Die zweite Maus kriegt den Käse…
| 14. März 2022 | Wirtschaft & Steuern
BU für Lehrlinge & Studenten
In unserer letzten Ausgabe widmeten wir uns dem Thema Kindervorsorge und Berufsunfähigkeit (BU). Einhelliges Fazit war – der frühe Vogel fängt den Wurm. Je eher man sich als Elternteil mit diesem Thema beschäftigt – desto besser ist es. Aber was ist, wenn das Kind sich schon in der Ausbildung befindet?
Es liegt in unserer Verantwortung dieses Thema aktiv anzusprechen, den Mangel an Absicherung für unsere jungen Kundinnen und Kunden aufzuzeigen.
Egal ob der Sprössling sich dann in Richtung eines kaufmännischen oder handwerklichen Berufes entwickelt - unser Job ist es dann ein bedarfsgerechtes Produkt zu finden, welches das Bedürfnis nach Absicherung mit der Kaufkraft und den sonstigen individuellen Voraussetzungen in Einklang bringt
Klingt ja einleuchtend – aber welches Produkt ist hier passend und worauf muss man bei der Auswahl achten?
Nachversicherungsgarantien? Leistbarkeit?
Stufentarife könnten hier eine sinnvolle und vor allem günstige Alternative sein - oder doch nicht? Wie wäre es mit einer Grundfähigkeitsversicherung? Sind diese wirklich eine Alternative, oder stellen sie doch nur eine Notlösung dar?
Der frühe Vogel fängt wohl den Wurm. Wenn man zu spät dran ist, dann ist diese Erkenntnis aber nicht sehr hilfreich.
Ein kleiner Trost aber gleich vorweg: Der frühe Vogel fängt wohl den Wurm, aber die zweite Maus kriegt den Käse!
Ein späterer Abschluss muss nicht immer zum Nachteil gereichen. Warum das so ist und auf welche Fallstricke in den Bedingungen man aufpassen muss, werden wir nachfolgend und in der nächsten Ausgabe unseres MaklerIntern aufklären.
Die Schüler-Berufsunfähigkeitsversicherung ist für unsere Kleinsten sicherlich sehr empfehlenswert. Ein möglicher Nachteil kann aber sein, dass die Annahme als Schüler sich schwieriger gestaltet, als wenn man z.B. während des Studiums eine Berufsunfähigkeit abschließen möchte. Der Grund dafür ist so banal wie einfach – es steht noch nicht fest, welchen beruflichen Lebensweg das Kind/der Jugendliche mal einschlagen wird. Dementsprechend agieren Versicherungen bei der Annahme eher mit Ausschlussklauseln oder Rückstellungen. Eine Allergie gegen Gräser oder Heuschnupfen macht im BWL-Studium oder im Bürojob nichts aus. Hier sollte eine Normalannahme möglich sein. Anders kann es aber bei der Schüler-BU aussehen – der zukünftige Berufsweg ist noch nicht fixiert. Man denke hier an Berufe wie Bäcker oder Gärtner.
Wie schaut es nun bei Lehrlingen und Studenten aus? Lohnt sich hier der Abschluss einer BU?
Klare Antwort …ja! Auch wenn diese Personen noch keinen echten Beruf ausüben. Das Risiko einer BU ist zwar in jungen Jahren vergleichsweise gering – aber auch Jugendliche können durch Krankheit, Stress oder Unfall gesundheitliche Probleme bekommen.
Diese führen in der Regel in den seltensten Fällen zur Schul-, Studier-, bzw. Berufsunfähigkeit. Aber welcher betroffene Jugendliche möchte sich schon damit trösten, quasi eine Ausnahme darzustellen? Mit bereits erlittenen Vorerkrankungen kann es später schwieriger werden, eine BU ohne Leistungsausschlüsse oder Risikozuschläge zu bekommen.
Vor allem psychische Erkrankungen werden bei jungen Menschen immer mehr zum Problem. Bestätigt wird dies durch den Barmer-Arztreport aus dem Jahr 2018 - also noch vor Corona. Die Pandemie hat dieses Thema noch verschärft.
Eine aktuelle Studie der Donau-Universität Krems und der MedUni Wien untermauert diesen Trend. Rund die Hälfte der Lehrlinge in Österreich litt während der Corona-Pandemie unter psychischen Erkrankungen!
Ein weiterer Punkt ist nicht zu vernachlässigen:
Es soll schon vorgekommen sein, dass man den Hausarzt nur um eine Krankschreibung gebeten hat, um eine Sportbefreiung zu erhalten oder den verpassten Abgabetermin begründen zu können. Der Haken dabei: Ab sofort steht diese Gefälligkeitsdiagnose als tatsächlich erlittene Erkrankung in der Krankenakte und ist bei der Beantragung der Berufsunfähigkeitsversicherung mit anzugeben. Wird dies vergessen, kann es im BU-Fall Probleme bei der Leistungsprüfung geben.
