Pensionssplitting
| 27. Oktober 2022 | Wirtschaft & Steuern
Die Nettopension der Frauen liegt in Österreich im Jahr 2021 um rund 48% unter jener der Männer. Hauptgründe dafür sind die Teilzeitjahre im Zuge der Kindererziehung und unbezahlte Arbeit im Haushalt. Als Gegenmaßnahme gibt es in Österreich bereits seit 2005 (!) das freiwillige Pensionssplitting, welches aber – primär wegen des geringen Bekanntheitsgrades – noch viel zu selten in Anspruch genommen wird.
Was ist das Pensionssplitting?
Unter Pensionssplitting ist die freiwillige Übertragung von im Pensionskonto eingetragenen Teilgutschriften zu verstehen. Der erwerbstätige Elternteil kann bis zu 50 Prozent seiner Teilgutschrift an den erziehenden Elternteil übertragen, der erziehende Elternteil erhält diese als Gutschrift auf seinem Pensionskonto.
Was sind die Voraussetzungen?
Das Pensionssplitting ist freiwillig und konsensual für jede Form der Partnerschaft und auch nach einer Trennung möglich. Die Eltern müssen weder verheiratet noch in einem gemeinsamen Haushalt leben. Für das Splitting ist es völlig irrelevant, ob der erziehende Elternteil gar nicht, geringfügig oder Teilzeit arbeitet.
Es können Teilgutschriften vom Kalenderjahr der Geburt bis zum Kalenderjahr, in dem das Kind sieben Jahre alt wird, übertragen werden. Wurden mehrere Kinder geboren, sind maximal Teilgutschriften für 14 Kalenderjahre transferierbar.
Es können nur Teilgutschriften aus einer Erwerbstätigkeit übertragen werden. Teilgutschriften für Versicherungszeiten – Arbeitslosen-, Kranken-, Wochen- oder Übergangsgeldbezug, Präsenz- oder Zivildienst, Kindererziehung oder einer freiwilligen Versicherung – sind nicht übertragbar.
In welcher Höhe darf die Übertragung stattfinden?
Eltern können für jedes Jahr die Höhe der Übertragung selbst bestimmen. Der Wert kann als Betrag oder als Prozentsatz festgelegt werden und ist mit 50% nach oben hin limitiert. Durch die Übertragung darf die Jahreshöchstbeitragsgrundlage (2022: EUR 79.380,00) des Elternteils, dem die Teilgutschrift übertragen wird, nicht überschritten werden.
Wie erfolgt die Antragstellung?
Ein formloser Antrag ist schriftlich bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes einzubringen. Bei einem Mehrkinderhaushalt ist auch eine nachträgliche Beantragung möglich. Liegen nämlich die Geburten der beiden letzten gemeinsamen Kinder nicht mehr als 10 Jahre auseinander, erstreckt sich die Antragsfrist für alle davor geborenen gemeinsamen Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr des/der Letztgeborenen.
Nach Erteilung des Übertragungsbescheides durch den Pensionsversicherungsträger kann die Vereinbarung der Eltern über das Pensionssplitting nicht mehr aufgehoben oder geändert werden.
Beispiel:
Der abgebende Elternteil verdient € 3.034,00 brutto, der empfangende auf Teilzeitbasis € 1.125,00. Kraft Gesetz werden monatlich 1,78% des Bruttogehalts abgezogen und dem Pensionskonto gutgeschrieben. Sohin erhöht sich der Pensionsanspruch beim abgebenden Elternteil um € 54,00 und beim empfangenden um € 20,00 pro Monat.
Da nun auf Basis des Pensionssplittings eine faire Aufteilung der Pensionsgutschrift erfolgen soll, wird ein Betrag von € 17,00 übertragen, sodass es auf den Pensionskonten der beide Elternteile zu einer Gutschrift von jeweils € 37,00 kommt.
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