was ist das ... Bürgschaft
18. Juni 2020 | Wirtschaft & Steuern
Mit dieser Serie/Rubrik wollen wir dem interessierten Leser Begriffe aus der Finanzwirtschaft näher -bringen, um für etwaige Kundenfragen gewappnet zu sein. Frei nach dem Motto: „Was wir wissen, ist ein Tropfen; was wir nicht wissen, ein Ozean.“ Sir Isaac Newton
Eine Bürgschaft ist nicht nur eine Unterschrift und mit Sicherheit auch keine Gefälligkeit. Sie stellt eine persönliche Haftung für fremde Schulden zuzüglich anfallender Zinsen und Kosten dar. Dies wird einem Bürgen spätestens dann scherzhaft bewusst, wenn der Hauptschuldner seinen Verpflichtungen nicht mehr ordnungsgemäß nachkommt.
Begriffserklärung
Unter einer Bürgschaft versteht man die schriftliche Verpflichtung einer Person, dem Gläubiger (Bank) eines Schuldners (Kreditnehmer), wenn dieser seine Verbindlichkeiten nicht bezahlt, zu befriedigen. Grundsätzlich ist für eine Bürgschaft die Schriftform erforderlich. Ein Bürge haftet für eine fremde Schuld und kann sich, nachdem er zur Zahlung der Forderung durch den Gläubiger herangezogen wurde, auf dem Zivilrechtswege am Hauptschuldner regressieren.
Abgrenzung
Es gilt Bürgen von Mit- und Realschuldnern zu unterscheiden:
Ein Mitschuldner ist jemand, der gemeinsam mit einer zweiten Person (Schuldner), einen Kredit aufnimmt. Er haftet für eine eigene Schuld und kann bei Nichtbezahlung des Kredites keinerlei Regress am Hauptschuldner üben.
Ein Realschuldner ist jemand, der nicht persönlich für eine Schuld haftet, sondern mit einer verpfändeten Sache. Die Bezeichnung Realschuldner ist etwas irreführend, da der Realschuldner nicht Schuldner der Forderung ist, sondern lediglich bei Nichtzahlung die Exekution in die verpfändete Sache duldet. Es liegt somit eine reine Sachhaftung vor.
Bürgschaftsarten
Folgende Bürgschaftsarten können unterschieden werden:
Gewöhnliche Bürgschaft
Die Bank erlangt Befriedigung für den Fall der Uneinbringlichkeit ohne Durchführung einer Zwangsvollstreckung. Der Bürge kann in Anspruch genommen werden, wenn der Hauptschuldner vorher gerichtlich oder außergerichtlich gemahnt wurde. Eine Klage gegen den Hauptschuldner ist nicht erforderlich.
Ausfallsbürgschaft
Vor Inanspruchnahme des Bürgen ist Klagsführung und Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner erforderlich. Nur wenn bei diesen beiden Schritten nichts zu holen ist, hält sich die Bank an den Bürgen. Diese Art der Bürgschaft wird oftmals bei Wohnbauförderungen seitens des Landes oder der öffentlichen Hand abgegeben. Das hat den Zweck, dass der Wohnbau und in weiterer Folge der allgemeine Wohlstand gesteigert wird.
Solidarbürgschaft
Bei dieser Form wird als Bürge und Zahler gehaftet. Der Gläubiger kann sich ohne vorherige Mahnung wahlweise an den Hauptschuldner oder den Bürgen wenden. Grundsätzlich wäre es sogar denkbar, dass die Bank den Bürgen vor dem Schuldner in Anspruch nimmt.
Kreditgeschäfte von Ehegatten und eingetragenen Partnerschaften – § 25a KSchG
Unternehmen, deren Unternehmensgegenstand die Gewährung oder die Vermittlung von Krediten ist, haben Ehegatten/eingetragenen Partnern, die als Verbraucher gemeinsam einen Kredit aufnehmen, durch die Übergabe einer gesonderten Urkunde darüber zu belehren,
■ dass, falls die Ehegatten/eingetragenen Partner solidarisch haften, von jedem der Schuldner in beliebiger Reihenfolge der volle Schuldbetrag verlangt werden kann, ohne Rücksicht darauf, wem von ihnen die Kreditsumme zugekommen ist;
■ dass die Haftung auch bei Auflösung der Ehe/eingetragenen Partnerschaft aufrecht bleibt;
■ dass nur das Gericht im Fall der Scheidung die Haftung eines der Ehegatten gemäß § 98 Ehegesetz bzw. eines eingetragenen Partners auf eine Ausfallsbürgschaft beschränken kann, was binnen eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung beantragt werden kann.
Schuldnerbeitritt – § 25c KSchG
Tritt ein Verbraucher einer Verbindlichkeit als Bürge bei (Interzession), so hat ihn der Gläubiger auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners hinzuweisen, wenn er erkennt oder erkennen muss, dass der Schuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen wird. Unterlässt der Unternehmer diese Information, so haftet der Bürge nur dann, wenn er seine Verpflichtung trotz einer solchen Information übernommen hätte.
Richterliches Mäßigungsrecht – § 25d KSchG
Der Richter kann die Verbindlichkeit eines Bürgen insoweit mäßigen oder auch ganz erlassen, als sie in einem unter Berücksichtigung aller Umstände unbilligen Missverhältnis zur Leistungsfähigkeit des Interzedenten steht, sofern die Tatsache, dass der Verbraucher bloß Interzedent ist, und die Umstände, die dieses Missverhältnis begründet oder herbeigeführt haben, bei Begründung der Verbindlichkeit für den Gläubiger erkennbar waren.
Bürgschaften im Schuldenregulierungsverfahren
Ist der Hauptschuldner zahlungsunfähig, so kann er ein Schuldenregulierungsverfahren („Privatkonkurs“) beim zuständigen Bezirksgericht beantragen. Gegen Erfüllung einer bestimmten Quote endet dieses Verfahren mit der Restschuldbefreiung. Diese Befreiung gilt jedoch nicht für Bürgen. Diese schulden dem Gläubiger weiterhin die gesamte offene Schuld inklusive Zinsen und Gebühren.
Bevor der Gang zum Bezirksgericht angetreten wird, sollte versucht werden, mit den Gläubigern einen außerordentlichen Ausgleich zu schließen. Derart geschlossenen Schuldnererleichterungen gelten nämlich auch für Bürgen.