer kann im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes Schadenersatz begehren?
Von der Schutzwirkung sind nicht nur die einzelnen Vertragspartner erfasst, sondern auch unbeteiligte Dritte.
Gibt es Haftungsausschlüsse?
Folgende Haftpflichtbefreiungen kommen in Betracht:
■ der Hersteller oder Importeur beweist, dass das Produkt nicht von ihm in Verkehr gebracht wurde (z.B. das Produkt wurde aus dem Werk gestohlen); Beachte: Bei Händlern muss der Geschädigte beweisen, dass das fehlerhafte Produkt eben von diesem Händler in Verkehr gebracht wurde.
■ der Hersteller, Importeur oder Händler kann nachweisen, dass das Produkt im Zeitpunkt des Inverkehrbringens keinen Fehler hatte, wobei dabei kein voller Beweis (Wahrscheinlichkeit genügt) zu erbringen ist;
■ der Fehler des Produkts ist auf die Einhaltung zwingender Rechtsvorschriften zurückzuführen, die im Zeitpunkt des Inverkehrbringens gegolten haben;
■ das Produkt entsprach im Zeitpunkt des Inverkehrbringens dem Stand der Technik, sodass zu diesem Zeitpunkt der Fehler nicht als solcher qualifiziert werden konnte.
Wie lange können Ansprüche aus der Produkthaftung geltend gemacht werden?
Der Schadenersatzanspruch aus der Produkthaftung verjährt 3 Jahre nach Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls nach 10 Jahren ab Inverkehrbringen des schadensverursachenden Produkts.
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