Insolvenzverfahren
| 29. April 2019 | Recht
Insolvenzverfahren
Insolvenzverfahren
Insolvenz ist ein Begriff, den kein Unternehmer gerne hört. Nicht, wenn sie einen Geschäftspartner betrifft und noch weniger, wenn der Unternehmer selbst betroffen ist. Gesetzlich geregelt sind Insolvenzen seit Juli 2010 in der Insolvenzordnung.
Insolvenztatbestände
Bei einer GmbH oder AG ist die Überschuldung mit negativer Fortbestehungsprognose ein Insolvenztatbestand. Ein weiterer Insolvenztatbestand ist die Zahlungsunfähigkeit.
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner bzw. das Unternehmen nicht in der Lage ist, seine fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen und sich die erforderlichen Mittel voraussichtlich alsbald verschaffen kann.
Überschuldung bedeutet wiederum, dass die positiven Vermögenswerte des Unternehmens weniger Wert sind als die Schulden des Unternehmens. Wenn das Eigenkapital (Grund-/stammkapital, Kapitalrücklagen, Gewinnrücklagen, gesetzliche Rücklagen) durch Verluste aufgebraucht ist, so liegt ein negatives Eigenkapital vor. Negatives Eigenkapital allein bedeutet jedoch noch keine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechtes. Die im Konkursrecht relevante Überschuldung erfordert neben der rechnerischen Überschuldung, zusätzlich eine negative Fortbestehungsprognose. Negatives Eigenkapital ist als solches in der Bilanz auf der Passivseite zu verzeichnen. Im Rahmen der Offenlegung ist das Vorliegen von negativem Eigenkapital im Anhang zu erläutern, ob eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechtes gegeben ist. Es besteht eine Erläuterungspflicht und es ist eine Fortbestehungsprognose vorzunehmen.
Der Insolvenztatbestand der Überschuldung gilt nur für juristische Personen wie GmbH oder AG. Für natürliche Personen ist nur der Insolvenztatbestand der Zahlungsunfähigkeit maßgeblich.
Außergerichtlicher (stiller) Ausgleich
Der stille Ausgleich ist eine Möglichkeit der Unternehmenssanierung ohne Insolvenzverfahren. Es muss mit jedem Gläubiger eine Vereinbarung darüber geschlossen werden, dass gegen Bezahlung einer bestimmten Quote der offenen Forderung – auf einmal oder in Raten – binnen gewisser Zeit die verbleibende Restschuld erlassen wird.
Zu beachten ist, dass die einzelnen Gläubiger nicht gleich behandelt werden müssen. Eine Differenzierung im Ausmaß der Befriedigung ist – anders als in den gerichtlichen Verfahren - durchaus möglich, jedoch nur mit Wissen und Willen der „schlechter behandelten“ Gläubiger. Diesen gegenüber sollte die Ungleichbehandlung daher sachlich argumentiert werden.
Insolvenzverfahren
Scheitert der außergerichtliche Versuch, so bleibt nur noch das Insolvenzverfahren offen. Dabei handelt es sich um ein besonderes Vollstreckungsverfahren zur Verwertung des Vermögens des Schuldners. Mit dem Verwertungserlös sollen alle offenen Forderungen – grundsätzlich mit derselben prozentuellen Quote – befriedigt werden. Alle Gläubiger werden in der Regel gleichbehandelt, teure und wenig erfolgversprechende Klagen und Exekutionsmaßnahmen der einzelnen Gläubiger werden durch das Verfahren vermieden. Grundsätzlich sind zwei Verfahrenstypen im Gesetz vorgesehen, das Sanierungs- und das Konkursverfahren. Ersteres hat die Fortführung, Letzteres die Einstellung bzw. die Löschung des Unternehmens zum Ziel.
Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
Ist der Unternehmer insolvent im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, ist er gesetzlich dazu verpflichtet, längstens innerhalb von 60 Tagen ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit eine Insolvenzeröffnung beim zuständigen Gericht (Handelsgericht) zu beantragen.
Gläubiger können auch einen Insolvenzantrag stellen, wenn sie ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben und ihre Forderungen sowie den gesetzlichen Eröffnungsgrund glaubhaft machen.
