Ablehnung der Kostendeckung im Rechtsschutz aufgrund von Obliegenheitsverletzungen
| 26. September 2017 | Recht
Ablehnung der Kostendeckung im Rechtsschutz aufgrund von Obliegenheitsverletzungen
Deckungsablehnungen im Rechtsschutz finden ihre Ursache regelmäßig in der Unwissenheit des Versicherungsnehmers über seine Obliegenheiten. In den allgemeinen Rechtsschutzbedingungen ARB 2015 werden die Pflichten im Artikel 8 behandelt. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf die erste Phase eines Rechtsschutzschadens.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Versicherer unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß aufzuklären (Artikel 8.1.1.1 ARB 2015). Dem Versicherer muss bei der Geltendmachung bzw. der Abwehr von zivilrechtlichen Ansprüchen die Möglichkeit eingeräumt werden, die Ansprüche außergerichtlich durchzusetzen oder abzuwehren (Artikel 8.1.5 iVm 8.1.5.1 ARB 2015).
Sollten diese Maßnahmen zu keinem Erfolg führen, hat der Versicherungsnehmer das Recht der freien Anwaltswahl (Artikel 10.1 ARB 2015). Die Beauftragung des Rechtsvertreters ist der Versicherung zu überlassen (Artikel 10.6 ARB 2015).
Das zuvor Beschriebene ist klar und eindeutig. Dennoch kommt es allzu häufig vor, dass Versicherer von einem Rechtsschutzfall erst während oder nach einem Gerichtsverfahren informiert werden. Dies führt im Sinne des Artikels 8.2 ARB 2015 zur Leistungsfreiheit des Versicherers und der betroffene Versicherungsnehmer muss die ihm entstehenden Kosten selbst tragen. Dieser Umstand führt oftmals zu Missstimmungen zwischen dem Versicherungsnehmer, seinem Anwalt und dem Versicherungsmakler. Eine derart unschöne Situation könnte ganz einfach vermieden werden, wenn der Versicherungsnehmer durch seinen Makler vorsorglich über seine Pflichten informiert werden würde. Nachfolgender Text sollte helfen, Ablehnungen der Kostenübernahme seitens des Versicherers aufgrund von Obliegenheitsverletzungen zukünftig zu vermeiden.
Sehr geehrte(r) Kunde(in),
bevor Sie Ihre rechtliche Vertretung beauftragen für Sie tätig zu werden, informieren wir Sie über folgende versicherungsrechtliche Situation:
Auf Grundlage der allgemeinen Rechtsschutzbedingungen besteht bei Ihrem Rechtsschutzvertrag die Möglichkeit der freien Anwaltswahl bei Verfahren vor Gericht.
Damit der Rechtsschutzversicherer Kostendeckung gewähren kann, muss vor dem Tätigwerden von diesem Anwalt um eine entsprechende Kostendeckung beim Versicherer angefragt werden.
Erst wenn die Versicherung eine entsprechende Deckungszusage an den Anwalt übermittelt kann dieser im Rahmen Ihres Versicherungsschutzes für Sie tätig werden.
Bitte informieren Sie Ihre rechtliche Vertretung vor deren Tätigwerden über Ihre Rechtsschutzversicherung.
Polizzennummer:
Versicherungsgesellschaft:
Informiert der Anwalt erst nach der Eröffnung des Verfahrens den Rechtsschutzversicherer, kann es zu einer Ablehnung der Kostenübernahme kommen!