Was ist das...
| 05. Dezember 2022 | Wirtschaft & Steuern
Mit dieser Serie/Rubrik wollen wir dem interessierten Leser Begriffe aus der Finanzwirtschaft näher bringen, um für etwaige Kundenfragen gewappnet zu sein. Frei nach dem Motto:
„Was wir wissen, ist ein Tropfen; was wir nicht wissen, ein Ozean.“ Sir Isaac Newton
Teuerungsprämie
Für das Jahr 2022 und 2023 besteht für Arbeitgeber in Österreich die Möglichkeit, Mitarbeitern eine Teuerungsprämie von jeweils bis zu 3.000 Euro als Sonderzahlung zu bezahlen.
Dieser Betrag ist für Arbeitnehmerbeitrags- und steuerfrei. Die Teuerungsprämie kann dabei auch an geringfügig Beschäftigte ausgezahlt werden. Die Teuerungsprämie ersetzt den ebenfalls abgabenfreien Corona-Bonus.
Voraussetzungen
Es muss sich um Zahlungen handeln, die bisher vom Dienstgeber üblicherweise nicht geleistet wurden. Die Voraussetzungen dafür finden sich im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (§ 49 Abs. 3 Z 30 ASVG und § 124b Z 408 lit. a EStG 1988). Belohnungen oder Prämien aufgrund von Leistungsvereinbarungen, die auch bisher entrichtet wurden, sind demnach nicht steuer- und sv-beitragsfrei. Die Prämie muss über die Lohnverrechnung ausbezahlt werden.
Höhe der Teuerungsprämie
Die Höhe der Teuerungsprämie für Dienstnehmer liegt bei maximal 3.000 Euro pro Jahr. Der Betrag kann im Kalenderjahr 2022 und 2023 als freiwillige Maßnahme gegen die Teuerung ausgezahlt werden und soll die Arbeitnehmer finanziell entlasten.
Die Prämie gliedert sich wie folgt:
■ Teuerungsprämie bis zu 2.000,00 Euro pro Jahr,
■ zusätzlich bis zu 1.000,00 Euro pro Jahr, sofern die Auszahlung auf Basis einer „lohngestaltenden Vorschrift“ gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 EStG 1988 erfolgt.
In Summe ergibt das einen maximalen Betrag von 3.000 Euro.
Zur Geltendmachung der übersteigenden abgabenfreien Zahlung von 1.000 Euro genügt eine arbeitsvertragliche Einzelvereinbarung, sofern die Zahlung sich entweder an alle Mitarbeiter oder an eine sachlich differenzierte Gruppe von Mitarbeitern richtet.
Auszahlungsmodalitäten
Bis zu 2.000 Euro kann die Teuerungsprämie auch nur bestimmten Mitarbeitern gewährt werden. Darüber hinaus bedarf es einer Vereinbarung im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 EStG.
Das Ausmaß der Arbeitszeit – Vollzeit, Teilzeit oder geringfügige Beschäftigung – hat auf die maximale Höhe der Teuerungsprämie keinerlei Auswirkung.
Eine Auszahlung der Teuerungsprämie als Einmalbetrag ist nicht zwingend vorgeschrieben. Sie kann auch dann steuerfrei ausbezahlt werden, wenn die Zahlung in zwei oder mehreren Teilbeträgen bzw. monatlich gemeinsam mit den laufenden Bezügen erfolgt.
Die Höhe der Teuerungsprämie kann bis 2.000 Euro beispielsweise anhand der zurückgelegten Fahrstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte berechnet werden und demnach je Angestellten unterschiedlich hoch sein.
Die Auszahlung der Teuerungsprämie kann auch in Form von Gutscheinen oder anderen geldwerten Vorteilen erfolgen.
Die Teuerungsprämie muss als solche – egal ob die Auszahlung in Geld oder in Form von Gutscheinen erfolgt – am Lohnzettel oder am Lohnkonto als solche ersichtlich gemacht werden.
Die Teuerungsprämie erhöht nicht das Jahressechstel und wird auch nicht auf dieses angerechnet.
Mitarbeitergewinnbeteiligung
Mit der ökosozialen Steuerreform 2022 wurde die Möglichkeit geschaffen, aktiven Mitarbeitern jährlich eine Mitarbeitergewinnbeteiligung bis zu 3.000 Euro auszubezahlen. Um die diversen Vorteile dieser zwei Prämien nutzen zu können, dürfen pro Kalenderjahr und pro Mitarbeiter die Prämien kombiniert 3.000 Euro nicht übersteigen. Sie stehen daher zueinander in einem Spannungsverhältnis.
Da die Teuerungsprämie eine gänzliche Abgabenfreiheit – Steuer und Sozialversicherung – vorsieht, während die Mitarbeiterbeteiligung nur eine Befreiung hinsichtlich der Lohnsteuer erfolgt, ist der Teuerungsprämie der Vorzug zu geben.
TIPP
Das Einkommensteuergesetz fördert die Mitarbeiterbeteiligung dadurch, dass es den Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Kapitalanteilen (Beteiligungen) am Unternehmen des Arbeitgebers bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 3.000 Euro nicht erfasst (bis 31.12.2015 galt die Begünstigung bis zu einem Betrag von 1.460 Euro jährlich). Diese Beteiligungsform steht zusätzlich zur Teuerungsprämie zu, ist nur von der Lohnsteuer nicht aber von den Sozialversicherungsabgaben befreit.
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