Nach einer grundlegenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) aus 2013 (C‑209/12) und einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) aus 2015 (7 Ob 107/15h) steht einem Versicherungsnehmer bei fehlender oder fehlerhafter Belehrung des Versicherers über das bei Lebensversicherungen bestehende Rücktrittsrecht ein „ewiges“ Rücktrittsrecht zu.