Masse- und Insolvenzforderungen
Insolvenzforderung ist jene persönlichen Forderungen der Gläubiger, die schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner entstanden sind. Für diese gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung. Ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens darf der Schuldner die Lage einzelner Gläubiger nicht auf Kosten der anderen verbessern. Insolvenzgläubiger können nur mit solchen Forderungen aufrechnen, welche bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits aufrechenbar waren. Sie können ihre Forderungen außerhalb des Insolvenzverfahrens nicht mehr einklagen oder Zwangsvollstreckungsverfahren in die Insolvenzmasse einleiten oder fortsetzen. Rechtshandlungen des Schuldners, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, können binnen einem Jahr vom Insolvenzverwalter wegen Benachteiligungsabsicht, Unentgeltlichkeit, Begünstigung oder Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners angefochten werden.
Masseforderungen entstehen in der Regel nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder werden wenigstens nach ihr fällig. Masseforderungen werden aus der Insolvenzmasse vorweg befriedigt, müssen im Verfahren nicht angemeldet werden und können trotz eines laufenden Insolvenzverfahrens gerichtlich geltend gemacht werden.
Forderungsanmeldung
Im Insolvenzverfahren können Gläubiger ihre Forderungen innerhalb der Anmeldungsfrist beim Insolvenzgericht anmelden. Eine Forderungsanmeldung ist grundsätzlich auch nach Fristablauf bis spätestens 14 Tage vor der Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnung möglich. Dies kann aber dazu führen, dass das Gericht den Ersatz der Kosten für zusätzliche, sonst nicht notwendige Tagsatzungen auferlegt, sodass die „Rentabilität derartiger verspäteter Anmeldungen (Höhe der zu erwartenden Quote und Kostenersatz) zu prüfen ist. Die angemeldeten Forderungen können vom Insolvenzverwalter, Schuldner, aber auch von anderen Insolvenzgläubigern bestritten werden. Unbestrittene Forderungen bilden nach Beendigung des Insolvenzverfahrens einen Exekutionstitel gegen den Schuldner.
Absonderungs- und Aussonderungsgläubiger
Der Absonderungsgläubiger hat ein Recht auf abgesonderte, bevorzugte Befriedigung an bestimmten Sachen des Schuldners, beispielsweise aufgrund eines Pfand- oder Zurückbehaltungsrechtes.
Der Aussonderungsgläubiger ist Eigentümer einer Sache, die sich bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der Verfügungsmacht des Schuldners befindet. Der Eigentümer oder sonst zur Herausgabe Berechtigte (z.B. Vermieter) kann die Aussonderung begehren, da die Sache nicht in die Masse gehört.
Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung
Dies ist ein besonderes Verwertungsverfahren im Insolvenzverfahren, welches nur auf Antrag des Schuldners zulässig ist. Dabei wird mit zumindest mehrheitlicher Zustimmung der Gläubiger (nach Summen und Köpfen), daher auch gegen den Willen einzelner Gläubiger, unter weitest gehender Gleichbehandlung eine Vereinbarung abgeschlossen, wonach der Schuldner nach Zustimmung der Gläubiger mit Bezahlung einer gewissen Quote (mindestens 30 %) der offenen Forderungen von den Restschulden befreit wird und sein Unternehmen danach weiter führen kann. In diesem Verfahren kann der Schuldner sein Unternehmen selbst weiterführen, steht aber unter Aufsicht des Insolvenzverwalters.
Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung
Dies ist ein gerichtliches Sanierungsverfahren im Rahmen eines bereits laufenden Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners, wobei die gesetzlich zu zahlende Mindestquote des Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung auf 20 % der offenen Forderungen reduziert wird. In diesem Verfahren kann der Schuldner sein Unternehmen nicht selbst weiterführen. Damit diese Verfahrensform zur Anwendung gelangt, bedarf es einer Mehrheit der Gläubiger (nach Summen und Köpfen). Erfüllt die Unternehmung die vereinbare Quote innerhalb der vorgegebenen Zeitspanne, kommt es zu einer Restschuldbefreiung und das Unternehmen kann weitergeführt werden.
Restschuldbefreiung
Eine Restschuldbefreiung tritt nur bei einer mehrheitlichen Annahme eines Sanierungsplans im Sanierungsverfahren (mit oder ohne Eigenverwaltung) bzw. bei einstimmiger Annahme durch alle Gläubiger im außergerichtlichen (stillen) Ausgleich jeweils unter der Voraussetzung ein, dass die vereinbarten Quoten tatsächlich fristgerecht bezahlt werden.
Im Konkursverfahren kommt es bei Unternehmen anders als bei Privatpersonen zu keiner Restschuldbefreiung.
- Stichworte:
- ausgabe 04/2018
- insolvenzverfahren