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Skadenz und Versicherungsperiode

Avatar of Mag. Alexander Meixner Mag. Alexander Meixner | 07. Juni 2021 | Recht

Versicherungsperiode – § 9 VersVG
Als Versicherungsperiode iS dieses Bundesgesetzes gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

Das VersVG beschreibt in § 9, was unter einer Versicherungsperiode zu verstehen ist. Eine eindeutige Definition, was unter der Skadenz zu verstehen ist, bleibt der Gesetzgeber jedoch in diesem Lex specialis schuldig.

Versicherungsperiode
Die Versicherungsperiode ist jener Zeitabschnitt, nach dem die Prämie bemessen wird. Die Periode beträgt ein Jahr, sofern nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten, wie beispielsweise bei kurzfristigen Reiseversicherungen, bemessen wird. Der guten Ordnung halber sei nur darauf hingewiesen, dass der Beginn der Versicherungsperiode nicht mit dem tatsächlichen Abschlussdatum zusammenfallen muss. Es wäre beispielsweise denkbar, dass der Vertrag am 29. Oktober 2020 geschlossen wird, aus verrechnungstechnischen Gründen der Versicherungsbeginn seitens der Assekuranz jedoch auf den 1. November gelegt wird.

Skadenz
Unter Skadenz (Hauptfälligkeit) wird das Datum der Fälligkeit einer Versicherungsprämie für die vereinbarte Versicherungsperiode verstanden. Die Parteien des Versicherungsvertrages können die Hauptfälligkeit (Skadenz) im Einvernehmen – auch im Nachhinein – beliebig festlegen. Vereinbaren die Parteien die Prämienfälligkeit für einen anderen Zeitpunkt als für den Beginn der Versicherungsperiode, so bedeutet dies keine von § 9 VersVG abweichende Festlegung der Versicherungsperiode (OGH 7 Ob 141/66). Auch bei Prämienzahlungen mittels Einmalprämie am Beginn des Vertrages wird die Prämie nach Jahresperioden berechnet. Auch die Zahlung der Jahresprämie in Raten ändert nichts an der ursprünglichen Versicherungsperiode.

Skadenz, Versicherungsperiode und Abschlussdatum im Kündigungsrecht
Die Unterscheidung der Begrifflichkeiten – Skadenz, Versicherungsperiode und Abschlussdatum – ist insbesondere bei der Wahl des richtigen Kündigungstermins von Relevanz. So sieht § 8 (2) VersVG die Kündigung von dauernden Versicherungen zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode vor, während der § 8 (3) VersVG im Verbrauchergeschäft eine Vertragsauflösung zum Ende des dritten oder jedes darauffolgenden Jahres normiert.

Beispiel
Abschlussdatum:
29.11.2021
Beginn der Versicherungsperiode: 1.12.2021
Skadenz (Hauptfälligkeit): 1.3

Handelt es sich bei diesem Vertrag um eine private Krankenzusatzversicherung, die bis auf weiteres abgeschlossen wurde, so wäre im Sinne des § 8 (2) VersVG eine Kündigung zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode per Ende November – 30.11 24:00 Uhr – unter Einhaltung der dafür vorgesehenen Fristen möglich.
Ist eine private Unfallversicherung mit einer 10-jährigen Laufzeit Gegenstand des Vertrages, so wäre im Sinne des § 8 (3) VersVG eine erstmalige Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Ende des dritten Jahres per 28.11.2024 24.00 Uhr vorzunehmen.

Conclusio
Sowohl § 8 (2) als auch § 8 (3) VersVG gelten im Sinne des § 15a VersVG als halbzwingende Norm. Ein Abgehen ist demnach nur zum Vorteil, nicht aber zum Nachteil des Versicherungsnehmers möglich. Wird seitens der Versicherung eine Kündigung zur Hauptfälligkeit vorgesehen, handelt es sich aus Sicht des Versicherungsnehmers um einen zusätzlichen Kündigungszeitpunkt, der jedoch keinerlei nachteilige Auswirkungen auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des VersVG hat.