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Rechtsschutzversicherung – paritätisches Kündigungsrecht durch den Versicherer nichtig!

12. Oktober 2020, Mag. Alexander Meixner | Recht

Das paritätische Kündigungsrecht im Schadensfall gilt in der Rechtsschutzversicherung – anders als in der Haftpflichtversicherung – nicht kraft Gesetz. Es muss separat zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden. In der Praxis erfolgt dies durch Aufnahme einer entsprechenden Klausel in die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die dann – mehr oder weniger –  einvernehmlich Grundlage des abzuschließenden Versicherungsvertrages werden.

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