Der Versicherungsmakler(innen)alltag ist unter anderem davon geprägt, Kündigungen auszusprechen. Der Gesetzgeber hat uns dafür eine Vielzahl von Möglichkeiten an Paragraphen zur Verfügung gestellt, ein ganz zentraler Kündigungs-Paragraph ist der uns bekannte § 8 Abs 3 VersVG:
„Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher (§ 1 Abs. 1 Z 2 KSchG), so kann er ein Versicherungsverhältnis, das er für eine Dauer von mehr als drei Jahren eingegangen ist, zum Ende des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen….“