Es werden zwei Kapitalgesellschaften miteinander verschmolzen. Beide Gesellschaften hatten bei unterschiedlichen Versicherern eine Betriebshaftpflichtversicherung mit weitestgehend identem Deckungsumfang abgeschlossen. Die aufnehmende Gesellschaft als Erwerber will nun einen der beiden Verträge mit Hinweis auf § 60 (Doppelversicherung), § 68 (Risikowegfall) und § 70 (Veräußerung der versicherten Sache) kündigen. Das Versicherungsunternehmen weist die Kündigung als unwirksam fristgerecht zurück.