MaklerIntern - Archiv

MaklerIntern - Archiv durchsuchen

Hier finden Sie ausgewählte Artikel aus den MaklerIntern-Ausgaben der letzten Jahre.

Der ÖVM Rechtsservice startet neu durch

Avatar of Mag. Markus Freilinger Mag. Markus Freilinger | 07. Juni 2021 | Intern

Als Interessensvertretung für Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten unterstützt der ÖVM seine Mitglieder in beruflichen Belangen, auch durch das ÖVM-Rechtsservice. Nunmehr wurde meine Kanzlei vom Österreichischen Versicherungsmaklerring mit der Betreuung von Mitgliedern im Rahmen des ÖVM-Rechtsservice beauftragt. Wie viele Mitglieder wissen, war ich Ende der 90er, Anfang der 2000er-Jahre Geschäftsführer des Österreichischen Versicherungsmaklerrings und hatte damals schon die rechtliche Beratung von Mitgliedern über. Nach dem Wechsel in den Anwaltsberuf habe ich mich unter anderem auf Versicherungsrecht, Versicherungsvertragsrecht und Versicherungsmaklerrecht spezialisiert und freue mich, nunmehr wieder den ÖVM-Mitgliedern als Vertrauensanwalt des Österreichischen Versicherungsmaklerrings zur Verfügung zu stehen.

Das ÖVM-Rechtsservice umfasst die außergerichtliche rechtsanwaltliche Vertretung von Kunden von ÖVM-Mitgliedern in Versicherungsstreitigkeiten mit Versicherungsunternehmen. Die Kosten dafür trägt, sofern keine Rechtsschutzversicherung besteht, der Österreichische Versicherungsmaklerring. Dem Kunden bzw. dem ÖVM-Makler entstehen daher keine Kosten. Selbstverständlich hat vor der Annahme einer Causa eine entsprechende fallbezogene Prüfung der Erfolgsaussichten und der Werthaltigkeit des Anspruchs zu erfolgen. Es besteht zwar kein Rechtsanspruch auf die Leistungen des ÖVM-Rechtsservices oder der Rechtsanwaltskanzlei Mag. Freilinger, allerdings werden sämtliche Fälle im Sinne der Interessen des anfragenden ÖVM-Mitglieds geprüft und nach Möglichkeit angenommen. In Einzelfällen werden gegebenenfalls auch – sollte die außergerichtliche Betreibung nicht zum Erfolg führen – gerichtliche Streitigkeiten übernommen. *

Nähere Informationen dazu finden Sie auf der ÖVM-Homepage unter www.oevm.at. Dort finden Sie ein Formular, welches es Ihnen erleichtern soll, eine entsprechende Anfrage an das Rechtsservice zu stellen und sämtliche erforderlichen Unterlagen beizulegen.
Die ersten Fälle sind bereits angelaufen und es zeigt sich, dass großes Interesse der ÖVM-Mitgliedsbetriebe besteht.

Von den bisher anhängigen Fällen kann ich über einen besonders interessanten Fall berichten, welcher bereits für den Kunden eines ÖVM-Mitglieds gerichtlich geltend gemacht wurde.

Zugrunde liegt folgender Sachverhalt:
'Ein landwirtschaftliches Fahrzeug ist bei zwei unterschiedlichen Versicherern versichert, einmal mit Selbstbehalt, einmal ohne Selbstbehalt. Es liegt Doppelversicherung vor. Die Summen der Versicherungssummen übersteigen den Versicherungswert. Fraglich ist in gegenständlichem Zusammenhang, wie mit dem Selbstbehalt umzugehen ist. Grundsätzlich haftet jeder Versicherer für den Betrag, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrag obliegt. Der Versicherungsnehmer kann allerdings nicht mehr als den Gesamtschaden verlangen (Bereicherungsverbot). Zu ermitteln sind daher in einem ersten Schritt, die von jedem Versicherer ohne Bestehen einer Mehrfachversicherung zu zahlenden Einzelentschädigungen. In diesem Stadium ist die Selbstbeteiligung, die mit einem Versicherer vereinbart ist, in Abzug zu bringen. Danach ist zu klären, ob die Versicherungssummen den Gesamtschaden übersteigen. Die Versicherer haben im Innenverhältnis anteilig nach den Beträgen zu leisten, die sie nach dem jeweiligen Vertrag dem VN schulden. Im Ergebnis bedeutet dies sohin, dass der Versicherungsnehmer den Selbstbehalt letztendlich nicht zu tragen hat. Diese Rechtsansicht wird allerdings vom Versicherer bestritten. Zu der Problematik kann insbesondere auf die OGH-Entscheidung vom 27.02.2012, 7 Ob 9/12t, verwiesen werden, in welcher die Art der Berechnung in einem derartigen Fall gut zusammengefasst wird. Diese Entscheidung stützt die von mir vertretene Rechtsansicht, wenn auch über die gegenständliche Frage nicht ausdrücklich entschieden wird. Abzuwarten bleibt daher der Ausgang des gegenständlichen Prozesses.

Davon und von weiteren interessanten Fällen aus dem Rechtsservice werde ich berichten.