Was ist bei Lehrlingen zu beachten?
Lehrlinge werden entsprechend dem Berufsziel eingestuft. Die Prämie für Büroberufe ist niedrig, für Lehrlinge in körperlich anstrengenden Berufen jedoch meist kaum finanzierbar.
Neben der Prämienthematik ist auch besonderes Augenmerk auf die genaue Textierung der Definition der Berufsunfähigkeit zu richten.
Es gibt hier nämlich 2 Varianten:
1. Bemessung nach dem angestrebten Beruf
2. Bemessung nach der aktuellen Ausbildung
Ist bereits in der Ausbildungsphase der angestrebte Beruf versichert, setzt das vor allem die Kenntnis über die Tätigkeitsaufteilung des gewünschten Zielberufes voraus. Und dies klingt einfacher, als es in der Praxis oft erscheint.
Denn gerade diese Aufteilung zwischen der Büro-, Aufsichts-, Reise- bzw. körperliche Tätigkeit ist in der Praxis häufig entscheidend für die Erreichung des 50 % BU-Grades. Beim Ausüben eines Zielberufes mit hohem körperlichen Tätigkeitsanteil wird dies häufiger passieren - als bei einem Beruf mit hohem Schreibtischanteil. Streitigkeiten sind hier somit leider vorprogrammiert.
Man stelle sich vor, im Leistungsfall erhält der gesundheitlich angeschlagene Lehrling eine Leistungsablehnung. Einerseits quasi „erfreulich“, da ihm die Fähigkeit zur Ausübung seines Wunschberufes attestiert wird. Andererseits erhält er keine BU-Rente und es bleibt ihm nur die Gewissheit, theoretisch seinen Zielberuf ausüben zu können – praktisch aber die hierfür erforderliche Ausbildung (gesundheitsbedingt) nicht beenden zu können….
Dazu ein Beispiel (siehe Voits/Neuhaus „Berufsunfähigkeit“ 2. Auflage, F Rdn34, S.287):
Eine Auszubildende im Frisörhandwerk erleidet Kontaktekzeme, die sie mittels Medikamente bis zum Abschluss der Ausbildung „in den Griff bekommen“ kann. Eine längerfristige Einnahme der Medikamente ist aber wegen Nebenwirkungen nicht möglich.
Wie schaut der gleiche Fall nun aus, wenn die Ausbildungstätigkeit versichert ist?
Die erste Erleichterung stellt die Möglichkeit der konkreten Beschreibung der zuletzt betriebenen Ausbildungstätigkeit dar. Ein Streit über die Anteile der diversen Tätigkeit ist somit kaum möglich. Der Lehrling gilt somit als berufsunfähig, wenn er die Ausbildung nicht beenden kann.
Die Frage stellt sich nun, was passiert, wenn der 50 %ige BU-Grad bezüglich der Berufsausbildung nicht erreicht wird. Seine Ausbildung wird trotzdem in Frage gestellt sein, und sein Traumberuf umso mehr. Einen guten Lösungsansatz für dieses Dilemma finden wir bei unseren Nachbarn in Deutschland. Hierzu hat der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) vom 24.2.2010 (Az. IV ZR 119/09) folgendermaßen entschieden:
Wird ein Auszubildender gegen Berufsunfähigkeit versichert, ist der Berufsbegriff auf solche Tätigkeiten auszuweiten, die erst die Voraussetzungen für die Aufnahme einer bestimmten, auf Erwerb gerichteten Tätigkeit schaffen sollen.
Sprich: es ist bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit nicht nur die zuletzt ausgeübte Berufsausbildung heranzuziehen – sondern auch die damit angestrebte Berufstätigkeit. Laut BGH zeichnet sich der künftige Übergang von einem Ausbildungs- in ein Arbeitsverhältnis bereits ab. Es ist also offensichtlich, dass die versicherte Person nicht im Status des Auszubildenden verharren wird. Diese übt bereits in der Ausbildungsphase „quasi“ ihren Beruf aus.
Denn mit Abschluss des Berufsunfähigkeit-Vertrages hat der Versicherer bei einem Auszubildenden oder Studenten aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers konkludent versprochen, ihn vor dem Wegfall des angestrebten Berufsziels zu schützen. (Voits/Neuhaus „Berufsunfähigkeit“ 2. Auflage, F Redn36, S.288)
Wie schaut es aus mit dem Thema Nachprüfung?
