Krankengeld - Angleichung Arbeiter und Angestellte
| 02. Juli 2018 | Wirtschaft & Steuern
Krankengeld - Angleichung Arbeiter und Angestellte
Der Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellte) erhält während des Krankenstandes infolge Krankheit oder Unfall Krankenentgelt seitens des Arbeitgebers. Wenn bei längeren Ausfällen der Krankengeldanspruch reduziert oder erschöpft ist, erhält er Krankengeld von der Krankenkasse.
Die gesetzlichen Bestimmungen der Arbeiter und Angestellten in Bezug auf das Krankengeld wurden mit 30.6.2018 angeglichen und stellen sich nun für beide Beschäftigungsformen wie folgt dar:
Arbeiter und Angestellte haben bereits nach einer einjährigen Dauer des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf 8 Wochen volle und 4 Wochen halbe Entgeltfortzahlung. Die Sprünge auf 10 bzw. 12 Wochen volle und jeweils 4 Wochen halbe Entgeltfortzahlung bestehen nach 15 bzw. 25 Jahren.
Der Anspruch der Versicherten auf Entgeltfortzahlung richtet sich nach dem Arbeitsjahr. Kommt es innerhalb eines Arbeitsjahres zu einer Wiedererkrankung, besteht innerhalb dieses Zeitraums ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nur insoweit, als der Entgeltfortzahlungsanspruch nicht ausgeschöpft ist. Ein neuer Anspruch in vollem Ausmaß entsteht somit erst wieder mit Beginn eines neuen Arbeitsjahres.
Reicht eine Arbeitsverhinderung von einem Arbeitsjahr in das nächste Arbeitsjahr, gilt die im neuen Arbeitsjahr liegende Erkrankung als Erkrankung im neuen Arbeitsjahr. Dies gilt auch dann, wenn im alten Arbeitsjahr wegen Ausschöpfung des Anspruchs keine Entgeltfortzahlung mehr bestanden hat. Bei jedem Arbeitsunfall (Berufskrankheit) besteht ein Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung von 8 Wochen (nach 15-jähriger Betriebszugehörigkeit von 10 Wochen) pro Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit, unabhängig von sonstigen Krankenständen.
Dienstjahr (DJ) | volles Entgelt | halbes Entgelt | Anspruch bei Arbeitsunfall und Berufskrankheiten |
im 1. DJ | 6 Wochen | 4 Wochen | 8 Wochen |
ab dem 2. DJ | 8 Wochen | 4 Wochen | 8 Wochen |
ab dem 16. DJ | 10 Wochen | 4 Wochen | 10 Wochen |
ab dem 26. DJ | 12 Wochen | 4 Wochen | 10 Wochen |
Die Höhe des Krankenentgeltanspruches folgt dem Ausfallsprinzip. Demnach ist der Dienstnehmer im Krankenstand verdienstlich derart zu stellen, wie wenn er in dieser Zeit gearbeitet hätte. Für die Beurteilung der Regelmäßigkeit ist bei verschieden hohen Monatsgehältern der Zeitraum eines Jahres heranzuziehen. Der Dienstnehmer erhält, solange eine volle Entgeltfortzahlung besteht, kein Krankengeld. Besteht Anspruch auf Fortzahlung des halben Entgeltes, dann gebührt auch halbes Krankengeld.
Bisher bestand bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus, wenn er den Arbeitnehmer während eines Krankenstands gekündigt, den Arbeitnehmer unberechtigt entlassen oder einen vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers verschuldet hatte. Künftig erstreckt sich die Entgeltfortzahlungspflicht über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus auch auf einvernehmliche Auflösungen des Arbeitsverhältnisses während eines Krankenstandes.
Die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers besteht, wie auch in den oben dargestellten Fällen, bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers bzw. bis zur Erschöpfung des Krankenentgelts. Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten haben gegenüber der AUVA (Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt) Anspruch auf einen 50%igen Zuschuss des zu zahlenden Entgeltes nach Krankheit und Unfall. Selbiges gilt für Betriebe, die Beiträge an die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau abliefern. Der Zuschuss für Arbeitgeber, die in ihrem Unternehmen durchschnittlich nicht mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigen, wird auf 75% ausgeweitet.