Vereinfachte Gründung einer GmbH ab 1.1.18
| 28. Jänner 2018 | Recht
Vereinfachte Gründung einer GmbH ab 1.1.18
Unter gewissen Voraussetzungen kann eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (kurz: GmbH) seit 1.1.2018 auch vereinfacht, bedeutet ohne die ansonsten zwingende Beiziehung eines Notars (Anmerkung: Notariatsakt), gegründet werden.1
Die Wirtschaftskammer hat erhoben, dass rund 38% aller Gründungen von GmbHs in vereinfachter Form mittels elektronischer Kommunikationsmittel möglich wären, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
■ Die Gründung erfolgt durch eine einzige physische Person.
■ Der Gesellschaftsvertrag weist einen standardisierten Inhalt auf.
■ Der Gründer verfügt über eine elektronische Signatur (Bürgerkarte oder Handy-Signatur).
Der Ablauf der vereinfachten Gründung sieht dann wie folgt aus:
1. Der Gründer sucht ein Kreditinstitut auf, das für seine Kunden als Serviceleistung eine vereinfachte GmbH-Gründung anbietet.
2. Das Kreditinstitut führt die Legitimation des Gründers durch.
3. Der Gründer zahlt die Stammeinlage2 ein.
4. Das Kreditinstitut stellt die Bankbestätigung über die Einzahlung des Stammkapitals aus.
5. Der Gründer leistet seine Musterzeichnung.
Die Identifizierungsangaben, die Bankbestätigung und die Musterzeichnung werden vom Kreditinstitut an das Firmenbuch übermittelt. Der Gründer identifiziert sich dann via Internet unter Verwendung seiner elektronischen Signatur im Unternehmerserviceportal (USP – www.usp.gv.at). Durch die Vervollständigung der zur Finalisierung noch notwendigen Angaben, wie Firmenwortlaut, Sitz der Gesellschaft, Zustellanschrift und Gegenstand des Unternehmens, kann der Gründer in einem standardisierten Vorgang sowohl die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft als auch den Antrag auf Eintragung der Gesellschaft an das Firmenbuch elektronisch übersenden.
Für die Eintragung fallen Gerichtsgebühren an, die jedoch entfallen, wenn das Neugründungsförderungsgesetz anwendbar ist. Für den Gebühreneinzug ist eine Kontonummer anzugeben, die jedoch nicht mit jener ident sein darf, auf die die Stammeinlage der GmbH einbezahlt wurde.
Falls das Firmenbuchgericht Mängel des Antrages feststellt, erteilt es einen Verbesserungsauftrag. Die Mängel sind innerhalb der festgesetzten Frist zu beheben, indem die verbesserten Unterlagen beim zuständigen Gericht neuerlich über das USP eingebracht werden.
Diese Vereinfachungen umfassen nur die Neugründung einer GmbH. Darauf folgende Änderungen des Gesellschaftsvertrages müssen in Form eines Notariatsaktes erfolgen.
- Stichworte:
- gründung
- ausgabe 01/2018