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ÖVM Rechtsservice für Mitglieder

Avatar of Mag. Markus Freilinger Mag. Markus Freilinger | 27. Oktober 2022 | Intern

Das ÖVM Rechtsservice für Mitglieder wird sehr gut angenommen. Die zu betreuenden Causen umfassen die gesamte Bandbreite des Versicherungsrechts.

 

Zur Erinnerung:

Das ÖVM Rechtsservice für Mitglieder dient der Unterstützung der ÖVM Mitglieder. Durch das ÖVM Rechtsservice soll die außergerichtliche rechtsanwaltliche Vertretung von Kunden von ÖVM Maklern in Versicherungsvertragsstreitigkeiten mit Versicherungsunternehmen finanziert werden.

 

Lehnt ein Versicherungsunternehmen Forderungen eines Kunden eines ÖVM Maklers ab, kann sich der ÖVM Makler an das ÖVM Rechtsservice wenden. Das ÖVM Rechtsservice arbeitet dabei exklusiv mit der Rechtsanwaltskanzlei Mag. Markus Freilinger in 1010 Wien zusammen. Von Rechtsanwalt Mag. Freilinger werden zunächst die Erfolgsaussichten geprüft; liegen diese vor, wird der Fall angenommen und entsprechende Unterstützung gewährt. Das ÖVM Rechtsservice ist für ÖVM-Mitglieder kostenlos. Besteht eine Rechtsschutzdeckung, werden die Kosten über die Rechtsschutzversicherung abgerechnet, andernfalls vom ÖVM getragen. Der ÖVM agiert nicht als Prozesskostenfinanzierer.

 

Auf der ÖVM Homepage steht ein Antragsformular zum Download zur Verfügung. Dieses Formular braucht nur ausgefüllt und an den ÖVM übermittelt zu werden. Darin ist der Sachverhalt zusammen zu fassen und die wesentlichsten Unterlagen beizulegen.

 

Bericht aus der Praxis:

Vorausschicken kann ich, dass die Einreichung und Prüfung der Fälle über das ÖVM Rechtsservice sehr unbürokratisch und direkt erfolgt. Wesentlich ist, dass im Zuge der Einreichung insbesondere die relevante Versicherungspolizze mit dem vollständigen Bedingungswerk und die Korrespondenz mit dem Versicherer übermittelt werden, sowie der zugrunde liegende Sachverhalt zusammengefasst wird.

Dadurch wird die Bearbeitungsdauer erheblich beschleunigt. Bisher ist diese Eingangsphase sehr unkompliziert verlaufen.

 

Fälle des ÖVM Rechtsservice:

Die bisher an mich herangetragenen Causen umfassen unterschiedlichste Teile des Versicherungsrechts.

Folgenden Fall möchte ich herausgreifen. Dieser betrifft die vorvertragliche Anzeigepflicht im Zusammenhang mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung.

 

Der Versicherungsnehmer ist nach Mobbing am Arbeitsplatz schwer erkrankt. Er leidet unter einer Depression, einem ständigen Tinnitus nach mehreren Hörstürzen und ist seit Monaten teilweise gänzlich arbeitsunfähig und teilweise nur sehr eingeschränkt arbeitsfähig.

Nach der Meldung des Schadenfalles führte der Versicherer die übliche Überprüfung der Krankengeschichten durch. In der Krankengeschichte fanden sich mehrere Einträge über ein Cervicalsyndrom des Versicherungsnehmers, ferner, dass eine Hiatushernie (Zwerchfellbruch, unter welchem ein krankhafter Durchtritt von Anteilen des Magens durch das Zwerchfell im Bereich des Schlitzes für den Durchtritt der Speiseröhre bezeichnet wird), bestehe sowie einmalig Konzentrationsschwierigkeiten.

 

Der Kunde wusste freilich von diesen Einträgen in der  Krankengeschichte nichts. Er selbst war zwar wiederholt beim Hausarzt gewesen, allerdings weil er unter Verspannungen im Schulterbereich gelitten hatte. Er war diesbezüglich auch zweimal auf Kur, im Übrigen ließ er sich die Verspannungen nur durch Massagen behandeln. Ob er tatsächlich eine Hiatushernie hatte, ist bislang offen, da die für diese Diagnose durchzuführenden Untersuchungen gar nicht vorgenommen worden waren und auch nicht nötig waren. Der Versicherungskunde schildert, dass er lediglich nach Einnahme fettreichen Essens in Verbindung mit dem Trinken von Wein unter Sodbrennen litt. Dafür bekam er ein dafür geeignetes Medikament verschrieben, das er lediglich anlassbezogen genommen hatte. Ein einziges Mal hatte er erwähnt, dass er bedingt durch Stress im Rahmen seiner Arbeit unter Konzentrationsschwierigkeiten litt und wurde ihm dafür ein rezeptpflichtiges Ginkgo-Präparat verschrieben.