Ein Lehrling, welchen das Schicksal der Berufsunfähigkeit ereilt hat, wird voraussichtlich nicht das ganze Leben lang untätig bleiben wollen. Bei Aufnahme einer anderen Berufstätigkeit (oder auch einer anderen Berufsausbildung) wird der Versicherer eine konkrete Verweisung prüfen. Die spannende Frage ist hier: Welche Lebensstellung (Einkommen und soziale Wertschätzung) wird er bei der Bewertung der konkreten Verweisung heranziehen – die ursprüngliche Lebensstellung des Lehrlings oder jene Lebensstellung, die normalerweise mit dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung erreicht wird?
Wie schaut es hier bei den Studenten aus?
Ein Beruf im Sinne einer Berufsunfähigkeitsversicherung ist eine auf Dauer angelegte Tätigkeit, deren Zweck es ist, den Lebensunterhalt zu verdienen. Auch für den Studenten gilt: Meist hat man noch keinen Beruf und verfügt auch nicht über ein nennenswertes Einkommen. Trotzdem ist die Berufsunfähigkeitsversicherung – genauso wie für Schüler und Auszubildende – wichtig!
Ein konkreter Beratungsansatz liegt in der Thematik der Sozialversicherung – vor allem bei den Wartezeiten in Bezug auf staatliche Berufsunfähigkeitspension. Hier ist für Studenten folgende Regelung in der Wartezeit spannend:
Die Wartezeit ist erfüllt, wenn:
- die geminderte Arbeitsfähigkeit bzw. die Erwerbsunfähigkeit vor dem 27. Geburtstag eingetreten ist und mindestens sechs Versicherungsmonate erworben wurden.
Sollte diese Voraussetzung nicht gegeben sein – aufgrund z.B. lediglich geringfügiger Nebenjobs – dann besteht kein Anspruch. Noch gefährlicher ist jedoch die Situation ab dem 27. Geburtstag. Ab diesem Zeitpunkt gilt die generelle Wartefrist mit 60 Versicherungsmonate innerhalb der der letzten 120 Kalendermonate. Gerade für Studenten eine gefährliche Übergangszeit, da nach Abschluss des Studiums oftmals auch Familienplanung und Erwerb von Eigentum ein Thema sein kann.
Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung ist also gerade deshalb in diesen Kundensegment enorm wichtig.
Doch wie funktioniert nun eine BU-Versicherung für Menschen, die noch gar keinen Beruf haben?
Bei Studenten erfolgt die Berufsgruppeneinstufung prinzipiell anhand der Studienrichtung. Nicht jeder dieser Studienrichtung stellt für den Versicherer ein gleiches Risiko dar. Man denke hier z.B: an Lehramtsstudenten im Vergleich zu WU-Studenten – dies hat Auswirkungen auf die Prämie.
Welcher Prüfberuf ist für Studenten vorteilhafter?
Auch bei den Studenten gilt: Es ist nachteilig, wenn das Mindestanforderungsprofil jenes Berufes zu Grunde gelegt wird, das dem angestrebten Studienabschluss entspricht.
Bei empfehlenswerten Tarifen ist außerdem nicht irgendein Studium versichert – sondern das zuletzt ausgeübte, so wie es ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war.
Die konkrete Tätigkeit im Studium ist also der beste Maßstab, wenn es um die Ermittlung des BU-Grads geht. Im Leistungsfall kann man so eine konkrete Tätigkeitsbeschreibung dem Leistungsbegehren beifügen und damit darstellen, welche Tätigkeiten nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich sind. Ansonsten erhält ein Student, der aus gesundheitlichen Gründen nicht weiter studieren kann, möglicherweise keine Rente. Der Versicherer prüft dann nämlich nur, ob der Versicherte den Beruf ausüben kann, den er als Zielberuf angegeben hat. Doch was nützt dies dem Betroffenen, wenn er zwar den Zielberuf ausüben könnte - den hierfür erforderlichen akademischen Grad aber nicht erreichen wird.
Selbst bei erfolgreichem Studienabschluss (beispielsweise zu Lasten der Gesundheit), kann er mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen nicht sicher sein, die vom Versicherer herangezogene Tätigkeit auch tatsächlich angeboten zu bekommen.
Nehmen wir das Beispiel Medizinstudent. Sein Berufsweg nach Abschluss des Studiums kann zu einer ärztlichen Gutachtertätigkeit (großteils Bürotätigkeit), zu einer Spitalstätigkeit (z.B: als Chirurg) oder auch zu einer Karriere als Hausarzt (eigene Praxis mit Hausbesuchen) führen.
