Versehrtenrente
| 23. Juni 2020 | Wirtschaft & Steuern
Die gesetzliche Unfallversicherung erbringt ausschließlich Leistungen an Personen, die einen Personenschaden durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit erlitten haben. Sie ist im Gegensatz zur final orientierten gesetzlichen Krankenversicherung, bei der die Ursache einer Krankheit leistungsrechtlich unbeachtlich ist, streng kausal ausgerichtet. Der sachliche Geltungsbereich umfasst ausschließlich den Arbeitsbereich, der Freizeitbereich ist gänzlich ausgenommen.
Die gesetzliche Unfallversicherung basiert auf vier Säulen:
■ Prävention
■ Unfallheilbehandlung
■ Rehabilitation
■ Leistung von Renten und sonstigen Entschädigungen
Rentenleistungen machen rund 40% des Jahresbudgets der gesetzlichen Unfallversicherung aus. Aktuell gibt es über 70TS Rentenbezieher aufgrund von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.
Anspruch
Bei schwerer gesundheitlicher Beeinträchtigung durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit haben Versicherte bzw. deren Angehörige einen Anspruch auf Geldleistungen aus der sozialen Unfallversicherung. Anspruch auf Versehrtenrente besteht, solange die Erwerbsfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20% gemindert ist.
Die Versehrtenrente gebührt ab dem Ende des unfall- (berufskrankheits-)bedingten Krankenstandes, spätestens nach Ablauf eines halben Jahres seit dem Unfall. Bei gleichzeitigem Anspruch auf Krankengeld wird die Versehrtenrente nur insoweit gezahlt, als sie das Krankengeld übersteigt (§ 90a).
Höhe
Für die Höhe der Versehrtenrente sind zwei Größen maßgeblich:
■ die Bemessungsgrundlage
■ der Grad der Schädigung (Minderung der Erwerbsfähigkeit)
Die Bemessungsgrundlage spiegelt grosso modo das letzte Einkommen des Versicherten wider, wenn nicht – wie bei Bauern, Gewerbetreibenden, Schülern und Studenten – ein fester Betrag festgelegt ist.
Bei völliger Erwerbsunfähigkeit beträgt die Rente 2/3 der Bemessungsgrundlage. Schwerversehrte ab 50% erhalten eine Zusatzrente in der Höhe von 20% bzw. ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% eine Zusatzrente in der Höhe von 50%. Gegebenenfalls gelangen auch Kinderzuschüsse zur Auszahlung. Der Kinderzuschuss beträgt pro Kind 10 % der Rente einschließlich Zusatzrente, aber nur bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von € 76,31 pro Kind.
Beispiel:
Die Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt 60%, der Versehrte ist Vater zweier Kinder. Die Bemessungsgrundlage beträgt € 21.000,00.
Die Vollrente würde € 14.000,00 (2/3-tel von € 21.000,00) betragen, davon 60% sind € 8.400,00. Nachdem eine Minderung über 50% und unter 70% vorliegt, kommen nochmals 20% dazu (€ 10.080,00). Da der Versehrte Vater zweier Kinder ist, erhält er zusätzlich noch einen Kinderzuschuss von jeweils 10%. Die Gesamtjahresrente beläuft sich demnach auf € 12.096,00 bzw. monatlich € 864,00.
Vorläufige und endgültige Versehrtenrente
Die Versehrtenrente wird während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall (Beginn der Berufs- krankheit) in der Regel als vorläufige Rente gewährt, weil in dieser Zeit die Entwicklung der Folgen des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit meist noch nicht absehbar ist.
Eine solche vorläufige Rente ist im Falle einer Besserung oder Verschlechterung des Leidenszustandes jederzeit auf Antrag oder von Amts wegen neu festzustellen. Spätestens zwei Jahre nach dem Unfall (Beginn der Berufskrankheit) ist die Versehrtenrente als Dauerrente festzusetzen, auch wenn die für die Gewährung der vorläufigen Rente maßgebend gewesenen Verhältnisse sich nicht geändert haben; die Festsetzung der Dauerrente erfolgt unabhängig von den Grundlagen für die Festsetzung der vorläufigen Rente. Die Dauerrente bleibt mindestens für die Dauer eines Jahres ab der jeweiligen Festsetzung in ihrer Höhe unverändert. Diese Frist gilt nicht, wenn zwischenzeitig eine Heilbehandlung abgeschlossen wurde oder die Verschlimmerung des Zustandes nur vorübergehend war.
Leistungsempfänger sind verpflichtet, sich zur Feststellung des jeweiligen Zustandes der Unfall- oder Erkrankungsfolgen einer Nachuntersuchung zu unterziehen. Wird einer Einladung zu einer solchen Untersuchung nicht Folge geleistet, so kann die Rente auf Zeit ganz oder teilweise entzogen werden.
Versehrtenrente und Pension
Da es ursprünglich neben der gesetzlichen Unfallversicherung keine Pensionsversicherung gab, dienten die Geldleistungen der Unfallversicherung vor allem dem Einkommensersatz. Seit Einführung der Pensionsversicherung können Versehrtenrenten und Pensionen zusammen bezogen werden. Aus dem Berechnungsmodus der Versehrtenrente lässt sich ableiten, dass Renten Entschädigungen für einen nach einem Versicherungsfall eingetretenen körperlichen Dauerschaden sind, mit dem Ziel, langfristige Einkommensausfälle graduell auszugleichen.
Versehrtenrente aus steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Sicht
Die Versehrtenrente wird 14-mal im Jahr monatlich im Nachhinein überwiesen. Die Rente ist – anders als ihr Pendant in der privaten Unfallversicherung – steuerfrei gestellt und wird in der Regel jährlich aufgewertet. Der Bezug einer Versehrtenrente begründet keine gesetzliche Krankenversicherung.