Pauschalversicherungssummen in der KFZ Haftpflicht
| 26. September 2017 | Recht
Pauschalversicherungssummen in der KFZ Haftpflicht
Was ist wirklich damit gemeint?
Beginnen wir mit einem Blick in den Duden: Pauschal bedeutet „im Ganzen ohne Spezifizierung bzw. sehr allgemein ohne näher zu differenzieren“.
Alles klar, oder doch nicht?
Das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 (KHVG) in der aktuellen Fassung sieht im § 9 Abs. 2 vorbehaltlich der Vermögensschäden (Abs. 5) und der Schäden im Zusammenhang mit Fahrzeugen, die gefährliche Güter transportieren (Abs. 6), eine gesetzliche Pauschalversicherungssumme für Personen- und Sachschäden vor.
Die zu erwartende Höchstdeckung im Schadensfall dürfte demnach völlig klar umschrieben sein, sollte man zumindest meinen. Trotzdem kann der Makler im Hinblick auf die tatsächliche Schadensleistung in die Haftung genommen werden. Nämlich dann, wenn er bei seiner Beratung die notwendige Sorgfalt vermissen hat lassen.
Wie kann es dazu kommen?
Sehen wir uns einmal eine allgemeine Aussage an, wie sie in Beratungsgesprächen rund um das Thema KFZ-Haftpflicht-Versicherung regelmäßig getroffen wird:
„Wenn Sie einen Unfall verursachen, sind Personen- und Sachschäden bis zur gesetzlichen Pauschalversicherungssumme von € 7,6 Mio. versichert“!
Diese Information ist grundsätzlich korrekt, jedoch hinsichtlich des notwendigen Informationsgehaltes schlichtweg zu wenig. Es stimmt, dass sich die gesetzliche Mindestpauschalversicherungssumme in Österreich für Personen- und Sachschäden auf € 7,6 Mio. beläuft, jedoch sieht der Gesetzgeber in § 9 Abs. 4 KHVG eine Aufteilung dieser Summe vor. Demnach stehen € 6,3 Mio. für Personen- und lediglich € 1,3 Mio. für Sachschäden zur Verfügung. Dieses wichtige Detail bleibt in den Beratungsgesprächen oftmals unerwähnt und kann in Schadensfällen zu bösen Überraschungen und in weiterer Folge zu einer Haftung des Versicherungsmaklers führen.
Angesichts der gesetzlich normierten Aufteilung der Pauschalversicherungssumme wird jetzt auch klar, warum man die Versicherungssumme auf € 10,15, 20 oder gar 30 Mio. erhöhen kann und dies auch tunlichst machen sollte.
Eine freiwillige Erhöhung entbindet uns allerdings nicht davon, den Kunden entsprechend seinen Angaben, Wünschen und Bedürfnissen im Sinne des Best-Advice-Grundsatzes zu beraten.