Oder betrachten wir einen BWL-Studenten. Sein Studium zeichnet sich durch vielfältige berufliche Perspektiven aus - Unternehmensberater, Personalchef, Gründer eines Start-ups, Sachbearbeiter bei einer Versicherung…
Keines dieser Berufsbilder dürfte bereits zu Beginn des Studiums absehbar sein. Der Zielberuf wird sich in den meisten Fällen erst am Ende des Studiums ergeben.
Welchen Zielberuf wird somit der Leistungsprüfer für die Prüfung der Berufsunfähigkeit heranziehen? Bei den meisten Studienfächern sind hier Streitigkeiten vorprogrammiert.
Kurzum gesagt: Wer auf der sicheren Seite sein will, sichert jene Tätigkeit ab, die er gerade ausübt!
Das Thema Nachprüfung bei Studenten…
Wie auch bei den Auszubildenden gilt: Die konkrete Verweisung kann für den berufsunfähigen Studenten bei Aufnahme irgendeiner Berufstätigkeit zum Verlust der Rente führen. Auch hier ist die Lebensstellung von zentraler Bedeutung – also die Frage nach Einkommen und sozialer Wertschätzung.
Dieser Nachweis fällt einem Leistungsprüfer relativ leicht, wenn der Student bei Eintritt der Berufsunfähigkeit noch keinen akademischen Abschluss und auch dementsprechend kaum Einkommen hatte. Dann kann er selbst auf eine einfache und schlecht bezahlte Tätigkeit verweisen, sofern diese tatsächlich ausgeübt wird. Zusätzlich verfügt ein Studienanfänger nicht über eine besondere soziale Wertschätzung.
Fazit: gerade bei Studienanfängern ist die Lebensstellung als sehr schwach ausgeprägt anzusehen.
Die Lösung dieses Dilemmas kann nur mit Bedingungen gelingen, die folgende Minimalanforderung erfüllen:
Hat der Studierende mindestens die Hälfte der gesetzlich vorgesehenen oder im Durchschnitt üblichen Studienzeit absolviert, wird im Rahmen der konkreten Verweisung auf die Lebensstellung hinsichtlich Vergütung und Wertschätzung abgestellt, die regelmäßig mit dem erfolgreichen Abschluss eines solchen Studiums erreicht wird.
Achtung: nicht jede Berufsunfähigkeitsversicherung ist studentenfreundlich!
Eine studentische Berufsunfähigkeitsversicherung sollte dem Versicherer keine Möglichkeit geben, auf ein anderes Studienfach zu verweisen. Wer im Arztberuf seine Erfüllung findet, wird mit dem Lehramt nicht glücklich werden. Mit einem Verzicht auf sogenannte Verweisungen erspart man sich auch die Diskussion, ob Einkommen und sozialer Status eines Arztes und eines Lehrers vergleichbar sind.
Einige Versicherungen verwehren Studenten zudem einen passenden Schutz mittels einer Erwerbsunfähigkeitsklausel, weil sie noch keinen „richtigen“ Beruf ausüben.
Noch nachteiliger wäre es, wenn im Vertrag eine abstrakte Verweisung vereinbart wurde. In diesem Fall wäre es ein Leichtes eine andere Tätigkeit zu finden, bei der in etwa dasselbe Einkommen zu erzielen wäre. Auch die Möglichkeit der Verweisung auf eine andere Fachrichtung ist nicht wünschenswert aus der Sicht des Versicherten und zu vermeiden.
Detto unfair sind Bedingungen, bei denen die Umwandlung in eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung vorgesehen ist für den Fall, dass das Studium nicht erfolgreich abgeschlossen wird. Auch dies sollte keinesfalls akzeptiert werden.
Aus all diesen besprochenen Gründen ergibt sich die Notwendigkeit, genau auf die Definition der Lebensstellung in den Bedingungen der Versicherungen zu achten.
Eine vorteilhafte Definition berücksichtigt also:
■ Verzicht auf abstrakte Verweisung
■ Abstellung bei der konkreten Verweisung auf die Lebensstellung, die regelmäßig mit dem erfolgreichen Abschluss eines solchen Studiums erreicht wird. Voraussetzung dafür ist die Absolvierung mindestens der Hälfte der gesetzlich vorgesehenen oder im Durchschnitt üblichen Studienzeit
■ Keine Erwerbsunfähigkeitsklausel
Ach ja, auch Nachversicherungsgarantien (ereignisabhängig bzw. ereignisunabhängig), Beitragsdynamik, usw. sind zu beachten, da viele Studenten sich aus finanziellen Gründen zu Beginn des Studiums noch keine ausreichende Absicherung leisten können.
Diese Themen und auch die Frage, ob sogenannte Stufentarife eine sinnvolle, günstige Alternative darstellen, werden wir im 2. Teil in der nächsten Ausgabe des MaklerIntern erläutern.