Wir als Versicherungsmakler/innen kennen Sie doch, die diversen „Spielregeln“, die sogenannten Obliegenheiten, die nicht einklagbaren Forderungen. Prinzipiell sind die Obliegenheiten doch ein begrüßenswertes Gut, regeln diese das gedeihliche Miteinander zwischen Kunde und Versicherung. In den Versicherungsbedingungen der Leitungswasserversicherung (meist als AWB bezeichnet) ist üblicherweise eine 72-Stunden-Klausel enthalten, die besagt, dass, wenn das versicherte Gebäude länger als 72 Stunden unbewohnt ist, der Hauptwasserhahn abzudrehen ist.
In letzter Zeit sind meines Erachtens einige diskussionswürdige versicherungsrechtliche Entscheidungen des OGH ergangen, für anhaltende Diskussionen sorgt aber jene, die unter 7Ob135m/22 veröffentlicht wurde. Nicht zuletzt deshalb, weil diese nun auch vermehrt zu Ablehnungen der Versicherer bei Leitungswasserschäden durch undichte (Silikon-) Fugen führt.