IDD und Datenschutz-Grundverordnung ante portas!
| 26. September 2017 | Ausbildung
IDD und Datenschutz-Grundverordnung ante portas!
Der Sommer und die Ferienzeit sind zu Ende. Ich hoffe, Sie alle haben genügend Energie tanken und die leeren Akkus aufladen können, denn die nächsten Monate haben es wahrlich in sich. Die alljährliche Jahresabschlusshektik wird von der IDD-Umsetzung (Februar 2018) und dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (Mai 2018) regelrecht in den Schatten gestellt. Es gilt, sofern man dies nicht schon für sein Unternehmen gemacht hat, umfangreiche Vorbereitungen zu treffen und Weichen zu stellen, um von den „drohenden“ Regelwerken nicht sprichwörtlich überrollt zu werden. Säumnisse können nicht nur zu teilweise drakonischen Strafen führen, sondern auch die Existenz des Unternehmens bedrohen.
Während die IDD als EU-Richtlinie einer Umsetzung ins nationale Recht bedarf, daher in jedem Mitgliedstaat nur mittelbar anwendbar ist, und so einen gewissen Gestaltungsspielraum auf nationaler Ebene verbleibt, ist das europäische Regelwerk über den Datenschutz als EU-Verordnung grundsätzlich in jedem Mitgliedsstaat in gleicher Weise unmittelbar – also ohne Umsetzung in die nationalen Gesetze – anwendbar. Ganz so streng ist es bei der Datenschutz-Grundverordnung nicht, da diese Verordnung mit zahlreichen Öffnungsklauseln ausgestattet ist, die den Mitgliedstaaten doch eine gewisse Flexibilität in der Anwendung einräumt.
Mit den Datenschutzbestimmungen der Europäischen Union hat sich das österreichische Parlament schon beschäftigt und am 29.6.2017 das Datenschutz Anpassungsgesetz verabschiedet. Die legistische Umsetzung der IDD ist jedoch bis dato noch ausständig.
Der Fachverband der Versicherungsmakler hat Ende August seine Meinungen zum Entwurf eines VersVertrG 2017 dargelegt. Unter anderem beinhaltet diese Stellungnahme folgende Punkte:
- Normadressat der gegenständlichen Novelle sind zwar die Versicherungsunternehmen, die geplanten Regelungen jedoch Präjudizwirkung auf die kommenden Regelungen zur GewO und zum MaklerG entfalten.
- Die Vorgaben der EU zur Vergütung bzw. zur Vergütungstransparenz sind ohne Übererfüllung mit Augenmaß umzusetzen.
- Der Best-Interest-Ansatz ist für die Versicherungsunternehmen und deren Erfüllungsgehilfen in Bezug auf deren vorvertragliche Verpflichtungen einen echten Paradigmenwechsel. Der Versicherungsvertrieb soll mit einem Wunsch- und Bedürfnistest anhand der von Kunden gemachten Angaben einhergehen.
- Eine Beratung vor dem Vertragsabschluss wird als unabdingbare Voraussetzung gesehen.
- Gefordert wird auch eine prinzipielle Statusklarheit der österreichischen Versicherungsvermittler, was einer Unvereinbarkeit der Berufsausübung als Versicherungsagent und Versicherungsmakler gleichkommt.
Aufgrund der Dringlichkeit der Umsetzung der IDD ins nationale Recht stand das Expertentreffen des Fachverbandes der Versicherungsmakler in Alpbach, das am 1. September 2017 bereits zum 12. Mal stattgefunden hat, ganz im Zeichen dieser Richtlinie.
Wer jedoch trotz der Anwesenheit vieler Experten und Entscheidungsträger Konkretes in Bezug auf die Umsetzung erwartete, wurde enttäuscht. Es herrscht in so manch wesentlichem Punkt noch Unklarheit und teils Uneinigkeit. Folgend einige Beispiele.
Während das Wirtschaftsministerium der Meinung ist, dass die bestehende Versicherungsmaklerprüfung im Wesentlichen den Anforderungen der IDD entsprechen dürfte, ortet das Sozialministerium Defizite hinsichtlich ethischer Standards und propagiert eine entsprechende Anpassung der Prüfungsstoff-Verordnung. Auch hinsichtlich der Dokumentation der Weiterbildungsverpflichtung wurden unterschiedliche Standpunkte bezogen. Die Konsumentenschützer wünschen sich ein möglichst automatisiertes Verfahren mit einer Meldung an das Vermittlerregister. Auf Unternehmerseite erachtet man hingegen laufende Überprüfungen seitens der zuständigen Aufsichtsbehörde als ausreichend. Einig zeigt man sich zwar grundsätzlich beim Provisionsthema. Eine derartige Vergütung solle es neben Honoraren weiterhin geben. Der Kunde solle jedoch die Form der Vergütung selbst wählen können. Dissens herrscht jedoch hinsichtlich der Offenlegungsverpflichtung vor. Die Unternehmerseite plädiert für eine gemäßigte Offenlegung – entweder in Form standardisierter Gesamtkosten oder auf Anfrage des Kunden –, während die Konsumentenschützer eine deutlich strengere Form wünschen, um eine höhere Transparenz für die Kunden zu schaffen.
An diesen Ausführungen merkt man, wie schwer es sein wird, die unterschiedlichen Standpunkte und Forderungen in praktikable, allseits lebbare Normen gießen zu können. Unrealistisch, wenn man den kurzen Zeitrahmen bis Februar 2018 und den Umstand berücksichtigt, dass Nationalratswahlen vor der Tür stehen und eine neue Regierung vermutlich erst Ende des Jahres mit der Arbeit beginnen wird. Wir werden uns daher auf einen „Schnellschuss“ gefasst machen müssen, der viel Platz für kreative Interpretationen, nachträgliche Ergänzungen und gesetzliche Korrekturen bietet.
Aber vielleicht erleben wir auch eine positive Überraschung, wer weiß! Jedenfalls erwartet uns ein aufregendes und turbulentes letztes Quartal 2017.
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- ausgabe 03/ 2017