Kündigungsrechte aus der Sicht des Versicherungsnehmers Teil 4
| 28. Jänner 2018 | Recht
Kündigungsrechte aus der Sicht des Versicherungsnehmers Teil 4
§§ 96, 113 und 158 VersVG – paritätisches Kündigungsrecht im Schadensfall
In der Feuer-, Hagel- und Haftpflichtversicherung normiert das VersVG eine Kündigungsmöglichkeit im Schadensfall. Nach diesen Regelungen sind nach Eintritt eines Versicherungsfalles beide Vertragspartner berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu beenden.
Die Kündigung in der Feuerversicherung ist nur bis zum Ablauf eines Monates seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
Die Kündigung in der Hagelversicherung ist dem Versicherer nach Eintritt eines Versicherungsfalles nur für den Schluss der Versicherungsperiode, in welcher der Versicherungsfall eingetreten ist, möglich. Dem Versicherungsnehmer steht dieses Recht bis spätestens zu diesem Zeitpunkt zu. Er kann demnach die Kündigung auch schon früher aussprechen.
In der Haftpflichtversicherung steht das Kündigungsrecht jedem Teil zu, wenn der Versicherer seine Verpflichtung zur Leistung der Entschädigung dem Versicherungsnehmer gegenüber anerkannt oder die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert. Das gleiche gilt, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Weisung erteilt, es über den Anspruch des Dritten zum Rechtsstreit kommen zu lassen.
Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monates seit der Anerkennung der Entschädigungspflicht oder der Verweigerung der Entschädigung oder dem Eintritt der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteiles zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
Gemäß Urteil des OGH – 7 Ob 272/04g – sind die Bestimmungen über die Schadensfallkündigung im Wege der Analogie prinzipiell auf alle Sparten der Sachversicherung anzuwenden. Der OGH verneint jedoch das paritätische Kündigungsrecht ausdrücklich für die Sparten Tier, Transport (7 Ob 234/13g) und Rechtschutz (7 Ob 212/11v). Er begründet dies damit, dass es für diese Sparten im VersVG eigene Kapitel gibt1 und man somit von einer gewollten Lücke (= Fehlen der vorzeitigen Kündigungsmöglichkeit) des Gesetzgebers ausgehen darf.
Liegt kein Versicherungsfall vor, der Versicherer hat jedoch eine Kulanzzahlung geleistet, so steht dem Versicherungsnehmer keine Kündigungsmöglichkeit zu.