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Serie Sozialversicherung

Avatar of Mag. Alexander Meixner Mag. Alexander Meixner | 11. Dezember 2023 | Wirtschaft & Steuern


Übt jemand mehrere versicherungspflichtige Tätigkeiten aus, die unterschiedlichen Sozialversicherungsgesetzen zuzuordnen sind, so kommt es zur so genannten Mehrfachversicherung. Das bedeutet, dass man in mehreren Systemen – Kranken, Unfall und Pension – versichert ist und mehrfach Beiträge zahlen muss.1 Die Beiträge dürfen allerdings insgesamt maximal von der geltenden Höchstbeitragsgrundlage von derzeit jährlich € 81.900,00 (Stand: 2023) berechnet werden.

Verdient jemand beispielsweise € 60.000,00 brutto als Angestellter und zusätzlich auf selbständiger Basis als Vortragender € 30.000,00 jährlich, so muss der Versicherte maximal bis zur Höchstbeitragsgrundlage Sozialversicherungsbeiträge bezahlen.2 Das bedeutet, dass nur ein Teil der Einkünfte als Selbständiger – in diesem Fall € 8.100,00 – der Sozialversicherung unterliegen. Der Rest wird nicht erfasst. Unfallversicherungsbeiträge müssen jedoch – ungeachtet der Höchstbeitragsgrundlage - doppelt bezahlt werden. Diese Regelung gilt nur für Sozialversicherungsbeiträge, jedoch nicht für die Berechnung der Einkommensteuer.

Die Differenzvorschreibung wird seit 2019 von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) automatisch (ohne Antrag) durchgeführt. Für Kalenderjahre vor 2019 gilt die alte Rechtslage, wonach die Beitragsrückerstattung binnen 3 Jahren vom Abgabepflichtigen bzw. dessen Vertreter zu beantragen ist.

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht für Kleinunternehmer die Möglichkeit, eine Ausnahme von der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) zu erwirken. Durch die Ausnahme von der Krankenversicherung erfolgt auch keine Einbeziehung in die Selbständigenvorsorge.

Kleinunternehmer sind Personen, deren jährliche Einkünfte 2023 den Betrag von € 6.010,92 und deren jährlicher Umsatz aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten den Betrag von € 35.000,00 netto – also exklusive Umsatzsteuer – nicht übersteigt. Einkünfte sind die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen steuerlichen Einkünfte, das heißt (vereinfacht) Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben.

Ob die Grenzen für die Inanspruchnahme für die Kleinunternehmerregelung tatsächlich vorgelegen sind, wird seitens der Sozialversicherungsträger nachträglich anhand der Steuerbescheide überprüft. Stellt sich dabei heraus, dass diese Grenzen überschritten wurden, fällt die Ausnahme rückwirkend weg und es werden die entsprechenden Beiträge nachträglich vorgeschrieben.

Der Kleinunternehmer muss einen Antrag auf Ausnahme von der Vollversicherungspflicht bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen stellen. In diesem Antrag ist glaubhaft zu machen, dass die oben angeführten Einkommens- und Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer nicht überschritten werden. Den Antrag auf Ausnahme von der Vollversicherungspflicht kann nur eine natürliche Person stellen. Für Gesellschafter oder Geschäftsführer von Gesellschaften wie GesbR, OG, KG oder GmbH finden die Sonderregelungen für Kleinunternehmer keine Anwendung.

Der Antrag auf Ausnahme von der Vollversicherungspflicht kann nur von einer Person gestellt werden, die
■    innerhalb der letzten 60 Kalendermonate (5 Jahre) nicht mehr als 12 Kalendermonate nach dem GSVG pflichtversichert war oder
■    das 60. Lebensjahr vollendet hat oder
■    das 57. Lebensjahr vollendet und innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre vor Antragstellung die oben angeführten Einkommens- und Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer nicht überschritten hat.

Unabhängig von diesen drei genannten Voraussetzungen kann der Antrag auch für die Dauer des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld gestellt werden.


1      Besteht eine Mehrfachversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung kann der Versicherte in jedem Versicherungsfall wählen, von welchem Krankenversicherungsträger er die Leistung in Anspruch nehmen möchte.
2      Der Gesamtbetrag der Einkünfte beläuft sich auf € 90TS (60TS + 30TS). Die Höchstbeitragsgrundlage 2023 liegt bei € 81,9TS. Zieht man diese von den Einkünften ab, verbleibt eine Differenz von € 8,1TS. Nur dieser Betrag der Vortragstätigkeit unterliegt der Sozialversicherungspflicht. Der Rest – € 21,9TS ist von den Sozialversicherungsbeiträgen (ausgenommen Unfallversicherungsbeiträge in der Höhe von € 131,64 jährlich für das Jahr 2023) befreit.

Quellen:
Haslinger; Sozialrecht – Grundlagen und Fälle; Facultas
www.ris.gv.at
www.svs.at