Kinderbetreuungsgeld - NEU
| 06. August 2017 | Wirtschaft & Steuern
Kinderbetreuungsgeld - NEU
Prolog
Wer sein Baby ab dem 01.03.2017 zur Welt bringt, für den gelten neue Regelungen rund um das Kinderbetreuungsgeld. Die bisherigen 4 Pauschalmodelle werden ab diesem Zeitpunkt durch ein Kinderbetreuungsgeld-Konto (KBG-Konto) ersetzt. Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld bleibt weiterhin als Option bestehen, wird allerdings angepasst.
Eltern, die sich den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes (annähernd gleich) aufteilen, können sich ab März außerdem einen Partnerschaftsbonus abholen. Neu ist auch der so genannte Familienzeitbonus.
Kinderbetreuungsgeldkonto
Dieses pauschale Kinderbetreuungsgeld erhalten Eltern unabhängig von einer vor der Geburt des Kindes ausgeübten Erwerbstätigkeit. Ganz egal, wie lange Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, es steht allen anspruchsberechtigten Eltern ein gleich hoher Gesamtbetrag zur Verfügung. Dieser beträgt € 12.366,20 (wenn nur ein Elternteil das KBG bezieht) oder € 15.449,28 (wenn sich beide Elternteile den KBG-Bezug aufteilen).
Anzahl der Elternteile | Gesamtbetrag | Mindestdauer | Maximaldauer | Mindestbetrag | Maximalbetrag |
1 | € 12.366,20 | 365 Tage | 851 Tage | € 14,53 | € 33,88 |
2 | € 15.449,28 | 456 Tage | 1.063 Tage | € 14,53 | € 33,88 |
Die Anspruchsdauer beginnt mit dem Tag der Geburt des Kindes. Besteht Anspruch auf Wochengeld ruht die Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes für diese Zeit. Ist das Wochengeld niedriger als das KBG wird die Differenz ausbezahlt.
Wer das Kinderbetreuungsgeld kürzer als 12 Monate beziehen möchte, kann das machen. Der Tagessatz wird deshalb aber nicht höher, sondern der Rest des Geldes verfällt.
Wer sich dafür entscheidet, dass sowohl Vater als auch Mutter Kinderbetreuungsgeld beziehen, sollte beachten, dass 20 Prozent der Bezugsdauer für je einen Elternteil reserviert sind und nicht auf die Partnerin/den Partner übertragen werden können. Die restliche Zeit kann frei zwischen beiden Elternteilen aufgeteilt werden.
Beispiele:
Bezugsdauer | 20% Partneranteil |
kürzeste Bezugsvariante: 456 Tage | 91 Tage = 3 Monate |
längste Bezugsvariante: 1.063 Tage | 212 Tage = 7 Monate |
Die Eltern können sich beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes 2 Mal abwechseln (= Aufteilung auf 3 Blöcke). Die Mindestbezugsdauer beträgt dabei 61 Tage pro Block. Nimmt ein Elternteil überhaupt nur 61 Tage in Anspruch, verfallen die darüber hinausgehenden Tage des nicht übertragbaren Anteils (in der kürzesten Variante also zumindest 30 Tage).
Die mit dem Antrag festgelegte Bezugsdauer kann bei jedem Kind 1 Mal geändert werden. Der Änderungsantrag ist spätestens 91 Tage vor Ablauf der ursprünglich beantragten Bezugsdauer möglich.
Die Zuverdienstgrenze pro Kalenderjahr in Höhe von € 16.200 bzw. von 60 % der Einkünfte aus dem letzten Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes in welchem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, dürfen nicht überschritten werden.
Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld
Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld hat die primäre Funktion, jenen Eltern, die sich nur für kurze Zeit aus dem Berufsleben zurückziehen wollen und über ein höheres Einkommen verfügen, die Möglichkeit zu geben, in dieser Zeit einen Einkommensersatz zu erhalten.
Diese Form des Kinderbetreuungsgeldes wird nur Personen gewährt, die in den 6 Monaten (182 Tage) vor Beginn des absoluten Beschäftigungsverbotes (Schutzfrist) beziehungsweise bei Vätern unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine pensions- und krankenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit in Österreich tatsächlich und ununterbrochen ausgeübt haben. Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit von nicht mehr als 14 Tagen wirken sich nicht negativ auf den Anspruch aus. Auch bezahlter Urlaub oder Krankenstand unter Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers gelten nicht als Unterbrechung.
Die Bezugshöhe beträgt maximal € 66,00 täglich. Die Berechnung erfolgt auf Basis des Steuerbescheides aus dem Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes. Liegt der ermittelte Tagesbetrag unter
€ 33,88, besteht die Möglichkeit beim Sozialversicherungsträger eine Sonderleistung in Höhe von
€ 33,88 zu beantragen.
Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld steht für maximal 365 Tage ab der Geburt des Kindes zur Verfügung, wenn ausschließlich ein Elternteil die Kinderbetreuung übernimmt. Übernehmen beide Elternteile die Betreuung so verlängert sich die Zeitspanne auf 426 Tage. Jedem Elternteil ist eine Anspruchsdauer von 61 Tagen unübertragbar vorbehalten.
Beide Elternteile sind an das beantragte System des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgelds gebunden.
Die Zuverdienstgrenze beträgt pro Kalenderjahr
€ 6.800,00. Es dürfen keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen werden. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalvermögen sowie sonstige Einkünfte nach dem EStG bleiben unberücksichtigt.
Partnerbonus
Egal für welche Bezugsvariante man sich entscheidet, es steht Paaren ein Partnerbonus zu, die sich die Kinderbetreuung mindestens 40:60 aufteilen. Das bedeutet, dass jeder Elternteil das Kinderbetreuungsgeld zumindest 124 Tage (etwa 4 Monate) bezogen haben muss. Ist das der Fall, steht jedem Elternteil ein Bonus von € 500,00 zu (gesamt also € 1.000,00).
Familienzeitbonus für Väter
Bei Geburten ab 1. März 2017 gibt es die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung für Väter, die sich direkt nach der Geburt der Familie widmen (sogenannter „Familienzeitbonus“). Dafür muss der Vater alle Erwerbstätigkeiten vorübergehend einstellen und sich intensiv und ausschließlich der Familie widmen (Familienzeit). Eine solche Familienzeit kann beispielsweise ein (mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber vereinbarter) Sonderurlaub gegen Entfall der Bezüge oder ein im öffentlichen Dienst in Anspruch genommener „Papamonat“ sein. Die Familienzeit kann wahlweise 28, 29, 30 oder 31 Tage dauern (sogenannter „Familienmonat“). Der Familienzeitbonus beträgt € 22,60 täglich, somit gesamt rund € 700,00, und muss beantragt werden.
- Stichworte:
- kinderbetreuungsgeld
- ausgabe 02/2017