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Serie Kündigungsrecht

Avatar of Mag. Alexander Meixner Mag. Alexander Meixner | 11. Dezember 2023 | Recht

 

Moderne Gesetze räumen der schwächeren Vertragspartei oftmals voraussetzungsunabhängige Rücktrittsrechte ein, durch welche sie sich innerhalb einer bestimmten Frist rückwirkend vom Vertrag lösen können. Prominente Beispiele für solche Rücktrittsrechte finden sich insbesondere in den verbraucherschutzrechtlichen Sondergesetzen. Zu denken ist etwa an § 3 KSchG (Rücktritt beim Haustürgeschäft), § 11 FAGG (Rücktritt beim Fernabsatzvertrag), § 8 FernFinG (Rücktritt bei Fernfinanzdienstleistungen, § 12 VKrG (Rücktritt bei Verbraucherkrediten) oder
§ 13 HIKrG (Rücktritt bei Hypothekarkrediten). Der Grundgedanke solcher Rücktrittsrechte ist immer derselbe: Dem schwächeren Vertragspartner soll eine gewisse Bedenkzeit – man nennt diese auch „cooling-off-periode“ – eingeräumt werden, innerhalb der er den Vertragsabschluss überdenken und sich gegebenenfalls doch noch gegen den Vertrag entscheiden kann. Auch das VersVG enthält in § 5c ein solches, zeitlich befristetes voraussetzungsunabhängiges Rücktrittsrecht zugunsten des Versicherungsnehmers.

Das Rücktrittsrecht des § 5c wurde 2018 neu eingeführt. Zuvor bestand im Versicherungsvertragsgesetz ein schwer überschaubarer Wildwuchs an diversen Rücktrittsrechten, die jeweils an unterschiedliche Voraussetzungen und Fristen geknüpft waren. Seit der Reform besteht parallel neben dem § 5c nur noch das Rücktrittsrecht in § 8 FernFinG, das ausschließlich auf Finanzdienstleistungsverträge von Verbrauchern, die im Fernabsatz geschlossen werden, anwendbar ist. Vom Anwendungsbereich anderer Rücktrittsrechte sind Versicherungsverträge hingegen ausgenommen. Vergleiche etwa § 3 Abs 3 Z 4 KSchG (Haustürgeschäfte):
„Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu […] bei Verträgen, die dem […] Versicherungsvertragsgesetz unterliegen.“      

Gegenüber den Konsumentenschutzrechtlichen Rücktrittsrechten kann als erste Besonderheit hervorgehoben werden, dass das versicherungsrechtliche Rücktrittsrecht grundsätzlich jedem Versicherungsnehmer – Verbraucher und Unternehmer gleichermaßen – zugutekommt. Ferner ist es völlig ohne Belang, wie der Vertrag zustande gekommen ist. Also egal, ob ein Außendienstmitarbeiter, ein Versicherungsvermittler oder der Kunde selbst – online oder in einer Filiale des Versicherungsunternehmens – den Vertrag abgeschlossen hat, das Rücktrittsrecht des § 5c VersVG steht immer zu.

Das Rücktrittsrecht im Versicherungsvertragsgesetz beträgt grundsätzlich 14 Tage, nur bei Lebensversicherungsverträgen ist eine Frist von 30 Tagen vorgesehen. Zu Laufen beginnt die Frist, sobald der Versicherungsvertrag zustande gekommen ist, der Versicherungsnehmer über das Zustandekommen informiert wurde und folgende Informationen und Dokumente ausgehändigt wurden:

■    Versicherungsschein
■    Versicherungsbedingungen
■    Bestimmungen über die Prämienfestsetzung sowie über vorgesehene Änderungen der Prämie und
■    Rücktrittsbelehrung

Das Rücktrittsrecht erlischt jedenfalls einen Monat, wenn der Versicherungsnehmer zumindest den Versicherungsschein und die Rücktrittsbelehrung erhalten hat. Daraus lassen sich zwei Dinge ableiten:
1.    Es sind stets zwei Fristen zu beachten: Die 14- bzw. 30-tägige Frist und die einmonatige Frist. Sobald eine dieser beiden Zeitspannen verstrichen ist, kann der Versicherungsnehmer nicht mehr zurücktreten.
2.    Es kann auch zu einem unbefristeten („ewigen“) Rücktrittsrecht kommen, nämlich dann, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein oder die (korrekte) Rücktrittsbelehrung nicht übermittelt wird. In einem solchen Fall beginnt weder die Monatsfrist noch die 14- bzw. 30-tägige Frist zu laufen.1

Der Rücktritt ist vom Versicherungsnehmer in geschriebener Form gegenüber dem Versicherer zu erklären.2 Dabei ist es ausreichend, wenn er die Rücktrittserklärung innerhalb offener Frist absendet, ein tatsächlich späterer Zugang der

Erklärung beim Versicherer schadet ihm ausnahmsweise nicht.3

Die Ausübung des Rücktrittsrechts beseitigt den Vertrag nach allgemeinen Regeln ex tunc, also rückwirkend. Da der Versicherungsnehmer die Rücktrittsfrist jedoch auch nicht zur Spekulation nutzen soll, gewährt das Versicherungsvertragsgesetz dem Versicherer im Rücktrittsfalle einen (teilweisen) Prämienanspruch.

 

1      Der Versicherer trägt das Transportrisiko und trägt somit die Beweislast dafür, dass der Versicherungsnehmer die notwendigen Dokumente tatsächlich erhalten hat.
2      Damit die Anforderungen an die geschriebene Form erfüllt sind, reichte es aus, wenn aus der Erklärung die Person des Erklärenden und dessen Anliegen hervorgeht. Einer tatsächlichen Unterschrift des Versicherungsnehmers bedarf es nicht. Die Person des Erklärenden muss sich jedoch stets aus der Erklärung selbst und nicht aus den äußeren Umständen ergeben. Es reicht also nicht aus, wenn sich der Erklärende ausschließlich darauf beruft, dass die Nachricht ohnedies von seinem Handy, seinem Facebook-Account oder seiner Email-Adresse versandt wurde.
3      Diese Regelung nimmt dem Versicherungsnehmer das Verzögerungsrisiko für seine Erklärung ab, nicht aber auch das Zugangsrisiko. Gibt der Versicherungsnehmer seine Rücktrittserklärung am letzten Tag der Frist bei der Post ab, fällt es ihm nicht zur Last, wenn der Brief erste eine Woche später beim Versicherer ankommt. Verliert die Post hingegen den Brief, geht das sehr wohl zulasten des Versicherungsnehmers.


Quellen:
Fenyves/Perner/Riedler; VersVG; Verlag Österreich
Grubmann; VersVG; Verlag Manz
Weichbold; Versicherungsvertragsrecht; Verlag LexisNexis
www.ris.bka.gv.at