Kündigungsrechte aus der Sicht des Versicherungsnehmers Teil 5
| 25. Juni 2018 | Recht
Kündigungsrechte aus der Sicht des Versicherungsnehmers Teil 5
§ 165 VersVG – Kündigungsrecht in der Lebensversicherung
Sind laufende Prämien zu entrichten, so kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen. Ist eine Kapitalversicherung für den Todesfall in der Art genommen, dass der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers zur Zahlung des vereinbarten Kapitals gewiss ist, so steht das Kündigungsrecht dem Versicherungsnehmer auch dann zu, wenn die Prämie in einer einmaligen Zahlung besteht.
Die Musterbedingungen sehen eine weitere Kündigungsmöglichkeit innerhalb des Versicherungsjahres vor. Der Versicherungsnehmer muss eine 3-monatige Frist mit Wirkung zum Monatsende einhalten. Dieses Kündigungsrecht ist frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende des ersten Versicherungsjahres möglich.
Eine auf unbestimmte Zeit abgeschlossene fondsgebundene Lebensversicherung kann im Sinne des § 8 Abs. 2 VersVG gekündigt werden.
Die staatlich geförderte Zukunftsvorsorge kann vor Ablauf der 10-jährigen Mindestbindefrist im Sinne der Bestimmungen des § 165 VersVG nicht gekündigt werden, da laut Urteil des OGH die Steuergesetzgebung bei derartigen Verträgen – nicht zuletzt aufgrund der staatlichen Förderung - die speziellere Norm darstellt und demnach gegenüber dem VersVG vorgeht.
§ 178i VersVG – ordentliche Kündigung
in der Krankenversicherung
Im Sinne des § 178i VersVG darf eine Krankenversicherung nur auf Lebenszeit des Versicherungsnehmers geschlossen werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind kurzfristige Versicherungen, die in der Regel auf weniger als ein Jahr befristet sind.
Krankenversicherungen sind demzufolge grundsätzlich Verträge von unbestimmter Dauer und können demnach seitens des Versicherungsnehmers nach § 8 Abs. 2 VersVG nach Ablauf eines Jahres unter Einhaltung einer Frist von 1 bis 3 Monaten für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden. Auf dieses Kündigungsrecht können die Vertragsparteien einvernehmlich bis zur Dauer von zwei Jahren verzichten.
Die Musterbedingungen des VVO sehen für den Versicherungsnehmer ein jährliches Kündigungsrecht zum Ende des Versicherungsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist vor.
Spricht der Versicherungsnehmer ordnungsgemäß die Kündigung aus, so haben die versicherten Personen im Sinne des § 178j VersVG binnen zweier Monate das Recht, die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses nach dem Versicherungsnehmer zu erklären. Von diesem Recht kann kein Gebrauch gemacht werden, wenn das Versicherungsverhältnis beispielsweise aufgrund einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, Prämienverzug oder Verletzung von Obliegenheiten aufgelöst wird.
Krankenversicherung –
Sonderfälle der Kündigung laut Bedingungen
Bei Vertragsänderungen und Prämienerhöhungen kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats ab Mitteilug dieser Umstände kündigen.
Wird ein Versicherungsnehmer oder ein Versicherter in eine Pflegeanstalt für chronisch Kranke aufgenommen, so hat der Versicherungsnehmer das Recht, den Versicherungsvertrag zum Ende des Monats zu kündigen, in welchem er die Aufnahme in eine solche Anstalt nachweist.
Der Versicherungsvertrag endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Die Versicherten haben jedoch das Recht, den Versicherungsvertrag unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers abzugeben.
Beim Tod eines Versicherten endet der Versicherungsvertrag nur hinsichtlich dieser Person.Der Versicherungsvertrag endet ferner durch Verlegung des Wohnsitzes des Versicherungsnehmers oder des Versicherten ins Ausland, es sei denn, dass eine andere Vereinbarung getroffen wird.
- Stichworte:
- ausgabe 02/18 kündigungsrechte