MaklerIntern - Archiv

MaklerIntern - Archiv durchsuchen

Hier finden Sie ausgewählte Artikel aus den MaklerIntern-Ausgaben der letzten Jahre.

Kündigungsrechte aus der Sicht des Versicherungsnehmers Teil 3

Avatar of Mag. Alexander Meixner Mag. Alexander Meixner | 05. November 2017 | Recht

Kündigungsrechte aus der Sicht des Versicherungsnehmers Teil 3

§ 70 VersVG – Besitzwechsel

Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen. Die Kündigung kann nur mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode erfolgen. Dieses Recht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb ausgeübt wird.

Hatte der Erwerber von der Existenz der Versicherung keine Kenntnis, so bleibt das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats vom Zeitpunkt an bestehen, in welchem der Erwerber von der Versicherung Kenntnis erlangt.

Die Kündigungsfrist beginnt bei unbeweglichen Gütern (Liegenschaften) mit Zustellung des Verbücherungsbeschlusses, bei beweglichen Gütern mit dem tatsächlichen Übergang. Bei Ersteigerung im Zuge einer Zwangsvollstreckung mit dem erteilten Zuschlag.

Eine Kündigung im Zuge eines Besitzwechsels ist nur möglich, wenn es sich um eine Einzelrechtsnachfolge handelt. 1*

Kündigt der Erwerber im Sinne dieser Bestimmungen, so hat ausschließlich der Veräußerer für die Prämie aufzukommen, der Erwerber haftet in diesem Fall für die Prämie nicht.

Sachverhalte einer möglichen Erwerberkündigung:

Sachverhalt

Erwerberkündigung möglich?

Verkauf unter Eigentumsvorbehalt

JA – sobald der Vorbehalt erloschen ist

Übergabevertrag (bäuerliche Gutsüberlassung)

JA

Verschmelzung von Kapitalgesellschaften

NEIN

Gesellschafterwechsel bei Kapitalgesellschaften

NEIN

Gesellschafterwechsel bei einer Personengesellschaft

NEIN

Umwandlung einer GmbH in eine AG

NEIN

Eigentumserwerb durch Erbschaft

NEIN

Eigentumserwerb durch Enteignung

NEIN

Eigentumserwerb durch Vermächtnis (Legat)

JA

Erwerb von Miteigentumsanteilen an einem Haus

JA – erworbener Anteil > 50%

Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine AG

JA

Insolvenz

NEIN

Vermietung oder Verpachtung

NEIN – Ausnahme besteht bei Unternehmern in der Betriebshaftpflichtversicherung

1*Nicht jeder Eigentumsübergang ist gleichzeitig der Erwerb einer versicherten Sache, aus welchem auch ein Kündigungsrecht abgeleitet werden kann. Eine Einzelrechtsnachfolge liegt vor, wenn für den Erwerb hinsichtlich jeder einzelnen Sache ein besonderer Übertragungsakt notwendig ist. Beispiele für Einzelrechtsnachfolgen sind Kauf, Tausch oder Schenkung. Eine Gesamtrechtsnachfolge liegt vor, wenn ein einziger Rechtsakt für den Erwerb des Eigentums an mehreren Sachen genügt. Beispiele für eine Gesamt-rechtsnachfolge sind Erbfolge, Enteignung oder Verschmelzung.