Die Bezugsumwandlung im Sinne der Betrieblichen Altersvorsorge (BAV) bezeichnet einen Vorgang, bei dem es durch die Umwandlung zu einem Wegfall oder einer Reduktion der Einkommensteuer (Lohnsteuer) und/oder der Sozialabgaben kommt.
Die Bezugsumwandlung kann unterteilt werden in:
■ die Bezugsverwendung (arbeitnehmerfinanziert):
Der Arbeitnehmer weist den Arbeitgeber an, einen Teil seines Bezuges in eine begünstigte Vorsorgelösung fließen zu lassen. Der Barlohn verringert sich. Es kommt ausschließlich zu einem steuerlichen Effekt. Negative Auswirkungen auf zukünftige Sozialleistungen gibt es nicht.
■ den Bezugsverzicht (arbeitgeberfinanziert):
Der Arbeitnehmer verzichtet auf einen Teil des Bezuges zugunsten einer Einzahlung in eine steuer- und abgabenbegünstigte Vorsorgelösung. Arbeitgeber und Arbeitnehmer kommen überein, dass zu Gunsten einer alternativen, zukünftigen Leistung auf einen Teil des Bezuges verzichtet wird. Der Barlohn reduziert sich. Es kommt zu einer Verringerung der Steuerlast und zu einem Entfall von Sozialabgaben, was in weiterer Folge auch zu einer Reduktion von versicherungsrechtlichen Leistungen führen kann.
Vergleich Gehaltsbestandteil, Bezugsverwendung und Bezugsverzicht
Prämissen:
■ Alter der versicherten Person 35 Jahre
■ Bruttobezug pro Monat € 1.800,00
■ Steuervorteil aus 13. und 14. Gehalt wurde mitgerechnet
■ Bruttobetrag € 300,00 p.a.
Ergebnis:
Als Gehaltsbestandteil (Variante 1) bedeuten € 300,00 brutto p.a. einen Gesamtaufwand des Arbeitgebers (AG) von € 390,50 und eine Nettoauszahlung für den Arbeitnehmer (AN) von € 181,78. Wählt der AN die Bezugsumwandlung (Variante 2), erhält er € 252,12 netto, das entspricht einem Mehrwert von 39% im Vergleich zur ersten Variante bei gleichzeitiger Kostenersparnis von 5,6% für den AG. Der Bezugsverzicht (Variante 3) ist für AG und AN völlig von Abgaben und Steuern befreit. Der Nettomehrertrag im Vergleich zu Variante 1 beläuft sich auf 65%. Die Kostenersparnis für den AG beträgt 23%.
Eine Sonderform der Bezugsumwandlung stellt die Bezugsverlagerung dar, in deren Fokus zukünftige Ansprüche in Form eines Barlohnes (z.B. Bonifikationen) stehen, auf die noch kein Rechtsanspruch besteht. Durch die Verlagerung dieser Ansprüche nach hinten in die Pensionsphase und Abwicklung über eine steuer- und abgabenbegünstigte BAV- Lösung kann und sollte es jedoch zu einer Erhöhung dieser zukünftigen Ansprüche kommen. Man könnte in diesem Zusammenhang auch von einer Bezugsumwandlung zukünftiger Ansprüche sprechen