Kündigung der Courtagevereinbarung ohne Begründung
| 29. April 2019 | Intern
Kündigung der Courtagevereinbarung ohne Begründung
Der ÖVM-Mitgliedsbetrieb, die Hertzka GmbH, hat mich davon in Kenntnis gesetzt, dass ihr die Wüstenrot Versicherungs-AG, die bereits seit 2004 bestehende Vermittlungsvereinbarung einseitig mit Wirkung 31.07.2018 gekündigt hat. Diese Aufkündigung (Schreiben vom 18.06.2018) enthielt keinerlei Begründung oder sonstige Erklärung. Der Geschäftsführer der Hertzka GmbH, Herr Mag. Gerald Hertzka, kontaktierte daraufhin am 28.06.2018 den zuständigen Maklerbetreuer per Email mit dem Ersuchen, diese Kündigung zurückzunehmen. Auf diese Email erhielt Mag. Hertzka jedoch keine Antwort. Am 07.08.2018 und am 23.08.2018 richtete Mag. Hertzka weitere Emails gleichen Inhalts an den Maklerbetreuer, wiederum ohne eine Antwort zu erhalten. Nachdem Herr Mag. Hertzka jeweils eine Empfangs- und Lesebestätigung für diese Korrespondenz erhielt, darf davon ausgegangen werden, dass diese Emails auch zur Kenntnis genommen wurden.
In der Folge wurde ich als Ombudsmann ersucht, bei Wüstenrot Versicherungs-AG zu intervenieren, worauf ich mit Schreiben vom 28.08.2018 den Versicherer um Klärung des Sachverhalts und vor allem um Mitteilung, aufgrund welchen Anlasses die genannte Kündigung der Courtagevereinbarung mit der Hertzka GmbH erfolgte. Darauf erhielt ich am 21.09.2018 folgende Antwort per Email:
…. wir bedanken uns für Ihre Anfrage vom 28.08.2018 und möchten dazu wie folgt Stellung nehmen: Die Vermittlungsvereinbarung mit der Hertzka GmbH wurde ordentlich unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist fristgerecht zum 31.07.2018 gekündigt. Im Gegensatz zur außerordentlichen Kündigung ist bei der ordentlichen Kündigung die Angabe eines Kündigungsgrundes nicht erforderlich. Wir ersuchen Sie daher von einer Veröffentlichung in der Vereinszeitung des ÖVM Abstand zu nehmen.
Nachdem diese Antwort des Versicherers anstelle einer Begründung nur eine Feststellung beinhaltete, die uns ohnehin bekannt war, unternahm ich am 22.09.2018 einen neuerlichen Versuch mit folgender Email:
Wie Sie richtig festhalten, steht es dem Versicherer frei, eine ordentliche Kündigung einer Courtagevereinbarung mit einem Maklerunternehmen vorzunehmen. Dennoch ist es absolut unbefriedigend, wenn Sie ausschließlich auf diese bereits bekannte Tatsache hinweisen, den betroffenen Makler aber über den Beweggrund für diese Maßnahme völlig im Unklaren lassen. Somit haben Sie die eigentliche Frage nach dem „WARUM“ nicht beantwortet. Im Sinne eines partnerschaftlichen Umgangs zwischen Versicherer und Versicherungsmakler sollte erwartet werden können, dass ein derartiger Vorgang auch begründet wird, unabhängig davon, ob eine solche Begründung Voraussetzung ist oder nicht. Daher erlaube ich mir nochmals, Sie in aller Form um eine Stellungnahme, in der die von Ihnen vorgenommene Kündigung der Courtagevereinbarung mit der Hertzka GmbH begründet wird.
Auf diese neuerliche Anfrage erhielt ich am 28.09.2018 eine weitere Email mit folgendem Inhalt:
Sehr geehrter Herr Veits, bitte um Ihr Verständnis, aber in diesem Fall bleiben wir bei unserem Recht der fristgerechten, ordentlichen Kündigung ohne eine zusätzliche Begründung dafür abzugeben.
Wie ich unserem Mitglied bereits mitgeteilt habe, ist gegen eine derartige Kündigung der Provisionsvereinbarung durch den Versicherer rechtlich nichts zu entgegnen, da der hier angesprochene Versicherer keine „marktbeherrschende“ Stellung einnimmt, die er hätte gegenüber dem Maklerunternehmen missbrauchen können.
So bleibt mir letztlich nur auf mein leider erfolgloses Einschreiten hinzuweisen, gleichzeitig aber auch die Kollegenschaft auf diese nicht gerade partnerschaftliche Kommunikation mit der Wüstenrot Versicherungs-AG hinzuweisen.
- Stichworte:
- ausgabe 04/2018
- kündigung
- courtagevereinbarung