Kündigungsrechte aus der Sicht des Versicherungsnehmers Teil 3
| 05. November 2017 | Recht
Kündigungsrechte aus der Sicht des Versicherungsnehmers Teil 3
§ 70 VersVG – Besitzwechsel
Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen. Die Kündigung kann nur mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode erfolgen. Dieses Recht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb ausgeübt wird.
Hatte der Erwerber von der Existenz der Versicherung keine Kenntnis, so bleibt das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats vom Zeitpunkt an bestehen, in welchem der Erwerber von der Versicherung Kenntnis erlangt.
Die Kündigungsfrist beginnt bei unbeweglichen Gütern (Liegenschaften) mit Zustellung des Verbücherungsbeschlusses, bei beweglichen Gütern mit dem tatsächlichen Übergang. Bei Ersteigerung im Zuge einer Zwangsvollstreckung mit dem erteilten Zuschlag.
Eine Kündigung im Zuge eines Besitzwechsels ist nur möglich, wenn es sich um eine Einzelrechtsnachfolge handelt. 1*
Kündigt der Erwerber im Sinne dieser Bestimmungen, so hat ausschließlich der Veräußerer für die Prämie aufzukommen, der Erwerber haftet in diesem Fall für die Prämie nicht.
Sachverhalte einer möglichen Erwerberkündigung:
Sachverhalt | Erwerberkündigung möglich? |
Verkauf unter Eigentumsvorbehalt | JA – sobald der Vorbehalt erloschen ist |
Übergabevertrag (bäuerliche Gutsüberlassung) | JA |
Verschmelzung von Kapitalgesellschaften | NEIN |
Gesellschafterwechsel bei Kapitalgesellschaften | NEIN |
Gesellschafterwechsel bei einer Personengesellschaft | NEIN |
Umwandlung einer GmbH in eine AG | NEIN |
Eigentumserwerb durch Erbschaft | NEIN |
Eigentumserwerb durch Enteignung | NEIN |
Eigentumserwerb durch Vermächtnis (Legat) | JA |
Erwerb von Miteigentumsanteilen an einem Haus | JA – erworbener Anteil > 50% |
Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine AG | JA |
Insolvenz | NEIN |
Vermietung oder Verpachtung | NEIN – Ausnahme besteht bei Unternehmern in der Betriebshaftpflichtversicherung |
1*Nicht jeder Eigentumsübergang ist gleichzeitig der Erwerb einer versicherten Sache, aus welchem auch ein Kündigungsrecht abgeleitet werden kann. Eine Einzelrechtsnachfolge liegt vor, wenn für den Erwerb hinsichtlich jeder einzelnen Sache ein besonderer Übertragungsakt notwendig ist. Beispiele für Einzelrechtsnachfolgen sind Kauf, Tausch oder Schenkung. Eine Gesamtrechtsnachfolge liegt vor, wenn ein einziger Rechtsakt für den Erwerb des Eigentums an mehreren Sachen genügt. Beispiele für eine Gesamt-rechtsnachfolge sind Erbfolge, Enteignung oder Verschmelzung.
- Stichworte:
- kündigungsrechte
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- ausgabe 04/2017