Er selbst nahm diese Beschwerden als nicht belastend und nicht krankheitswertig war, sondern führte diese hauptsächlich auf die Arbeitsbelastung zurück.

 

Der Versicherer lehnte allerdings die Leistungserbringung ab und hat den Vertrag sogar wegen Arglist angefochten.

Nach den sehr detaillierten Antragsfragen hätte der Kunde jedenfalls die Beschwerden im Bereich der Schulter und die verabreichten Arzneimittel anzugeben gehabt, ebenso die beiden Kuren. Die Fragen sind ihm allerdings nur vorgelesen worden. Er selbst hat sie nicht gelesen. Ob ihm sämtliche Fragen vollständig vorgelesen wurden, ist nicht geklärt. Vermittelt wurde ihm der Vertrag durch einen unabhängigen Versicherungsmakler, dessen Verhalten nach der höchstgerichtlichen Judikatur dem Versicherungskunden voll zurechenbar ist.

Im nunmehr anhängigen Gerichtsverfahren ist insbesondere zu klären, ob der Kunde arglistig gehandelt hat – dies wird wohl zu verneinen sein. In der Folge steht dem Versicherungskunden gemäß § 21 VersVG der Kausalitätsgegenbeweis offen. Demgemäß hat er nachzuweisen, dass die Umstände in Ansehung deren, die Anzeigepflicht verletzt worden ist, keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles bzw. den Umfang der vom Versicherer zu erbringenden Leistung hatten. Soweit der Beweis nicht gelingt, ist der Versicherer leistungsfrei. Der diesbezügliche Beweis, welcher durch medizinische Sachverständigengutachten zu führen sein wird, ist noch ausständig.

 

Dieser Fall zeigt neuerlich die Bedeutung der vorvertraglichen Anzeigepflicht. Oft ist dem Kunden gar nicht bewusst, welche Diagnosen Ärzte in der Krankengeschichte vermerken. Dies zeigt sich am obigen Beispiel besonders deutlich. Der Ausdruck „Cervicalsyndrom“ wird als Überbegriff für viele Beschwerden im Rücken- und Schulterbereich verwendet; der Kunde selbst empfand die Beschwerden nicht als krankheitswertig und kam daher auch nicht auf die Idee, diese anzugeben.

Ähnlich verhält es sich mit den Beschwerden, welcher der Versicherungsnehmer nur als „Sodbrennen“ empfunden hatte. Nach seinem Empfinden hat er eben, wenn es zu Abendveranstaltungen kam, bei welchen fettreiches Essen eingenommen wurde, einfach das verschriebene Medikament genommen, darüber hinaus war er beschwerdefrei. Dieser Umstand stellte für ihn keine Belastung dar.

Die einmal in der Krankengeschichte aufscheinenden Konzentrationsprobleme hat er nur beiläufig erwähnt. Er gibt an, nicht ständig darunter gelitten zu haben. Wer kann sich schon – überhaupt in einem stressigen Arbeitsumfeld – immer gleich gut konzentrieren?

Der Versicherer argumentiert freilich umgekehrt. Dieser verweist auf seine detaillierten Antragsfragen und – wie so häufig in diesen Prozessen – darauf, dass ja die in der Krankengeschichte erwähnten Beschwerden nicht so geringwertig sein konnten, sonst hätte der Versicherungsnehmer ja keine ärztliche Behandlung in Anspruch genommen.

 

Der Ausgang des Gerichtsverfahrens ist offen. Der Fall ist deshalb erwähnenswert, weil sich immer wieder zeigt, dass die Bedeutung der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht unterschätzt wird. Die Probleme daraus, resultieren oft Jahre nach Abschluss eines Versicherungsvertrags, häufig in einer Situation, in welcher der Versicherungskunde ohnehin krankheitsbedingt und wirtschaftlich geschwächt ist.

Der oben bereits erwähnte Kausalitätsgegenbeweis gemäß § 21 VersVG steht dem Versicherungsnehmer zwar offen. Dieser ist allerdings nach der Judikatur strikt zu führen. Allfällige Zweifel oder Unklarheiten gehen zu Lasten des Versicherungsnehmers. Die bloße Unwahrscheinlichkeit der Mitursächlichkeit vorangegangener verschwiegener Erkrankungen oder Beschwerden reicht für den Kausalitätsgegenbeweis nicht aus.

In diesem und ähnlichen Fällen wird der Versicherungskunde bzw. sein betreuender ÖVM Makler durch das ÖVM Rechtsservice entsprechend unterstützt.

 

Weitere Informationen zum ÖVM Rechtsservice finden Sie auf der Homepage des Österreichischen Versicherungsmaklerrings.