MaklerIntern - Archiv

MaklerIntern - Archiv durchsuchen

Hier finden Sie ausgewählte Artikel aus den MaklerIntern-Ausgaben der letzten Jahre.

Serie Juristische Begriffe - Verjährung (eine Fortsetzung)

Avatar of Mag. Alexander Meixner Mag. Alexander Meixner | 30. Mai 2023 | Recht

 

Verjährung ist der Rechtsverlust wegen Nichtausübung eines Rechtes innerhalb einer gewissen Frist. Das Recht erlischt aber nicht völlig, es verliert nur seine Klagbarkeit. Dieser Unterschied kann bei einer freiwilligen Zahlung bedeutsam werden, da der Schuldner nämlich, wenn er eine bereits verjährte Verbindlichkeit bezahlt, diese nicht mehr zurückfordern kann. Denn die Schuld ist ja noch gültig, es ist nur das Klagerecht verloren gegangen. Man bezeichnet derartige Schulden als Naturalobligationen.

Die Verjährung wird nicht von Amts wegen beachtet, sie muss im Sinne des § 1501 ABGB eingewendet werden. Bedeutet, dass wenn der Schuldner die Verjährung vor Gericht nicht einwendet, dem An-spruch des Gläubigers stattgegeben wird. Die fehlende Klagbarkeit ist also nur das Resultat der Einwendung der Verjährung, das Gericht darf nicht von sich aus die Verjährung berücksichtigen.
Zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten, die bei Vertragsabschluss meist unterschätzt werden, kann der Schuldner im Vorhinein auf die Verjährung nicht rechtswirksam verzichten. Ebenso wenig ist vorweg eine Verlängerung der Verjährungsfrist zulässig. Eine Ausnahme besteht für die Frist zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen im Sinne des § 933 Abs. 4 ABGB. Die Vereinbarung einer Verkürzung der Verjährungsfrist ist hingegen grundsätzlich zulässig.

 

Fristen

Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem das Recht an sich schon hätte ausgeübt werden können. Damit wird an die erste objektive Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts angeknüpft. Auf subjektive Umstände kommt es nur an, wenn das Gesetz dies ausdrücklich festhält, was es manchmal bei kurzen Fristen auch tut. Unter subjektiven Umständen werden im Allgemeinen Redlichkeit oder Unredlichkeit des Begünstigten bzw. des Belasteten verstanden. Ein Rechtsbesitzer ist redlich, wenn er glauben kann, dass ihm die Ausübung des Rechts zusteht, er ist unredlich, wenn er Gegenteiliges glaubt.
Die Dauer der Frist hängt davon ab, ob das Recht der langen oder der kurzen Verjährung unterliegt.
Die lange Verjährung ist der vom Gesetz vorgegebene Regelfall. Findet man im Gesetz keine Sonderbestimmung, so beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Rechte von juristischen Personen verjähren sogar erst nach 40 Jahren, weil man davon ausgeht, dass diese aufgrund ihrer komplexen Struktur bei der Wahrnehmung ihrer Rechte schwerfällig sind. Die kurze Verjährung stellt demnach einen Sonderfall dar. Es gibt nicht nur eine kurze Verjährungsfrist, sondern der Gesetzgeber sieht eine Vielzahl von unterschiedlichen kurzen Fristen vor. Häufig beträgt diese Frist 3 Jahre.

 

Unterbrechung und Hemmung

Die Verjährungsfristen sind insofern „flexibel“, als die Rechtsordnung in bestimmten Fällen eine Verlängerung vorsieht. Das ABGB unterscheidet in diesem Zusammenhang die Unterbrechung von der Hemmung einer Verjährungsfrist. Wird eine laufende Verjährung unterbrochen, so beginnt sie nach Wegfall der Unterbrechung neu zu laufen. Die vor der Unterbrechung abgelaufene Zeit zählt nicht.

Unterbrechungsgründe sind:
■    Anerkenntnis durch den Verpflichteten: Hat der Schuldner den Anspruch anerkannt, beginnt die Verjährungsfrist von Neuem zu laufen. Vergleichsverhandlungen führen jedoch nicht zu einer Unterbrechung der Verjährung, sondern bewirken nur eine Ablaufhemmung.
■    Geltendmachung des Rechtes durch Klage: Klagt man seinen Anspruch innerhalb der Verjährungsfrist ein, kann der Anspruch im laufenden Verfahren nicht verjähren. Erstreitet man ein stattgegebenes Urteil, kann man dieses unabhängig von der Dauer der Verjährung des eingeklagten Rechtes innerhalb von 30 Jahren exklusiv durchsetzen (Judikatschuld). Geht der Prozess jedoch verloren, hat die Klage die Verjährung nicht unterbrochen.

Die Hemmung der Verjährung bedeutet einen Eingriff in den Beginn, den Weiterlauf oder den Ablauf einer Verjährungsfrist. Während der Fortlaufhemmung ruht die Verjährung, die Frist wird also um die Zeit der Hemmung verlängert. Die Stundung bewirkt beispielsweise eine Fortlaufhemmung. Wer stundet, der schiebt die Fälligkeit des Anspruchs hinaus. Erst ab diesem Zeitpunkt verjährt der Anspruch oder läuft eine begonnene Verjährung weiter.
Eine Ablaufhemmung verhindert zwar nicht den Lauf der begonnenen Verjährung an sich, jedoch ihren Ablauf bis zum Wegfall des Hemmungsgrundes. So werden etwas Vergleichsverhandlungen als Hemmungsgrund anerkannt. Solange man sie führt, kann der Anspruch, der Gegenstand der Vergleichsverhandlungen ist, nicht verjähren. Der Anspruch kann auch nach Scheitern der Verhandlungen noch geltend gemacht werden.
Brechen die Parteien die Vergleichsverhandlungen ab, nachdem die Verjährungsfrist rechnerisch schon abgelaufen ist, muss der Gläubiger seinen Anspruch unverzüglich geltend machen. Ganz allgemein gilt bei der Ablaufhemmung: Dem Gläubiger ist eine für die Vorbereitung einer Klage angemessene Frist zu gewähren, die je nach Lage des Falles wenige Wochen oder unter Umständen sogar mehrere Monate betragen kann.

 

Präklusion

Von der Verjährung ist die Präklusion zu unterscheiden. Während bei der Verjährung nur ein Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners entsteht und von der Forderung eine Naturalobligation übrigbleibt, begrenzt die Präklusion nach herrschendem Verständnis die „Lebensdauer“ eines Rechtes im Vorhinein. Daher wird sie auch von Amts wegen wahrgenommen. Für die Hemmung und die Unterbrechung werden die Regeln über die Verjährung herangezogen.